Hinzuverdienen

Dazuverdienen_nach_SGBII

Grundfreibetrag und Verdienstanrechnung nach SGB II

... zum Bürgergeld?

Freibeträge stellen sicher, dass Erwerbstätige über ein höheres Haushaltseinkommen verfügen als nicht erwerbstätige Personen.
Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge: vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben dem Bürgergeld-Empfänger zusätzlich 20 Prozent, vom Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent sowie für das Bruttoeinkommen im Bereich zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit einem minderjähriges Kind) weitere 10 Prozent.
Beispielsweise ergibt sich bei 900 Euro Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 100 Euro plus 84 Euro (20 Prozent von 100 bis 520 Euro) plus 114 Euro (30 Prozent von 520 Euro bis 900 Euro), also insgesamt 298 Euro. Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt. Dieses Geld bleibt also bei den Leistungsberechtigten und erhöht somit das zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Grundfreibetrag auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Erwerbseinkommen aus einer Ausbildung, während eines Studiums oder der Schulausbildung bzw. während des Freiwilligendienstes erzielt wird.

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