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Verwaltungsvorschriften/Dienstvereinbarungen

Verwaltungsvorschrift über die Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Berliner Verwaltung (VV Inklusion behinderter Menschen)

Seit dem 01.09.2021 gibt es im Land Berlin eine neue VV Inklusion.
Sie wurde am 17.09.2021 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht und ist am 18.09.2021 in Kraft getreten.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 AZG), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 AZG), für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin sowie die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Es werden unter anderem Grundsätze zur Stellenbesetzung und Ausbildung, Prüfungen und Dienst- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten geregelt.

  • Barrierefreie VV Inklusion 29.11.21

    PDF-Dokument (507.0 kB)

  • Beschäftigung von Personen mit einer Schwerbehinderung in der Berliner Verwaltung - Inklusionsmittel

    PDF-Dokument (224.7 kB)

  • Kooperationsvereinbarung

    PDF-Dokument (119.9 kB)

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Private und öffentliche Arbeitgeber sind dem Grundsatz “Prävention vor Kündigung” nicht nur gegenüber ihren schwerbehinderten Beschäftigten verpflichtet. Dafür wurde die Dienstvereinbarung über das Betriebliche Gesundheitsmanagement – DV Gesundheit beschlossen. In Fällen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, weist das Schwerbehindertenrecht ausdrücklich und verbindlich auf eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit der Schwerbehindertenvertretung sowie den anderen betrieblichen Interessenvertretungen hin. Weitere Beratung und Unterstützung kann dabei auch das Integrationsamt leisten.

Besondere präventive Maßnahmen sind vom Arbeitgeber im Zusammenwirken mit den betrieblichen Interessenvertretungen im Falle der Wiedereingliederung eines Beschäftigten ins Arbeitsleben bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von über 6 Wochen im Jahr zu veranlassen. Handelt es sich dabei um schwerbehinderte Beschäftigte, ist die Schwerbehindertenvertretung unbedingt mit einzubeziehen. Im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM wird den Betroffenen Unterstützung bei der Überwindung und Vorbeugung von erneuter Arbeitsunfähigkeit angeboten. Ziel der abgestimmten Eingliederungsmaßnahmen ist die Reduzierung von Fehlzeiten und die Erhaltung des bestehenden oder eines angepassten Arbeitsverhältnisses.

  • RDV Gesundheit 2020

    PDF-Dokument (4.1 MB)

  • Handlungsleitfaden zum BEM-Verfahren des LaGeSo Berlin

    PDF-Dokument (517.4 kB)