Wichtige Informationen zur Arbeitsaufnahme

Illustration mit dem Schriftzug „Job“ und einem Strichmännchen, das mit Pfeil und Bogen darauf zielt

Wenn Sie im Laufe Ihres Leistungsbezuges Arbeit aufnehmen, beachten Sie bitte die nachfolgenden, wichtigen Informationen zur Arbeitsaufnahme:

Wen muss ich informieren?
Bei einer Arbeitsaufnahme informieren Sie bitte immer den für Sie zuständigen Leistungsbereich, damit Überzahlungen Ihrer Leistungen möglichst vermieden werden können. Sofern Sie die Arbeitsstelle in Eigeninitiative gefunden haben, informieren Sie bitte auch den zuständigen Arbeitsvermittler über Ihre Arbeitsaufnahme.

Wie wird mein Lebensunterhalt sichergestellt?
Wenn Sie für den Monat der Arbeitsaufnahme noch keine Leistungen erhalten haben oder aufgrund der zu erwartenden Lohnzahlung kein Leistungsanspruch mehr besteht, können Sie ggf. ein Darlehen zur Überbrückung beantragen. Die Bearbeitung erfolgt durch das für Sie zuständige Leistungsteam.

Wie wird mein Einkommen berücksichtigt?
Einkommen, das Sie aufgrund Ihrer Arbeitsaufnahme erzielen, ist immer in dem Monat auf Ihre Leistungen nach dem SGB II anzurechnen, in dem es Ihnen tatsächlich zufließt (also Ihrem Konto gutgeschrieben wird). Dies bedeutet, dass Leistungen, die Sie für einen Kalendermonat erhalten haben, ggf. überzahlt sein können, wenn Ihnen im gleichen Monat (unabhängig, ob zu Beginn, in der Mitte oder zum Ende des Monats) Lohnzahlungen zufließen.

Zu einer Überzahlung kann es auch kommen, wenn Sie Ihre Arbeitsaufnahme dem Leistungsbereich rechtzeitig vor Antritt der Arbeit und vor Erhalt der Leistung mitteilen. Die Zahlung des Bürgergeldes wird in der Regel ein bis zwei Wochen vor der Fälligkeit veranlasst und lässt sich dann nicht mehr stornieren.

Die Höhe der Überzahlungen wird dann in beiden Fällen vom Leistungsbereich ermittelt und muss von Ihnen zurückgefordert werden.

Welche Unterlagen benötigt mein Leistungsteam?
Für die Klärung des weiteren Leistungsanspruchs bzw. die Berechnung einer möglicherweise entstandenen Überzahlung wird der Arbeitsvertrag sowie die Anlage Einkommensbescheinigung (oder ein anderes Dokument, aus dem der voraussichtliche Lohn hervorgeht) benötigt. Nach Erhalt werden dann auch die Lohnabrechnung und der Kontoauszug mit der Gutschrift der Lohnzahlung benötigt. Mit diesen Angaben kann dann geprüft werden, ob ein weiterer Leistungsanspruch besteht und eventuell eine Überzahlung entstanden ist.

Besteht auch nach der Arbeitsaufnahme unter Anrechnung des Einkommens weiterhin ein Leistungsanspruch, sind von Ihnen regelmäßig nach Erhalt die Lohnabrechnungen bei Ihrem Leistungsteam einzureichen.

Bitte nutzen Sie die Veränderungsmitteilung (VÄM) in Papierform oder in jobcenter.digital