Das Gesetz sieht bei Pflichtverstößen Leistungsberechtigter, für die kein wichtiger Grund vorliegt, Rechtsfolgen (Leistungsminderungen) vor.
Eine Pflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:
• Aufforderungen zu den im Kooperationsplan getroffenen Absprachen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommen,
• sich weigern, eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder das Zustandekommen durch Ihr Verhalten verhindern oder
• eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs oder eine Maßnahme zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn
• nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht gemindert wird, (höheres) Bürgergeld zu erhalten oder
• trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt wird.
Sofern Sie sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis pflichtwidrig verhalten haben, mindert sich Ihr Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten.
Wenn Sie Ihre Pflichten nachträglich erfüllen, wird die Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Das gilt auch, wenn nachträglich ernsthaft und nachhaltig erklärt wird, diesen Pflichten künftig nachzukommen. Jedoch erfolgt die Aufhebung frühestens, wenn der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat.
Weigern Sie sich willentlich eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs für bis zu zwei Monaten. Die Minderung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitsangebot nachträglich annehmen. Im Falle des Wegfalls des Regelbedarf soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.