Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Statue der Justizia ivor dem Römer in Frankfurt

Sollen bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung Berlin (BauOBln) errichtet werden, sind Abweichungen nach § 67 Absatz 1 BauOBln notwendig. Die Erteilung ist gebührenpflichtig . Es ist ein formloser Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

Abweichungen bezüglich des Brandschutzes werden vom Prüfingenieur für Brandschutz geprüft, sofern er mit der Prüfung beauftragt wurde.

Ein förmlicher Abweichnungsbescheid ist nur erfoderlich, wenn öffentlich – rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. In diesem Fall erteilt die Bauaufsichtsbehörde den Abweichnungsbescheid.
Wenn keine Prüfpflicht für den Brandschutznachweis besteht, werden die Abweichungen von der Bauaufsicht beschieden.

Sollen bauliche Anlagen abweichend von den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) errichtet werden, sind Ausnahmen oder Befreiungen notwendig. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 67 Absatz 2 BauOBln. Vor Einreichung eines Antrages empfehlen wir die Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung .