Fragen und Antworten zum Solargesetz Berlin - Teil 2

Inhalt Teil 2

5 Photovoltaikanlagenfläche

  • 5.1 Wie groß muss die Photovoltaikanlage sein?

    Das Solargesetz Berlin gibt in § 4 Abs. 1 und 2 Mindestgrößen für die Photovoltaikanlagen vor.

    Bei Neubauten muss die Photovoltaikanlage mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken (siehe Frage 4.3/ 4.3.1).

    Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaikanlage mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken (siehe Frage 4.4/ 4.4.1).

  • 5.2 Wie groß muss die Photovoltaikanlage bei Neubauten sein?

    Bei Bestandsgebäuden, die bereits vor dem 31.12.2022 erbaut wurden, muss die Photovoltaikanlage mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken.
    Die Nettodachfläche ist gemäß § 2 Nr. 4 SolarG Bln die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können.
    Für kleinere Wohngebäude im Bestand gibt es Erleichterungen, was die Größe der Photovoltaikanlage anbelangt (siehe hierzu Frage 5.4 und
    siehe auch Frage 3.1 und Fragen 4.4/ 4.4.1).

  • 5.4 Gibt es Erleichterungen für Wohngebäude im Bestand?
    Bei kleineren Wohngebäuden im Bestand kann in bestimmten Fällen die installierte Leistung statt der Nettodachfläche zugrunde gelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SolarG Bln muss folgende Leistung mindestens erreicht werden:
    • Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen: 2 Kilowatt peak,
    • Bei Wohngebäuden mit mindestens drei bis maximal fünf Wohnungen: 3 Kilowatt peak,
    • Bei Wohngebäuden mindestens mit sechs bis maximal zehn Wohnungen: 6 Kilowatt peak.
  • 5.5 Wie wird die Fläche der Photovoltaikanlage berechnet?

    Auf Steildächern entspricht die Fläche der Photovoltaikanlagen grundsätzlich der Fläche, die mit Photovoltaik-Modulen belegt wird. Die Photovoltaik-Module werden auf Steildächern in der Regel Kante an Kante installiert, es sei denn, aufgrund von Aufbauten, Dachfenstern, Dachgauben oder anderweitigen Dachnutzungen sind Abstände zu lassen. Diese anderweitig genutzten Flächen dürfen für die Ermittlung der Photovoltaikanlagenfläche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für zwingende, konstruktionsbedingte Abstände bei Photovoltaikanlagen, wie sie in der Regel bei Flachdächern erforderlich sind.

    Auf Flachdächern entspricht die Anlagenfläche daher nicht der Modulfläche, sondern der durch die Anlage beanspruchten Dachfläche (inklusive der erforderlichen Reihenabstände).

  • 5.6 Zählen konstruktionsbedingte Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulen und Wartungswege als Teil der Photovoltaik-Fläche?

    Ja, zwingende, konstruktionsbedingte Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulen dürfen bei der Fläche der Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden, d.h. sie gelten als Teil der Photovoltaik-Fläche.
    Zwingende, konstruktionsbedingte Abstände umfassen beispielsweise bei Flachdächern jene Abstände, die aufgrund einer Aufständerung von Photovoltaik-Modulen notwendig sind, um die gegenseitige Verschattung der Module zu vermeiden. Ferner zählen zu den zwingenden, konstruktionsbedingten Abständen auch solche, die für Wartungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind. Allerdings sollten diese Abstände zwingend erforderlich, d.h. nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und in erster Linie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Photovoltaikanlage und nicht anderen Zwecken auf dem Dach dienen. Die Abstände und Wartungswege jeglicher Art müssen daher kleinstmöglich gewählt werden. Bitte beachten Sie, dass Wartungsgänge, die nicht zwischen den Modulreihen verlaufen, sondern außerhalb der Modulfelder beispielsweise an den Dachseiten, an denen möglicherweise ohnehin ein Freiraum etwa zur Wartung der Gebäudefassade o.ä. verläuft, vorgesehen werden, nicht als zwingende konstruktionsbedingte Abstände gelten und daher auch nicht zur Anlagenfläche zählen.

