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Rundschreiben Nr. 11 / 2013

Rundschreiben Nr. 11-2013

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

dass in unserem Büro in diesem Jahr irgendwie alles anders kommt, als wir es planten, haben mittlerweile sicherlich alle Kolleginnen und Kollegen mitbekommen. Sicherlich bemerkten sie auch, dass wir nun eine neue Kollegin in unserem Büro aufgenommen haben. Frau Regina Gehrmann vertritt unsere Kollegin Elke Koschnicke und wird bis Ende März bei uns bleiben und unser Team unterstützend zur Seite stehen. Wenn sie Frau Gehrmann direkt eine Mail schreiben wollen, bitte unter regina.gehrmann@hvp.berlin.de .Ansonsten wie immer alles an hvp@hvp.berlin.de .

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • City BKK Mitarbeiter: Anspruch auf Wiedereinstellung
    Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereiches und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmer ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber.
  • Häufige Krankheitszeiten – Übernahme nicht ausgeschlossen?
    Leidet ein Beamter/eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.
  • Dies und Das
    • Ausstellung „Herzflattern“ im Abgeordnetenhaus
    • Das aktuelle Krankenhausverzeichnis 2013 ist erschienen
    • Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigungsfrist
    • Krankgeschrieben: Was darf man während dieser Zeit?
    • Mit dem ADAC Postbus unterwegs
    • BSG schränkt Wahlfreiheit der Patienten ein
    • App für Gehörlose
    • Nachrichten in Einfacher Sprache

Auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung hat einen Schulungsanspruch.

Hessisches LAG – Urteil vom 4. April 2013 – Az. 16 TaBVGa 57/13
Verfahrensgang:
1. Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.
2. Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen ist.
3. Soweit es um eine Grundschulung geht, die das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erst in die Lage versetzen soll, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen.
Tenor
1 Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.März 2013 – 17 BVGa 117/13 – abgeändert:

2 Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet die Beteiligte zu 3. für die Schulungsveranstaltung „XY – SBV II“ in der Zeit vom 08.04.2013 bis 12.04.2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.
Gründe

3 I.

4 Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Arbeitgeber das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Teilnahme an einer Grundschulung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen muss.

5 Arbeitgeber ist eine Universitätsklinik, bei der in der Regel mehr als 200 (im Jahresdurchschnitt 2012 genau 320)schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten wurde K, zur 1. Stellvertreterin O und zur 2.Stellvertreterin die Beteiligte zu 3 gewählt.

6 Nach der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Behauptung der Schwerbehindertenvertretung (Antragsteller) wurden der Beteiligten zu 3 folgende Aufgaben übertragen:

7 -Teilnahme an BEM-Gesprächen,-im Rahmen von Bewerbungsverfahren,-Beratungen für schwerbehinderte Mitarbeiter.

8 -Ständige Hinzuziehung zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe des Personalrats der Uniklinik zum Thema Vermietung von Zimmern und Wohnungen für die Beschäftigten der Anstalt öffentlichen Rechts und der Töchter. Dabei handelt es sich größtenteils um im Eigentum der Uniklinik stehende Personalunterkünfte, welche an die Beschäftigten weiter vermietet werden. Diese Treffen finden regelmäßig alle 1-3Wochen statt.-Zu Terminen, wenn der Vertrauensmann und seine 1. Stellvertreterin zeitgleich Termine der Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen haben bzw. Aufgaben aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen haben,-Beratung für die Schwerbehindertenvertretung in Fällen längerer Abwesenheit des Vertrauensmann oder der 1. Stellvertreterin,-Beratung der fast 400 schwerbehinderten Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes,-Heranziehung zur Beratung der Beschäftigten mit Handicap bei Fragen zu deren Situation am Arbeitsplatz,-Heranziehung zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung.

9 Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht hat der Vertrauensmann seine eidesstattliche Versicherung dahingehend präzisiert, dass der Bet. zu 3 nach Durchführung der Schulung noch als ständige Aufgabe die Beratung der fast 400 schwerbehinderten Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes, die Beratung der Beschäftigten mit Handicap bei Fragen zu deren Situation am Arbeitsplatz und bei der Umsetzung der Integrationsvereinbarung übertragen werden sollen.

