Für Verbraucher/innen sieht das Gesetz ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Hier können Sie mittels Postleitzahl das zuständige Amtsgericht für das Verbraucherinsolvenzverfahren ermitteln (Wohnsitz des Schuldners).
Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Reschuldbefreiungsverfahren vom 17.02.2002 (BGBl. I S, 703) am 01.03.2002 kann der *Antrag nur noch unter Verwendung dies*er Vordrucke gestellt werden:
- Die Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren können von der Internet-Seite des Bundesministeriums der Justiz heruntergeladen werden.
Achtung! Gesetzesänderung!
Nach § 2a S. 1 VbrInsFV können nach dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschaft-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie Miet- und Pachtrecht (BGBL. I S. 3328 vom 30. Dezember 2020) die bisherigen Vordrucke in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 31.03.2021 weiter verwendet werden, es ist aber eine händische Berichtigung in der Abtretungserklärung dergestalt vorzunehmen, dass die Wörter „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ zu ersetzen sind, so dass die Abtretungserklärung wie folgt lautet:
„Erklärung:
Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders (§ 288 Satz 2 InsO) trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder ab.“