Arbeitszeiterfassung reloaded? Was bringt das Urteil des EuGH vom 14.05.2019?
Nach nationalem Recht (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – ArbZG) ist der Arbeitgeber ledig-lich verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausge-hende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Mehrarbeit) aufzuzeichnen. Ferner muss er ein Ver-zeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzu-bewahren (Zu diesen Aufzeichnungspflichten bei im Ausland anfallender Mehrarbeit siehe Groeger, ArbRB 2013, 281). […]