    Bei der Kombination von Photovoltaikanlagen mit Gründächern sind in der Regel etwas größere Abstände notwendig, um die Bepflanzung pflegen zu können. Diese können ebenfalls bei der Berechnung der Anlagenfläche berücksichtigt werden, sofern diese zwingend sind und ein übliches Maß nicht überschreiten (siehe Frage 5.7).

  • 5.7 Wie wird die Modulfläche bei der Kombination von Photovoltaikanlage und Gründach berechnet?

    Bei der Kombination von Photovoltaikanlagen mit Gründächern sind in der Regel etwas größere Abstände notwendig, um die Bepflanzung pflegen zu können. Diese können ebenfalls bei der Berechnung der Anlagenfläche berücksichtigt werden, sofern diese zwingend sind und ein übliches Maß nicht überschreiten. Bitte orientieren Sie sich an den Vorgaben der Hersteller von Gründach-Photovoltaikanlagen.

  • 5.8 Gehören Abstandsflächen zur Absturzkante, die zur Unfallsicherung empfohlen werden, Abstandflächen zum Dachrand, die der Hersteller wegen Windsog vorgibt oder ähnliche Flächen zur Photovoltaikanlagenfläche?

    Erforderliche Abstandsflächen zur Absturzkante, können grundsätzlich nicht der Photovoltaikanlagenfläche im Sinne des § 4 SolarG Bln zugerechnet werden.

    In Fällen, in denen die Vorgaben zur Mindestgröße der Photovoltaikanlage aufgrund vorgeschriebener Abstandsflächen nicht erfüllt werden können, könnte eine unbillige Härte vorliegen und damit ein Befreiungstatbestands erfüllt sein (siehe Frage 7.3.1). So könnte in diesem Fall eine Teilbefreiung von der Solarpflicht gewährt werden (siehe Frage 7.3.4).

6 Erfüllungsoptionen

  • 6.1 Kann die Solarpflicht durch eine Solarthermieanlage erfüllt werden?

    Ja, die Solarpflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle einer Photovoltaikanlage eine Solarthermieanlage installiert und betrieben wird. Die Solarthermieanlage muss den Anforderungen der aktuell geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen. Das Solargesetz Berlin sieht solarthermische Anlagen als Erfüllungsoption vor. Die Solarpflicht gilt gemäß § 5 Abs. 2 SolarG Bln als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes solarthermische Anlagen entsprechend den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung errichtet und betrieben werden.

    In diesem Fall müssen Sie Formular 2 ausfüllen und aufbewahren. Eine Prüfung oder Abnahme durch eine öffentliche Stelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Insbesondere müssen Sie keinen Antrag auf Befreiung stellen.

    Die Erfüllungsoption gilt sowohl im Neubau als für Bestandsgebäude. Damit wird gewährleistet, dass Eigentümer:innen die Technologie auswählen können, dessen Energieerzeugnisse – Strom oder Wärme – sich besser in ihr Bauvorhaben bzw. Gebäude integrieren lassen. Damit wird auch berücksichtigt, dass nicht immer Solarthermie- und Photovoltaikanlagen parallel installiert werden können. Eine Konkurrenz zwischen Photovoltaik und Solarthermie soll nicht entstehen. Kombinationsmöglichkeiten beider Technologien können jedoch sinnvoll sein. Auch Photovoltaik-Thermische (PVT-)-Kollektoren sind eine Erfüllungsoption zur Umsetzung der Solarpflicht.
    Das Formular 2 finden Sie hier

  • 6.2 Kann die Solarpflicht durch eine Fassaden-Photovoltaikanlage erfüllt werden?

    Das Solargesetz Berlin sieht Erfüllungsoptionen vor. Gemäß § 5 Abs. 3 SolarG Bln gilt die Solarpflicht als erfüllt, wenn auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens eine Fläche entsprechend der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestgröße aufweist.

    Für diese Erfüllungsoption gehen wir bislang von der Anbringung von Fassaden-Photovoltaik-Modulen aus.

