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Rundschreiben Nr. 08 / 2012

Rundschreiben Nr. 08-2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem heutigen Rundschreiben geht es zum größten Teil, auch wenn es für die Meis-ten von uns schon wieder vorbei ist, um das Thema Urlaub. Das BAG sagt, das der Ur-laubsabgeltungsanspruch nicht der gleichen Befristung unterliegen darf, wie der gesetzli-che Urlaubsanspruch und der EuGH hat in einer Entscheidung seine Rechtsprechung be-züglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubs-jahres nicht beanstandet.

Wie sie sehen: nach dem Urlaub, ist vor dem Urlaub. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Öffentlicher Dienst – Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel
    Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 01. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.
  • Dies und Das
  • Jubiläums-Tournee
  • Dinge, die lächeln
  • Kostenlos ins Konzert
  • Von Politik bis Party

Öffentlicher Dienst – Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel

Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Der Kläger war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena angestellt. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1. Oktober 2009 trat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangt der Kläger die volle Jahressonderzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV-L erlaube keine Anspruchsminderung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

Die Klage blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Sonderzahlung war um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.

Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2012 – 10 AZR 488/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2011 – 10 Sa 1197/10 -

Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs – Aufgabe der Surrogatstheorie

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.

Der Kläger war beim Beklagten seit dem 4. Januar 2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. November 2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Juli 2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2009 verlangte er vom Beklagten ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 9 AZR 652/10 –

  • Surrogat: Rechtswissenschaftlich wird ein Gegenstand, der an Stelle eines Ausgangsgegenstandes tritt, als Surrogat bezeichnet. Als Surrogat dienen nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen. So kann als Surrogat auch ein Ersatzanspruch u. a. gelten. Eines der häufigsten Surrogate ist die Versicherungsforderung.

Notizen aus dem Hauptpersonalrat (HPR)

sopoaktuell: Rentenzuschuss statt Zuschussrente – ein Alternativmodell von ver.di und SoVD

Rentenzuschuss statt Zuschussrente – ein Alternativmodell von ver.di und SoVD

Mit dem Alternativ‐Vorschlag zu der von Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) geplanten „Zuschussrente“ plädieren ver.di und der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) dafür, einen gestaffelten “Ren‐tenzuschuss aus der Grundsicherung” einzuführen. Er soll denjenigen zu gute kommen, die vorgesorgt haben und trotzdem nur auf sehr niedrige Renten kommen. Bei einem durchschnittlichen Grundsiche‐rungsbedarf von rd. 680 Euro pro Monat ergäbe dies eine Gesamtabsi‐cherung von etwa 850 Euro und entspricht damit dem von der Bundes‐regierung angepeilten max. Betrag.

Der Vorschlag sieht vor, dass bei geringen Ansprüchen aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Vorsorge die ersten 100 Euro nicht, Beträge zwischen 100 und 200 Euro zu 50 Prozent und zwischen 200 und 300 Euro nur zu 25 Prozent auf die Grundsicherung im Alter ange‐rechnet werden. Diese Niedrigrenten sollen um einen Rentenzuschuss von höchstens 175 Euro ergänzt werden.

Anders als bei den Plänen aus dem Ministerium soll für den Anspruch auf den Rentenzuschuss keine zusätzliche betriebliche oder private Altersvorsorge erforderlich sein. Zudem müsste keine lange Mindest‐beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Da die Grundsicherung darüber hinaus nur bei nachgewiese‐ner Bedürftigkeit gezahlt würde, wäre sichergestellt, dass der Renten‐zuschuss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe in vollem Umfang aus Steuergeldern finanziert wird.

Im Folgenden das Positionspapier von ver.di und SoVD.

SoVD - Arbeitskreis der Schwerbehindertenvertretungen

Der SoVD lädt zum Arbeitskreis der Schwerbehindertenvertretungen ein

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zum Arbeitskreis der Schwerbehindertenvertretungen laden wir herzlich ein.

Zeit:
Montag, 10. September 2012, 17.00 Uhr
Ort:
Im Schulungszentrum der Landesgeschäftsstelle des SoVD, Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin-Tiergarten, Eingang Einemstraße 12
Thema:
Gemeinsame Servicestellen
Dozent:
Frau Christine Lamberty, Unfallkasse Berlin

Für die Raumplanung bitten wir um Anmeldung per Telefon oder E-Mail bei
Frau Monika Koch
E-Mail: koch.monika@sovd-bbg.de
Telefon: (030) 26 39 38 – 0