10 Die Beteiligte zu 3 nahm im Februar 2011 bereits an dem 1.Baustein der Grundschulung „XY I“ teil. Sie beabsichtigte dann in der Zeit vom 25. bis 30. September 2011 an der (Folge-) Grundschulung XY II teilzunehmen und erwirkte insoweit, nachdem der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme widersprach, im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (24 BVGa 775/11) die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu dieser Veranstaltung. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kam es nicht, da die Beteiligte zu 3 wegen Krankheit an der Schulungsveranstaltung nicht teilnehmen konnte.

11 Nach ihrer Wiedergenesung begehrt die Schwerbehindertenvertretung die Freistellung der Beteiligten zu 3unter Fortzahlung der Vergütung zu der Schulungsveranstaltung „XY- SBV II“ in der Zeit vom 8. April 2013 bis 12.April 2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V.Seminarinhalte sind:

12 -Situation schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt,-Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes,-Beschäftigungs- und Prüfpflicht des Arbeitgebers,-behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen, Hilfen und Leistungen,-vom Einzelfallmanagement zur Integrationsvereinbarung.

13 Die Seminargebühren betragen 710 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Kosten der Tagungsstätte von ca.483 € inklusive Mehrwertsteuer.

14 Der Veranstalter bietet ein inhaltsgleiches Seminar neunmal jährlich an, u.a. im näher gelegenen G (Hessen).

15 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 lehnte der Arbeitgeber die Genehmigung und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für die Beteiligte zu 3 ab.

16 Mit ihrem am 18. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Schwerbehindertenvertretung die Freistellung der Beteiligten zu 3unter Fortzahlung der Vergütung für die Schulungsveranstaltung gerichtlich geltend gemacht.

17 Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten,die im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass es ihr nicht zuzumuten sei, wenn die Beteiligte zu 3 erst nach Durchführung eines Monate dauernden Hauptsacheverfahrens die Schulung besuchen könnte. Damit werde eine Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben, zu denen die Beteiligte zu 3 herangezogen werde, für einen nicht unwesentlichen Zeitraum verhindert. Der Eilbedürftigkeit stehe nicht entgegen, dass es einer eine Zustimmungs- oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht bedürfe. Denn die Beteiligte zu 3 würde sonst Gefahr laufen, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten. Auch ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Die Teilnahme an dem 2. Teil des Grundlagenseminars sei zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich. Schließlich stehe § 96Abs. 4 S. 4 SGB IX, der die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied vorsehe, nicht entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX eine Heranziehung des 2. Stellvertreters in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen gewährleiste. Eine derartige Heranziehung setze jedoch voraus, dass das betreffende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung über die erforderlichen Grundkenntnisse verfüge.

18 Der Arbeitgeber hat bestritten, dass und in welchem Umfang Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auf die Beteiligte zu 3delegiert worden. Hinsichtlich der 2. Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung bestehe kein Schulungsanspruch, was sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX eindeutig ergebe. Es werde bestritten, dass die Beteiligte zu 3 ständig i.S.d. § 95 Abs. 1 S.4 SGB IX herangezogen werde. Dem Arbeitgeber dürfe nicht grenzenlos in Bezug auf Dienstbefreiung und die Übernahme von Kosten hinsichtlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen belastet werden.

19 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe verwiesen.
20 Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Zwischen den Beteiligten sei bereits seit 2011 streitig gewesen, ob ein Schulungsanspruch für die 2. Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung bestehe. Die Schwerbehindertenvertretung hätte daher losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall eine gerichtliche Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses suchen müssen. Da sie dies nicht getan habe,sondern bis zum nächsten konkreten Anlass abwartete, um dann wiederum einstweiligen Rechtschutz zu begehren, habe sie die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, wodurch der Verfügungsgrund entfallen sei. Unabhängig hiervon habe die Schwerbehindertenvertretung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht,dass die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX erfüllt sind.Schon nach ihrem eigenen Vortrag werde die Beteiligte zu 3dauerhaft nur zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe des Personalrats zur Vermietung von Personalunterkünften herangezogen. Die weiteren Aufgaben übernehme sie nur teilweise und sporadisch.