    Eine anteilige Erfüllung der nach § 4 SolarG Bln vorgeschriebenen Mindestgröße der Photovoltaikanlage an der Fassade ist nach derzeitiger Auslegung des Solargesetzes Berlin zulässig. Das bedeutet, die Solarpflicht kann nach unserem Verständnis entweder vollständig oder auch nur teilweise durch eine Fassaden-Photovoltaikanlage erfüllt werden. Fassaden-Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen auf Dächern können also kombiniert werden, um die Solarpflicht zu erfüllen.
    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

  • 6.3 Kann die Solarpflicht durch ein Balkonkraftwerk erfüllt werden?

    In Einzelfällen ist die Erfüllung der Solarpflicht durch eine sogenannte Balkonkraftanlage (auch Steckersolargerät) zulässig. Für ein Steckersolargerät ist eine Modulleistung von bis zu 2 Kilowattpeak (kWp) zulässig und eine Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich. Die Wechselrichterleistung ist auf 800 Voltampere (VA) begrenzt.

  • 6.4 Darf die Photovoltaikanlage bei mehreren Gebäuden auf dem gleichen Gelände auch nur auf eines der Häuser gebaut werden?

    Grundsätzlich gilt die Solarpflicht für jedes Gebäude einzeln. Das bedeutet, dass die Solarpflicht auf bzw. ggf. an dem jeweiligen Gebäude erfüllt werden muss.

    Eine Erfüllung auf einem anderen Gebäude kommt daher nur im Einzelfall in Betracht und bedarf eines Antrags auf Befreiung (von der gebäudespezifischen Erfüllung) der Solarpflicht nach § 7 Abs. 1 Solargesetz Berlin. Einen solchen Antrag können Sie über das online Antragsverfahren stellen hier

    Bitte beachten Sie, dass nur nach einer einzelfallbezogenen Prüfung bei Vorliegen besonderer Umstände eine Befreiung von der gebäudespezifischen Erfüllung erteilt werden kann. Insgesamt ist eine Befreiung von der gebäudespezifischen Erfüllung restriktiv auszulegen, um den gebäudespezifischen Ansatz des Gesetzes nicht auszuhöhlen.
    Bei einzelfallbezogenen Rückfragen hierzu können Sie sich gern im Rahmen der Telefonsprechzeiten melden (siehe unten).

7 Ausnahmen und Befreiungen von der Solarpflicht

  • 7.1 Was ist der Unterschied zwischen Ausnahmen und Befreiungen von der Solarpflicht?

    Das Solargesetz Berlin unterscheidet zwischen Ausnahmetatbeständen (§ 5) und Befreiungstatbeständen (§ 7), um zum einen den bürokratischen Aufwand gering zu halten und eine enge Auslegung des Gesetzes zu gewährleisten. Liegt eine Ausnahme vor, muss kein Antrag gestellt werden. Solche Vorhaben sind von Gesetzes wegen nicht von der Solarpflicht erfasst. Befreiungen von der Solarpflicht müssen dagegen bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden.

    Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 SolarG Bln gelten kraft Gesetzes, d.h. Ausnahmen werden nicht durch eine öffentliche Stelle geprüft und es bedarf keiner behördlichen Entscheidung/Genehmigung darüber. Die Eigentümer:innen tragen die Verantwortung dafür, dass die Tatbestände erfüllt sind. Sie stellen eigenverantwortlich (ggf. unter Heranziehung sachkundiger Personen bzw. Dienstleister) selbst fest, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Als Ausnahmen wurden daher die Tatbestände festgelegt, die einfach zu beurteilen sind. Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv (eng) auszulegen sind, um die Wirkung des Gesetzes nicht zu stark zu beschränken.
    Die Solarpflicht entfällt nur dann, wenn trotz aller zumutbaren technischen und gestalterischen Umsetzungsmöglichkeiten der jeweilige Ausnahmetatbestand greift.
    Weitere Informationen zu Ausnahmen siehe Abschnitt 7.2.

