Leistungsminderungen

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen gemäß §§ 31, 31a, 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Das Gesetz sieht bei Pflichtverstößen Leistungsberechtigter, für die kein wichtiger Grund vorliegt, Rechtsfolgen (Leistungsminderungen) vor.
Eine Pflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:
• Aufforderungen zu den im Kooperationsplan getroffenen Absprachen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommen,
• sich weigern, eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder das Zustandekommen durch Ihr Verhalten verhindern oder
• eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs oder eine Maßnahme zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn
• nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht gemindert wird, (höheres) Bürgergeld zu erhalten oder
• trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt wird.

Sofern Sie sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis pflichtwidrig verhalten haben, mindert sich Ihr Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten.

Wenn Sie Ihre Pflichten nachträglich erfüllen, wird die Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Das gilt auch, wenn nachträglich ernsthaft und nachhaltig erklärt wird, diesen Pflichten künftig nachzukommen. Jedoch erfolgt die Aufhebung frühestens, wenn der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat.

Weigern Sie sich willentlich eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs für bis zu zwei Monaten. Die Minderung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitsangebot nachträglich annehmen. Im Falle des Wegfalls des Regelbedarf soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen gemäß § 32 SGB II

Einer Aufforderung, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, müssen Sie folgen. Tun Sie dies nicht, obwohl Sie schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese kannten, wird das Bürgergeld für die Dauer von einem Monat um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert.
Nach dem dritten verpassten Termin gelten Sie als nichterreichbar und der Regelsatz entfällt. Die Kosten der Unterkunft werden noch für einen Monat an den Vermieter gezahlt. Melden Sie sich weiterhin nicht, entfällt der gesamte Leistungsanspruch.
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn bei Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit Ihre Interessen überwiegen.
Leistungsminderungen treten auch nicht ein, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden. Diese liegt vor, wenn eine Minderung bei Betrachtung aller vorliegenden Umstände untragbar erscheint. Minderungen können nicht dazu führen, dass die bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in geringerer Höhe ausgezahlt werden. Außerdem sind Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen sowie Meldeversäumnissen in der Summe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Besonderheiten bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld

Wird seitens der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, führt dies zugleich zu einer Minderung des Bürgergeldes. Eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses bei der Agentur für Arbeit führt für einen Monat zu einer Minderung des Bürgergeldes in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Wird die Sperrzeit aus einem anderen Grund als einem Meldeversäumnis verhängt, beträgt die Leistungsminderung 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten.

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