21 Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 2. April 2013 per Telefax und am 3. April 2013 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Schwerbehindertenvertretung hat dagegen mit einem am 28. März 2013beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

22 Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens über eine Schulungsberechtigung der Beteiligten zu 3 sei nicht erforderlich gewesen, da die 24. Kammer des Arbeitsgerichts den Schulungsanspruch bereits bejaht habe. Im Übrigen würde ein feststellendes Hauptsacheverfahren den Schulungsanspruch der Beteiligten zu 3 und deren Tätigkeit im Rahmen der Heranziehung durch die Schwerbehindertenvertretung aushebeln, da bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum einen die Wahlperiode abgelaufen sei und zum anderen auf unbestimmte Zeit die Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung durch die Beteiligte zu 3 ausgeschlossen wäre. Auch ein Verfügungsanspruch bestehe. Dieser ergebe sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 95 Abs. 1S. 4 SGB IX. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch die 2.Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung erfordere eine vorherige Schulung. Die Schwerbehindertenvertretung habe der Beteiligten zu 3 hier auch konkrete Aufgaben zugewiesen.

23 Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,

24 den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013-17 BVGa 117/13-abzuändern undden Arbeitgeber zu verpflichten, die Beteiligte zu 3, Frau E, für die Schulungsveranstaltung „XY- SBV II“ in der Zeit vom 8. April 2013 bis einschließlich 12. April 2013 in M, veranstaltet durch den Schulungsträger V, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.

25 Der Arbeitgeber beantragt,

26 die Beschwerde zurückzuweisen.

27 Der Arbeitgeber ist der Auffassung, aus dem klaren Gesetzeswortlaut von § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX ergebe sich, dass dem 2. stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen zustehe.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

29 II.

30 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 84 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2ArbGG.

31 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung zu Unrecht zurückgewiesen.

32 a) Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, § 85 Abs. 2ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO.

33 Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2ArbGG, 935,940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden,sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlust eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010-9 TaBVGa 229/09-Behindertenrecht 2011,26; Rn. 6). Das Interesse der Schwerbehindertenvertretung an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass die Schulung zeitnah und nicht erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in vielleicht 12 oder 18 Monaten stattfindet. Das zur Schulung entsandte Mitglied läuft Gefahr für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Fahrt selbst tragen zu müssen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Eilverfahren ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden.Diesem Interesse lässt sich beispielsweise dadurch Rechnung tragen,dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Anhörungstermins ausreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt darzustellen. Ferner hat die Schwerbehindertenvertretung ihre tatsächlichen Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die bereits am 8. April 2013 beginnende Schulungsveranstaltung ist die Entscheidung eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass von demselben Veranstalter mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltungen angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt.

34 Die Eilbedürftigkeit lässt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht deshalb verneinen, weil der Streit darüber, ob das 2. stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, zwischen den Beteiligten bereits seit 2011 bestand, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung losgelöst vom konkreten Fall eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren angestrebt hätte. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig gewesen. Auch im Beschlussverfahren muss der Antrag hinreichend bestimmt sein, § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 ArbGG. Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist.Zeitpunkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von Bedeutung, ob das Gremium die Schulung für erforderlich halten darf (Bundesarbeitsgericht 12. Januar 2011-7ABR 94/09-NZA 2011,813, Rn. 17).

35 Diesen zwingenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt ein Antrag, der sich darauf beschränkt, die Berechtigung des 2.stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Schulungen festzustellen, nicht.

36 b) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX.