    Eine Befreiung von der Solarpflicht nach § 7 hingegen muss beantragt werden. Über die Erteilung einer Befreiung entscheidet die für Energie zuständige Senatsverwaltung mit Bescheid. Einen solchen Antrag können Sie über das online Antragsverfahren stellen: https://service.berlin.de/dienstleistung/331131/
    (siehe Frage 7.3.1).
    Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. Sollte eine Ausnahmetatbestand greifen, kann aus formalen Gründen keine Befreiung gewährt werden. In solchen Fällen müsste aus formellen Gründen ein ablehnender Bescheid ergehen.

7.2 Ausnahmen

  • 7.2.1 Welche Ausnahmen von der Solarpflicht gibt es?
    Es gibt drei Ausnahmen von der Solarpflicht, die in § 5 Abs. 1 Solargesetz Berlin geregelt sind:
    1. Die Erfüllung der Solarpflicht widerspricht einer „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift“
    2. Die Erfüllung der Solarpflicht ist „im Einzelfall technisch unmöglich“
    3. Die Erfüllung der Solarpflicht ist aufgrund der Ausrichtung des Daches nicht vertretbar:
      a. bei einem Neubau kann die Bruttodachfläche aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden
      b. bei einem Bestandsgebäude ist die Bruttodachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet
  • 7.2.2 Was bedeutet der Ausnahmetatbestand 1: öffentlich-rechtliche Vorschrift?

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln, sofern die Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift widerspricht. Mit diesem Ausnahmetatbestand wird sichergestellt, dass ein im Einzelfall bestehender Widerspruch zwischen der Solarpflicht und einer anderen, entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Pflicht gelöst werden kann: Die Solarpflicht entfällt und ist damit nicht zu beachten. Dies gilt nur, wenn der Ausnahmetatbestand für das gesamte Dach einschlägig ist. Sofern sich der Widerspruch nur auf einen abgrenzbaren Teil der Dachfläche beschränkt, ist die Solarpflicht auf den nicht betroffenen Dachflächen zu erfüllen. Sollten Sie aus diesem Grund jedoch trotz Bemühungen nicht die erforderliche Mindestgröße umsetzen können, kann dies im Rahmen eines Befreiungsantrages auf Teilbefreiung berücksichtigt werden.

    Typische Beispiele für diesen Ausnahmetatbestand sind Fälle, in denen die Errichtung eines Gründachs (mit intensiver Begrünung) vorgeschrieben wird oder Fälle, in denen denkmalschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden müssen.
    (siehe Fragen 7.2.2.2 und 7.2.2.1)

    Bitte beachten Sie, dass bloße mündliche Abstimmungen mit Behörden nicht als Nachweis für das Vorliegen entgegenstehender „öffentlich-rechtlicher Pflichten bzw. Vorschriften“

  • 7.2.2.1 Wie sind denkmalschutzrechtliche Belange im Rahmen des Ausnahmetatbestands 1 zu betrachten?

    Sofern die Photovoltaikanlage in der gesetzlich vorgegebenen Mindestgröße auf Grund von denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht genehmigt wird, kommt der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln in Betracht.

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden darf. Einer Genehmigung bedarf es nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln auch für die Veränderung der unmittelbaren Umgebung des Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Auch die Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage stellt eine Veränderung dar.

    Daraus folgt, dass denkmalgeschützte Gebäude in Berlin nicht per se unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln fallen.
    Sie haben im ersten Schritt eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Denkmalbehörde zu beantragen. Die Solarpflicht entfällt nur, wenn die Denkmalbehörde für die gesamte Dachfläche die Genehmigung versagt, denn laut Gesetzesbegründung sind die Ausnahmetatbestände restriktiv (eng) auszulegen.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln grundsätzlich nur, wenn der Ausnahmetatbestand für das gesamte Dach einschlägig ist.

    Erfahrungsgemäß ist eine solche vollumfängliche Versagung sehr selten der Fall. In der Regel wird die Genehmigung mit der Auflage erteilt, dass beispielsweise die straßenseitige Dachseite nicht genutzt werden darf.
    Sofern sich der Widerspruch nur auf einen abgrenzbaren Teil der Dachfläche beschränkt – wie im vorherigen Beispiel auf die straßenzugewandte Dachfläche eines Satteldaches –, ist die Solarpflicht auf den nicht betroffenen (innenhofseitigen) Dachflächen vollumfänglich zu erfüllen.
    Sollten Sie aus diesem Grund jedoch trotz Bemühungen nicht die erforderliche Mindestgröße umsetzen können, kann dies im Rahmen eines Befreiungsantrages auf Teilbefreiung berücksichtigt werden.

