Wichtiger Hinweis!

Gegenwärtig bemühen wir uns um die Überarbeitung unseres Internetauftritts. Daher bitten wir um Verständnis, wenn einige Bereiche der Website derzeit nicht auf dem aktuellen Stand sind.

Grundlagen für die Arbeit der SBV

Besonders zu beachten:

Für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen ist hier § 3 Abs. 3 BIKTG besonders zu beachten:

“Für die folgenden technischen Standards und Anforderungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:

a) die einzelnen technischen Standards der barrierefreien Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum,

b) die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit

c) die Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

d) die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit.”

Ebenfalls hat das Land Berlin ein Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik erlassen, dass Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln -. Auch das ist in der täglichen Arbeit zu beachten und zu befolgen.

  • Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin

    PDF-Dokument (64.6 kB)

(Digitale) Barrierefreiheit am Arbeitsplatz

Jede/r Mitarbeiter/in mit Beeinträchtigungen hat unterschiedliche Bedürfnisse am Arbeitsplatz.

Auf die Bedürfnisse von blinden oder sehbeeinträchtigen Mitarbeiter/innen wird hier eingegangen.
Unter anderem finden Sie auf diesen Seiten kurze Informationen zu den Anforderungen an ihre Arbeitsplätze, Finanzierungssysteme für Hilfsmittel oder auch, welche Art von Hilfsmitteln es gibt.

Einführung neuer Software

Es soll vorab auf die Berliner Standards bei der Einführung von IT-Verfahren verwiesen werden.
U. a. muss das BIKTG Berlin und das Berliner E-Government-Gesetz berücksichtigt werden. Dies muss auch geschehen, unabhängig davon, ob neue Software schon in anderen Bundesländern angewendet wird. Weiterhin sind die BITV, EN301549, DIN ISO 14289, WCAG und DIN EN ISO 9241 in den jeweiligen aktuellen Fassungen beachtet werden.
Grundsätzlich sind die Inhalte der Verordnungen und Normen mit Bezug auf die Ergonomie, Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit zu beachten, diese werden u.a. in einem Gutachten zur Barrierefreiheit gemäß BITV 2.0 überprüft. Eine Selbstverpflichtung zur Barrierefreiheit reicht nicht aus!
In Schulungskonzepten zur möglichen neuen Software muss auf die barrierefreie Bedienbarkeit hingewiesen werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres, Sport und Digitales erstellt Vorgaben und Standards in Zusammenarbeit mit der Kompetenzstelle und den Mitgliedern des IKT-Lenkungsrates. Die IKT-Architekturliste wird immer aktualisiert und ist bei SenInnDS (Kompetenzstelle) online einsehbar.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist für die Überwachung zuständig. Sie erstellt keine IKT-Architekturliste und leitet auch nichts weiter.
Die Verwaltungen sind selber in der Verantwortung für die Weitergabe der IKT-Architekturliste und der Beauftragung eines Gutachtens.

Weitere Informationen zum Thema Barrierefreie Software findet man hier

  • Tipps und Hilfestellung

    PDF-Dokument (90.5 kB)

Die eigene barrierefreie Website

Hier wird kurz erklärt, wie die Überprüfung der (eigenen) Website erfolgen kann.

Bitte beachten Sie, dass das vorgeschlagene Tool keine vollständige Qualitätskontrolle ersetzt und nicht gleichwertig mit einer gründlichen WCAG/BITV-Prüfung ist.

Prüfstellen für Gebrauchstauglichkeit

Hier finden Sie eine Liste von Prüfstellen für Gebrauchstauglichkeit nach DIN EN ISO 9241.