37 Dies ergibt eine Auslegung dieser Vorschriften. § 96 Abs. 4 S. 4SGB IX gilt nach seinem Wortlaut für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretende Mitglied. Dies schließt eine Anwendung der Norm auf das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied nicht ausdrücklich aus. Die entgegenstehende Auffassung von Hohmann (in: Wiegand, SGB IX, § 96Rn. 189), der meint § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX beschränke den Anspruch ausdrücklich auf das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung mit der höchsten Stimmenzahl, trifft nicht zu. Die Vorschrift nennt zwar ausdrücklich nur das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung mit der höchsten Stimmenzahl. Einen Ausschluss des Anspruchs auf Schulungsteilnahme für das weitere stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 4 Halbs.2 SGB IX enthält § 96 Abs. 4 S. 4 jedoch nicht.

38 Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang zu § 95 Abs. 1S. 4 SGB IX, der sich aus der Verweisung in § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1SGB IX ergibt, dafür dass auch dem mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglied ein Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zusteht, wenn es zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird.

39 Entscheidend ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Norm.Die Heranziehung des mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IXkann nur dann erfolgreich im Sinne einer Wahrnehmung der Interessen der Schwerbehinderten sein, wenn auch dieses Mitglied zuvor entsprechend geschult wurde. Ohne die erforderlichen Grundkenntnisse ist die Übernahme von Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nicht möglich. Wenn daher § 95 Abs. 1S. 4 SGB IX die Heranziehung des mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählten weiteren Stellvertretendenmitglieds vorsieht, muss dieses einen Anspruch auf Schulungsteilnahme haben (ähnlich:Neumann/Pahlen/Majerski, SGB IX, 12. Aufl., § 96 Rn. 14 am Ende). Die Beschwerdekammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung der 24. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011-24 BVGa 775/11.

40 Die bei dem Arbeitgeber gebildete Schwerbehindertenvertretung,die mehr als 200 schwerbehinderte Menschen repräsentiert, hat das mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied nach § 95 SGB IX ständig herangezogen.Dies ist durch die eidesstattliche Versicherung des Schwerbehindertenvertreters glaubhaft gemacht. Danach wurden der Beteiligten zu 3 unter anderem die Teilnahme an BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)-Gesprächen sowie Aufgaben im Rahmen von Bewerbungsverfahren und Beratungen für schwerbehinderte Mitarbeiter übertragen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Schwerbehindertenvertrauensmann klargestellt, dass die Arbeit derart aufgeteilt ist, dass er, der hauptberuflich im Verwaltungsbereich arbeitet, Gespräche führt, die Mitarbeiter in der Verwaltung betreffen, die 1. Stellvertreterin, die hauptberuflich Krankenschwester ist, Gespräche führt, die Mitarbeiter aus diesem Bereich betreffen und die 2.Stellvertreterin, die med.-technische Assistentin ist, Gespräche führt, die Arbeitnehmer aus diesem Bereich betreffen. Die Beschwerdekammer hält dies für eine sachgerechte Aufteilung.Hierdurch ist sichergestellt, dass das betreffende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung eine eigene Kenntnis der spezifischen Belastungen an dem Arbeitsplatz, auf dem die betreffende Person beschäftigt wird, hat. Ob bzw. in welchem Umfang die 2.Stellvertreterin in der Vergangenheit tatsächlich Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist es nicht zu beanstanden, wenn mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben so lange zugewartet wird, bis die erforderlichen Grundschulungen von ihr besucht wurden.

41 Da es hier um eine Grundschulung geht, die die 2.Stellvertreterin erst in die Lage versetzen soll, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl. für Betriebsratsschulungen:Bundesarbeitsgericht 12. Januar 2011-7 ABR 94/09-NZA 2011,813, Rn.19).