  • 7.2.2.2 Wie sind Gründächer im Rahmen des Ausnahmetatbestands 1 zu betrachten?

    Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall des Ausnahmetatbestands gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln sind Fälle, in denen die Errichtung eines Gründachs vorgeschrieben wird. Allerdings muss hier zunächst geprüft werden, ob nicht eine Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaikanlage in Betracht kommt. Die Umsetzung könnte dazu entweder auf separaten Teilen der Dachfläche erfolgen oder bei einer extensiven Begrünung etwa mit Gräsern und Moosen in Kombination auf der gleichen Dachfläche. Eine extensive Begrünung lässt sich in der Regel unter aufgeständerten Photovoltaik-Modulen gut anlegen und pflegen.

    Nur eine intensive Begrünung mit hochwachsenden Pflanzen wie kleinen Büschen und Sträuchern lässt sich auf der gleichen Dachfläche zumeist nicht umsetzen.
    Die Solarpflicht entfällt nur, wenn eine Umsetzung von intensiver Dachbegrünung und Photovoltaikanlage auf unterschiedlichen Teilen der Dachfläche zur Erfüllung der Vorgaben aus dem Bebauungsplan nicht möglich ist.

    Wird eine Dachbegrünung indes aus eigener Motivation und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vorgenommen, so ist die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln nicht anwendbar. Auch kommt eine Befreiung gemäß § 7 SolarG Bln nicht in Betracht.
    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

  • 7.2.3 Was bedeutet der Ausnahmetatbestand 2: Technische Unmöglichkeit? / Wann ist die Installation einer Photovoltaikanlage „technisch unmöglich“?

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SolarG Bln sind solche Vorhaben von vorneherein nicht von der Solarpflicht erfasst, bei denen der gesetzliche Ausnahmetatbestand der „technischen Unmöglichkeit“ greift. Laut der Gesetzesbegründung zum Solargesetz Berlin liegt eine technische Unmöglichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SolarG Bln vor, „wenn aufgrund objektiver Umstände ausgeschlossen ist, dass auf der konkreten Dachfläche nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung [des Gebäudes] bzw. Erneuerung [des Daches] eine Photovoltaikanlage installiert oder betrieben werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die statische und technische Ertüchtigung aus technischen Gründen unmöglich ist oder zu nicht unerheblichen Mehrkosten führt.“ (siehe Frage 7.2.3.1).

    In der Praxis existieren verschiedene Konstellationen, bei denen die Installation einer Photovoltaikanlage als „technisch unmöglich“ gilt. Typische Beispiele sind:
    • Wenn das Dach das zusätzliche Gewicht der Solarmodule und Montagesysteme nicht tragen kann – und eine bauliche Verstärkung/ Ertüchtigung der Statik des Dachstuhls bzw. der Dachkonstruktion technisch nicht machbar ist. Dies kommt in der Regel nur für Bestandsgebäude in Betracht, da Neubauten entsprechend planerisch angepasst werden müssen.
    • Wenn die statische oder technische Ertüchtigung zwar grundsätzlich technisch möglich ist, dies aber nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen vorgenommen werden kann, welche zu erheblichen Mehrkosten führen würde.
    • Wenn bei einem Bestandsgebäude die Photovoltaikanlage aus technischen Gründen nicht in die bestehende Installation im Gebäude eingebunden werden kann.
    • Wenn die verfügbare Fläche zu klein ist, um Photovoltaik-Module zu installieren. Nach unserem Verständnis ist dies dann der Fall, wenn die verfügbare Dachfläche so klein ist, dass nur ein bis zwei Module untergebracht werden könnten.
    • Wenn sich das Dach aus vielen kleinen Teildachflächen zusammensetzt und der Aufwand für die Installation dadurch unverhältnismäßig hoch wäre, da auf den Teildachflächen keine Module in den gängigen Größen untergebracht werden können, oder die Energieverluste den Betrieb der Anlage aufgrund langer Leitungswege zwischen den einzelnen Modulen ausschließen würden
    • Wenn alle zumutbaren und technisch sinnvollen Lösungen geprüft wurde, um eine gemeinsame Nutzung von Gründach und Photovoltaik zu ermöglichen, durch die Kombination von Photovoltaik und Dachbegrünung die wasserrechtlichen Zielsetzungen (z. B. Regenwasserrückhalt, Verdunstung) jedoch nicht erfüllt werden können. Lediglich ein erhöhter Planungs- und Pflegeaufwand, der aufgrund einer Kombination von Gründach- und Photovoltaiknutzung entsteht, ist hingegen kein Fall der technischen Unmöglichkeit.
    • Auch Sicherheitsaspekte können eine technische Unmöglichkeit im Einzelfall begründen, denkbar bei Errichtung von Photovoltaikanlagen in der Nähe von Flughäfen, Stadtautobahnen und Bahnstrecken.

