Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf folgenden Internetseiten:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesagentur für Arbeit
- Informationsschreiben zum Bürgergeld (PDF)
- Merkblatt Bürgergeld (PDF)
- Kooperationsplan (PDF)
- Jobcenter Handbook Germany (mehrsprachige Informationen zum Bürgergeld (Englisch, Arabisch, Persisch, Türkisch, Französisch, Paschtu, Russisch, Ukrainisch)
In den Teams des Leistungsbereichs wird die Höhe der staatlichen Unterstützung berechnet. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bemisst sich nach der individuellen Bedürftigkeit. Die individuelle Bedürftigkeit ergibt sich aus dem gesetzlich festgelegten Bedarf, gekürzt um Einkommen und Vermögen.
Diese Leistung muss beantragt werden. Anträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind ggf. nachzureichen. Der Anspruch auf Leistung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Der Antrag für einen gemeinsamen Haushalt gilt für alle Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft (z.B. Ehegatten und Kinder).
Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Leistungsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigtem Einkommen oder Vermögen sichern kann.