42 Der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass derselbe Veranstalter eine inhaltsgleiche Veranstaltung auch in G (Hessen) anbietet, während sich die Schwerbehindertenvertretung hier für eine Veranstaltung in M (Baden-Württemberg) entschieden hat. Wie weit diese beiden Orte von Frankfurt am Main entfernt liegen, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen. Es ist daher nicht erkennbar, um wieviel höhere Fahrtkosten nach M im Vergleich zu G anfallen. Letztlich misst die Beschwerdekammer diesem Aspekt im Hinblick auf die entstehenden Gesamtkosten (Teilnehmergebühr, Unterbringung sowie Fortzahlung der Vergütung) keine entscheidende Bedeutung zu.

43 III.

44 Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG

City BKK Mitarbeiter: Anspruch auf Wiedereinstellung

Pressemitteilung Nr. 61/13

Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Die Klägerin war seit September 1992 beim beklagten Land angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1. Januar 1999 zu, nachdem das beklagte Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20. April 1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot der Klägerin nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin über die beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegte Beschäftigungszeit hinaus ihre Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der City BKK im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land verurteilt, auch die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zu berücksichtigen.

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 564/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 1. Juni 2012 – 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 15. Oktober 2013 in weiteren 18 Verfahren die Revisionen des beklagten Landes zurückgewiesen, soweit die Vorinstanzen den Wiedereinstellungsklagen stattgegeben hatten, und hat auf die Revisionen von vormals beim beklagten Land Beschäftigten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit diese die Wiedereinstellungsklagen abgewiesen hatten. In einem Verfahren wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen für gegenstandslos erklärt. Die Revision des beklagten Landes hatte in einem weiteren Verfahren Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch hatte, zu den von ihm genannten Arbeitsbedingungen wiedereingestellt zu werden.

Häufige Krankheitszeiten – Übernahme nicht ausgeschlossen?

Wahrscheinlichkeit von häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten schließt Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht unbedingt aus
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2013 – BVerwG 2 C 16.12 –
BVerwG zur gesundheitlichen Eignung von Probebeamten

Eine Beamtin auf Probe, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstrebt, ist gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Ihr fehlt die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, sie werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Dezember 1997 zur Beamtin auf Probe ernannte Klägerin befand sich von Anfang 1999 bis Februar 2005 wegen ihrer beiden Kinder im Mutterschutz, Erziehungsurlaub und anschließend in der Elternzeit. Von Februar 2005 bis Ende 2006 war die Klägerin infolge von Bandscheibenerkrankungen dienstunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf wurde ihre Probezeit bis Ende September 2007 verlängert. Im Januar 2007 leistete die Klägerin teilweise Dienst, ab April 2007 in Vollzeit. Mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet, entließ die Behörde die Klägerin.
Krankheitsbild steht positiver gesundheitlicher Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entlassungsverfügung der Behörde aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme bestätigt. Die prognostische Einschätzung der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Bandscheibenerkrankungen der Klägerin sowie das damit zusammenhängende chronifizierte Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert stünden einer positiven gesundheitlichen Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.
OVG muss gesundheitliche Eignung der Klägerin anhand des neuen Prognosemaßstabs des BVerwG erneut prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung steht der Verwaltung – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Leidet eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.
BVerwG wendet abgesenkten Prognosemaßstab auch auf chronische Erkrankungen an.

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an Urteile vom 25. Juli 2013 den zugunsten der Bewerber abgesenkten generellen Prognosemaßstab auch auf solche chronischen Erkrankungen angewendet, die zwar nicht zur vorzeitigen Zurruhesetzung führen, wohl aber regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten zur Folge haben.

Neufassung der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlin (ABau)

Pressemitteilung, Berlin, den 10.09.2013

Aus der Sitzung des Senats am 10. September 2013:

Der Senat hat die Neufassung der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau) zur Kenntnis genommen. Die Vorlage von Stadtentwicklungssenator Michael Müller wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Verwaltungsvorschrift ABau ist bei allen Baumaßnahmen (Neubauten, Erweiterungsbauten und Umbauten) sowie bei Bauunterhaltungsmaßnahmen (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) des Landes Berlin verbindlich anzuwenden. Sie beschreibt die Prozessabläufe von der Bedarfsermittlung und Planung bis zur Durchführung und Vertragsabwicklung von Baumaßnahmen. Ihre Richtlinien und Formulare vereinfachen wesentlich große Teile des Bearbeitungsprozesses und gewährleisten einheitliches, wirtschaftliches und rechtssicheres Verwaltungshandeln aller Baudienststellen des Landes Berlin. Auch Dritte, die mit der Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins beauftragt sind, werden vertraglich zur Einhaltung der ABau verpflichtet.