    Bitte beachten Sie, dass der Umstand, dass ein optimaler Ertrag beispielsweise aufgrund einer bestimmten Ausrichtung, Dachneigung oder Bauart des Daches nicht erreicht werden kann, für sich genommen noch keine technische Unmöglichkeit im Einzelfall begründet.

    Bitte beachten Sie ferner vor dem Hintergrund, dass unter den Begriff technische Unmöglichkeit grundsätzlich nur solche Sachverhalte gefasst werden, die aufgrund tat-
    sächlicher oder gegebenenfalls rechtlicher Gründe eine Umsetzung unmöglich machen, eine Ausnahme wegen erheblicher Mehrkosten nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

  • 7.2.3.1 Was sind „nicht unerhebliche Mehrkosten“ im Rahmen der Ausnahme „technische Unmöglichkeit“?

    In Ausnahmefällen kann in den in Frage 7.2.3 geschilderten Beispielen eine technische Unmöglichkeit auch dann angenommen werden, wenn eine Erfüllung der Solarpflicht zwar technisch grundsätzlich möglich ist, dies aber zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Vor dem Hintergrund, dass unter den Begriff technische Unmöglichkeit grundsätzlich nur solche Sachverhalte gefasst werden, die aufgrund tatsächlicher oder gegebenenfalls rechtlicher Gründe eine Umsetzung unmöglich machen, kommt eine Ausnahme wegen erheblicher Mehrkosten nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

    Photovoltaikanlagen können grundsätzlich wirtschaftlich betrieben werden. Daher reicht der Umstand, dass die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage für die Eigentümer:innen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, nicht aus, um diese Mehrkosten als erheblich im Sinne des Ausnahmetatbestandes anzusehen.

    Das Solargesetz Berlin enthält keinen festgelegten Schwellenwert für die Einstufung als „nicht unerhebliche Mehrkosten“.* Daher muss stets der Einzelfall betrachtet werden.* Die entstehenden Mehrkosten müssen immer ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens gesetzt werden. Auf Grundlage unserer bisherigen Erfahrungswerte gehen wir von „nicht unerheblichen Mehrkosten“ in diesem Sinne aus, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens verdoppelt werden.

    Bei Neubauten dürften im Regelfall keine „nicht unerheblichen Mehrkosten“ entstehen, da eine Photovoltaikanlage bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden kann und daher keine zusätzliche Kosten für eine Umplanung der Statik oder der Stromverteilung anfallen.

    Sollten entstehende Mehrkosten zwar nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllen, jedoch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als Eigentümer:innen überschreiten, kann dies im Einzelfall einen Befreiungsgrund darstellen (siehe Frage 7.3).

    Sollten sich die Kosten für die Photovoltaikanlage selbst nicht innerhalb von 25 Jahren amortisieren, kann dies ebenfalls einen Befreiungsgrund darstellen (siehe Frage 7.3.1).

  • 7.2.4 Was bedeutet der Ausnahmetatbestand 3: Ausschließliche Nordausrichtung?