Dies und Das - oder in Kürze mitgeteilt

  • Jubiläums-Tournee
    Der Circus Sonnenstich, ein Projekt für Artisten überwiegend mit Down-Syndrom, ist derzeit mit einer großen Jubiläums-Gala auf Tour. Vor 15 Jahren wurde die zirkuspädagogische Initiative unter dem Dach von Sonnenuhr e.V. gegründet, einem Haus der Künste für Menschen mit Behinderung in Berlin. Nun gastierten 15 junge Menschen mit ihrem neuen Programm „BEZIEHUNGS-WEISE“ in mehreren deutschen Städten. Zu sehen gibt es eine Mischung aus traditionellem und modernem Zirkus mit Varieté-Elementen. Alles dreht sich um das menschliche Miteinander: Artistisch, humorvoll und spielerisch geht es um Sinnliches zwischen Mann und Frau, um Frauen unter sich, um Männerfreundschaften und um vieles mehr. Erstmals wagen sich die Artisten dabei aufs Trapez. Die nächsten Aufführungen finden statt vom 23. bis 25. August (Bodensee-Tournee, Festival Kufe 12), am 3. November im Thalia Theater Halle und am 8. und 9. Dezember 2012 im Theater Rambazamba, Berlin.
    Mehr Infos gibt es unter: www.circus-sonnenstich.de
  • Dinge, die lächeln
    Ein extravaganter Schirmständer, eine zeitlose Ledertasche, ein stilvolles Außenthermometer aus Edelstahl – auf dem Internet-Bestellportal www.entia.de findet man hochwertige Alltagsprodukte mit Designfaktor. Insgesamt bietet der Versender über 750 Waren an. Gefertigt wurden sie, meist von Hand, in Werkstätten von Menschen mit Behinderungen und in anderen gemeinnützigen Projekten. Die Betreiber von entia sehen ihre Aufgabe nicht zuletzt darin, eine Lücke zu schließen, die durch das Sterben vieler kleiner Handwerksbetriebe in Deutschland entstanden ist. Auf die hohe Qualität der Produkte wird ebenso viel Wert gelegt wie auf die Nachhaltigkeit und ökologische Unbedenklichkeit des Materials. Jeder Mitarbeiter bringt bei der Fertigung seine Stärken ein, etwa besondere Detailfreude, Kreativität, Geduld. Gemeinsam mit ausgebildeten Fachleuten entstehen so ganz besondere Gegenstände. „Es sind Dinge, die lächeln“, sagt entia-Gründer Michael Ziegert.
    Mehr Informationen finden Sie unter: www.entia.de
  • Kostenlos ins Konzert
    Seit 2009 setzt sich der Verein Kulturloge Marburg dafür ein, dass Menschen, die aus Geldgründen von kulturellen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, nicht verkaufte Eintrittskarten unentgeltlich überlassen werden. Das Konzept interessiert viele Initiativen und Einzelpersonen aus dem ganzen Bundesgebiet, die ähnliche Projekte gründen wollen. Deshalb würde in Marburg jetzt der „Bundesverband Deutsche Kulturloge“ gegründet. Der Verein will bundesweit örtliche Kulturlogen initiieren und unterstützen. Besonderen Wert legen die Marburger darauf, die Menschen, die ihr Angebot nutzen, nicht zu stigmatisieren und ihr Selbstwertgefühl zu stärken. Das Prinzip der Kulturlogen ähnelt dem der Tafeln: Kulturveranstalter stellen den Logen überschüssige Eintrittskarten zur Verfügung, die von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an Bedürftige weitergegeben werden. Vermittelt und an der Abendkasse hinterlegt werden unter anderem Tickets für Theateraufführungen, Lesungen und Konzerte. So wollen die Initiativen mittellosen Menschen die Teilhabe an Kultur und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
    Mehr Infos erhalten sie unter www.kulturloge-marburg.de
  • Von Politik bis Party
    Neues aus der Wissenschaft, persönliche Begegnungen sowie Kunst und Unterhaltung stehen im Mittelpunkt der Gehörlosenkulturtage, die vom 20. bis 22 September 2012 in Erfuhrt stattfinden. Unter dem Motto „Eine Kultur mehr: Gebärdensprache“ präsentiert der Deutsche Gehörlosen-Bund ein vielfältiges Programm auf der Messe Erfurt. Zentral geht es in vielen Wordshops und Vorträgen um die Umsetzung der Rechte gehörloser Menschen. Dazu gehört vor allem die Forderung nach kommunikativer Barrierefreiheit in allen gesellschaftlichen Bereichen. Auf der Veranstaltung werden auch neue Erkenntnisse aus der kulturwissenschaftlichen Disziplin Deaf Studies und der Gebärdensprachlinguistik diskutiert. Weitere Themen sind die Situation gehörloser Menschen in anderen Ländern und eine bessere Gehörlosenbildung in Deutschland. An beiden Tagen gibt es ein Bühnenprogramm und Ausstellungen. Auf der Engelsburg steigt außerdem eine „Deaf Party“
    Mehr Infos erhalten Sie unter www.gehoerlosenkulturtage.de