Die ABau bewährt sich seit mehr als 35 Jahren als wesentliches Instrument, das nachhaltige, kostengünstige und rechtssichere Planen und Bauen in Berlin sicherzustellen. Die neue ABau fasst den aktuellen Stand der vielfältigen rechtlichen Neuregelungen zusammen.
Parallel zur inhaltlichen Neufassung erfolgte die elektronische Aufbereitung aus Mitteln der Verwaltungsmodernisierung. Die Formulare der ABau werden im Internet zur Verfügung gestellt und können online ausgefüllt und lokal abgespeichert werden.

Mit der Veröffentlichung der Neufassung der ABau wird diese über ein dynamisches Inhaltsverzeichnis verfügen, welches den selektiven Zugriff auf die Vorschriften des Hochbaus oder die des Verkehrsanlagen- und Ingenieurbaus sowie auf einzelne Teile der ABau ermöglicht. Dies wird die Anwendung der ABau in der Praxis erheblich erleichtern.

ver.di – Möglichkeiten vorgezogener Ruhestands für Beamtinnen und Beamten

ver.di - Rechtsänderungen für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

Dies und Das - oder in Kürze mitgeteilt

  • Ausstellung „Herzflattern“ im Abgeordnetenhaus
    Die Ausstellung „Herzflattern“ entstand in einer Kooperation des LAGeSo mit dem Abgeordnetenhaus und ist dort vom 24. April bis Anfang 2014 zu besichtigen. Die Ausstellung „Herzflattern“ bezieht sich auf die besondere Aufbruchsstimmung nach 1989 und präsentiert mit 60 Werken aus dem Bestand der Artothek der Sozialen Künstlerförderung des LAGeSo eine Auswahl der besten Erwerbungen aus dieser Zeit. Zu sehen ist eine beeindruckende Vielfalt künstlerischer Handschriften, die auch den Wandel von ursprünglich sehr verschiedenen Kunstauffassungen in Ost und West dokumentieren. Vor allem zeigt die Ausstellung, dass in den letzten zehn Jahren der Künstlerförderung die Strömungen schneller wechselten und – abseits von allen Ost-West-Debatten – viele neue Talente die Kunstszene in Berlin mitbestimmten.
  • Das aktuelle Krankenhausverzeichnis 2013 ist erschienen
    Die aktuelle Fassung des Krankenhausverzeichnisses 2013 ist vom Landesamt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht worden. Das Krankenhausverzeichnis enthält alle wichtigen Angaben zu den im Land Berlin genehmigten Krankenhäusern mit Anschrift, Telefonnummern, Internet–Adressen, Bettenzahl und Fachabteilungen. Die Krankenhäuser sind nach Bezirken gelistet und es finden sich auch Angaben zum Träger der jeweiligen Kliniken.
    Die aktuelle Fassung mit Stand 1. Juni 2013 erschien im Amtsblatt für Berlin mit der Nr. 24/2013. Das Amtsblatt für Berlin kann vom Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin bezogen werden. Im Internet ist das Verzeichnis unter www.berlin.de/lageso/gesundheit/krankenhausaufsicht/index.htm zu finden.
  • Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist
    Eine Kündigung muss bestimmt und un-missverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. [Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. April 2011- 6 Sa 9/11 -]

  • Krankgeschrieben: Was darf man während einer Krankschreibung als Arbeitnehmer alles machen?
    Wer krank wird und nicht mehr arbeiten kann, sollte sich krankschreiben lassen und sich auskurieren. Doch wer das Bett erstmal einige Tage gehütet hat, verfällt schnell in Langeweile. Da stellt ein Spaziergang an der frischen Luft oder ein Treffen mit Freunden eine willkommene Abwechslung dar. Einige Arbeitnehmer befürchten aber dabei vom Chef erwischt und dann gekündigt zu werden. Daher hüten sie lieber weiter das Bett. Doch ist dies wirklich notwendig? Muss ein Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, tatsächlich die ganze Zeit das Bett hüten?
    Was darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer alles tun?

