In Ausnahmefällen kann in den in Frage 7.2.3 geschilderten Beispielen eine technische Unmöglichkeit auch dann angenommen werden, wenn eine Erfüllung der Solarpflicht zwar technisch grundsätzlich möglich ist, dies aber zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Vor dem Hintergrund, dass unter den Begriff technische Unmöglichkeit grundsätzlich nur solche Sachverhalte gefasst werden, die aufgrund tatsächlicher oder gegebenenfalls rechtlicher Gründe eine Umsetzung unmöglich machen, kommt eine Ausnahme wegen erheblicher Mehrkosten nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Photovoltaikanlagen können grundsätzlich wirtschaftlich betrieben werden. Daher reicht der Umstand, dass die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage für die Eigentümer:innen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, nicht aus, um diese Mehrkosten als erheblich im Sinne des Ausnahmetatbestandes anzusehen.
Das Solargesetz Berlin enthält keinen festgelegten Schwellenwert für die Einstufung als „nicht unerhebliche Mehrkosten“.* Daher muss stets der Einzelfall betrachtet werden.* Die entstehenden Mehrkosten müssen immer ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens gesetzt werden. Auf Grundlage unserer bisherigen Erfahrungswerte gehen wir von „nicht unerheblichen Mehrkosten“ in diesem Sinne aus, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens verdoppelt werden.
Bei Neubauten dürften im Regelfall keine „nicht unerheblichen Mehrkosten“ entstehen, da eine Photovoltaikanlage bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden kann und daher keine zusätzliche Kosten für eine Umplanung der Statik oder der Stromverteilung anfallen.
Sollten entstehende Mehrkosten zwar nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllen, jedoch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als Eigentümer:innen überschreiten, kann dies im Einzelfall einen Befreiungsgrund darstellen (siehe Frage 7.3).
Sollten sich die Kosten für die Photovoltaikanlage selbst nicht innerhalb von 25 Jahren amortisieren, kann dies ebenfalls einen Befreiungsgrund darstellen (siehe Frage 7.3.1).