Was ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer alles tun darf und was nicht, hängt maßgeblich von der jeweiligen Erkrankung ab. Der Arbeitnehmer muss jedenfalls im Hinblick auf seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht gegenüber seinen Arbeitgeber all dies unterlassen, was die Genesung verzögern oder sogar verhindern würde. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er all die Dinge machen kann, welche den Krankheitsverlauf positiv oder gar nicht beeinflussen. Daher kann ein Arbeitnehmer, während er wegen eines eingeklemmten Nervs im rechten Arm krankgeschrieben ist, beispielsweise ein kurzzeitiges Bewerbungsgespräch führen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2013, Az. 5 Sa 106/12). Wer jedoch gegen die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag verstößt, also den Genesungsverlauf behindert, dem droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.

Es ist daher ratsam sich bei seinem Arzt zu informieren, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen und welche nicht.

  • Mit dem ADAC Postbus unterwegs
    Veröffentlicht am Sonntag, 3. November 2013 von Franz Schmahl

Berlin (kobinet) Seit dem 1. November tourt der ADAC Postbus durch ganz Deutschland.
Vier Linien verbinden Berlin mit 21 deutschen Großstädten, darunter mit Berlin –Hamburg die nachweislich beliebteste innerdeutsche Fernstrecke. Bei der Jungfernfahrt nach Hamburg war Ursula Lehmann vom Berliner Spontanzusammenschluss “Mobilität für Behinderte” dabei. Im kobinet-Interview äußert sich die Rollstuhlaktivistin heute begeistert über die neue komfortable Reisemöglichkeit. Mit dem ADAC Postbus der Linie 40 nach Hamburg und Bremen wird die Pilotstrecke für den barrierefreien Fernbusverkehr befahren. Wie war die Fahrt?

Ursula Lehmann: Einfach toll. Mit meinem Elektro-Rollstuhl hatte ich den Platz gleich neben dem Fahrer mit bester Sicht durch die Panorama-Scheibe. kobinet: Der Bus wurde in Belgien gebaut und hat noch drei barrierefreie Fahrplätze. Ursula Lehmann: … ja, drei Plätze hinter dem Fahrer wären für Reisende im Rollstuhl möglich, die sich umsetzen können. kobinet: Dies ist deutschlandweit die erste Bus-Route, auf der die behindertengerechten Modelle „Altano“ von Van Hool unterwegs sind. Gibt es auch eine barrierefreie Toilette? Ursula Lehmann: Nein – das ist noch ein Manko. kobinet: Und welche Vorteile hat der Bus? Ursula Lehmann: Über die per Hand angelegte Rampe kommen in ihrer Mobilität eingeschränkte Fahrgäste problemlos in den Bus. Das ist eine einfache Lösung. Sie zeigt, dass barrierefreie Anpassung gar nicht so aufwendig in den Kosten sein muss, wie manche Unternehmer befürchten. Gut ist auch der hohe Gepäckraum, in dem selbst ein Elektro-Rollstuhl verstaut werden kann, wie ich ausgemessen habe. Die Sicherheitsgurte sind okey. Mit meinem Test auf der Fahrt nach Hamburg und zurück bin ich ziemlich zufrieden. Und ich war ohne Begleitperson unterwegs, die von manchen Fernbus-Unternehmen bei behinderten Passagieren verlangt wird.

  • BSG schränkt Wahlfreiheit der Patienten ein
    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Wahlfreiheit der Patienten bei der medizinischen Rehabilitation beschränkt. Nach zwei am 7. Mai 2013 verkündeten Urteilen scheiden Kliniken aus, die zwar einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen haben, die von der Kasse aber nicht vorgeschlagen wurden. Das gilt selbst dann, wenn Patienten bereit sind, eventuelle Mehrkosten selbst zu tragen (Az.: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 53/12R).

Die erste Patientin hatte eine neue Herzklappe bekommen, die zweite benötigte medizinische Rehabilitation nach einem Schlaganfall. Beiden hatte die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) jeweils eine oder zwei Reha-Kliniken vorgeschlagen. Wegen persönlicher Empfehlungen und weiterer Informationen entschieden sich die Patientinnen jedoch für eine andere, von der KKH nicht vorgeschlagene Klinik. Beide Kliniken hatten aber ebenfalls einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen für die Behandlung von Kassenpatienten.

Mit einer Gesetzesänderung aus 2007 wollte der Gesetzgeber den gesetzlich Krankenversicherten eine größere Wahlfreiheit bei der medizinischen Rehabilitation geben. Danach können Versicherte auch eine Einrichtung ohne Versorgungsvertrag wählen, wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Dies ist auf Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nicht übertragbar, urteilte nun das BSG. Als Konsequenz müssen beide Klägerinnen ihre Behandlungskosten von 3.300 bzw. 5.800 Euro voll aus eigener Tasche zahlen. Die Krankenkasse muss die Kosten auch nicht anteilig in der Höhe tragen, wie sie in den von ihnen vorgeschlagenen Kliniken angefallen wären. Laut Gesetz sei es Sache der Krankenkasse, die Rehaeinrichtung auszuwählen, so das BSG zur Begründung. Dabei müsse die Kasse zwar auch die Belange der Versicherten berücksichtigen. Beide Patientinnen hätten keine aber keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum sie den Vorschlägen der KKH nicht folgen wollen. Die entsprechende Regelung sei auch notwendig, um eine gleichmäßige Auslastung der Vertragskliniken zu gewährleisten.

Versicherte, die mit den vorgeschlagenen Reha-Kliniken nicht einverstanden sind, sollten daher gute medizinische und auch private Gründe für ihr Widerspruchsverfahren sammeln. Kommen sie damit nicht durch, bleibt die Möglichkeit, auf eine Klinik auszuweichen, die keinen Versorgungsvertrag mit den Kassen hat. Soweit es sich um eine zertifizierte Klinik handelt, müssen die Kassen dann laut Gesetz die Kosten zumindest anteilig übernehmen, wie sie in einer günstigen Vertragsklinik angefallen wäre.

  • App für Gehörlose
    Stadtführung durch Potsdam
    Das Schloss Sanssouci ist am bekanntesten, aber in Potsdam gibt es für Touristen noch viel mehr zu entdecken. Dank eines Pilotprojekts des Unternehmens Yopegu können Gehörlose Stadtführungen mit einem in Gebärdensprache übersetzten Audioguide machen. Mit der App fürs iPhone (geplant ist auch eine Version für Android Smartphones) kann man drei thematische Rundgänge unternehmen und sich per Gebärdensprachvideos Infos zu den Bauwerken und historischen Orten geben lassen. Derzeit arbeitet Yopegu an weiteren Angeboten für Berlin und andere Städte.
    Mehr Infos finden Sie unter www.yopegu.de
  • Nachrichten in Einfacher Sprache
    Auf der Internetseite www.nachrichtenleicht.de gibt es regelmäßig neueste Nachrichten aus aller Welt in Einfacher Sprache zum Lesen und Hören. Das Nachrichtenportal war im vergangenen Jahr vom Studiengang Online-Redakteur der Fachhochschule Köln ins Leben gerufen worden. Inzwischen läuft es als dauerhaftes Angebot in redaktioneller Verantwortung des Deutschlandfunks. Jeden Samstag werden die wichtigsten Nachrichten der Woche veröffentlicht. „Einfache Sprache“ wendet sich an Menschen mit niedrigen Lesefähigkeiten, ist aber noch etwas anspruchsvoller als die „Leichte Sprache“.