    Der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SolarG Bln ist dann relevant, wenn die gesamte Dachfläche eines Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist. Eine Ausrichtung nach Norden liegt nur vor, wenn das Dach eine Neigung von mehr als 4 Grad in diese Richtung aufweist. Ist die Neigung des Daches geringer, gilt es als Flachdach. In solchen Fällen ist die Erfüllung der Solarpflicht vertretbar und entfällt daher nicht. Nur wenn die Neigung der Bruttodachfläche nach Norden mehr als 4 Grad beträgt, gilt die Erfüllung der Solarpflicht als nicht vertretbar. Gemäß § 2 Nr. 5 SolarG Bln schließt „Norden“ die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ein.

    Bei dieser Ausnahme wird zwischen Neubauten und Bestandsbauten unterschieden. Denn bei Letzteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Dachausrichtung in der Regel nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ändern lässt.

  • 7.2.4.1 Was bedeutet der Ausnahmetatbestand 3 bei Neubauten?

    Sollte ein Neubau aus zwingenden Gründen eine ausschließlich nach Norden ausgerichtete Bruttodachfläche haben, gilt der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) SolarG Bln. Die zwingenden Gründe können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben wie etwa dem Bebauungsplan ergeben. In Einzelfällen können auch tatsächliche Gründe zu einer vollständigen Ausrichtung der Dachfläche nach Norden führen und damit die Ausnahme begründen.

  • 7.2.4.2 Was bedeutet der Ausnahmetatbestand 3 bei Bestandsbauten?

    Sollte ein Bestandsbau eine ausschließlich nach Norden ausgerichtete Bruttodachfläche haben, gilt der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) SolarG Bln.

    Bitte beachten Sie, dass es kein Fall dieses Ausnahmetatbestands ist, wenn bei einem Satteldach mit Nord-Süd-Ausrichtung, die nach Süden ausgerichtete Dachhälfte vollständig mit anderen Aufbauten und Nutzungen wie Dachflächenfenstern etc. belegt ist und mithin nur die nach Norden ausgerichtete Dachhälfte verbleibt. Denn bei Bestandsbauten ist für die Ermittlung der Mindestanlagengröße für die Photovoltaikanlage gemäß § 4 Abs. 2 SolarG Bln die Nettodachfläche maßgeblich, wozu von der Bruttodachfläche bereits vorhandene Nutzungen der Dachfläche abgezogen werden dürfen. Ebenfalls abgezogen werden dürfen nach der Definition der Nettodachfläche nach Norden ausgerichtete Dachflächen. Im Ergebnis wäre die Solarpflicht in einem solchen Einzelfall daher nicht zu beachten, weil keine Nettodachfläche zur Installation der Anlage zur Verfügung steht
    (siehe Frage 4.4.1).

    Sofern bei einem Bestandsgebäude mit Satteldach mit Nord-Süd-Ausrichtung auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche nur sehr kleine und auf der Dachfläche weiträumig verteilte Flächen zur Verfügung stehen, käme eventuell die Ausnahme einer technischen Unmöglichkeit in Betracht (siehe Frage 7.2.3).

7.3 Befreiungen

  • 7.3.1 Was sind Befreiungen?

    Das Solargesetz Berlin unterscheidet zwischen Ausnahmetatbeständen (§ 5) und Befreiungstatbeständen (§ 7), um zum einen den bürokratischen Aufwand gering zu halten und eine enge Auslegung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Solarpflicht ist in § 7 SolarG Bln geregelt. Eine Befreiung von der Solarpflicht nach § 7 muss bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden. Stellen Sie den Antrag bitte über das Online-Antragsverfahren

    Bitte beachten Sie, dass Befreiung nur in Betracht kommt, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. Sollte eine Ausnahmetatbestand greifen, kann aus formalen Gründen keine Befreiung gewährt werden. In solchen Fällen müsste aus formellen Gründen ein ablehnender Bescheid ergehen (siehe Frage 7.2).

  • 7.3.2 In welchen Fällen kann ich von der Solarpflicht befreit werden?

    Eine Befreiung kann gemäß § 7 Abs. 1 SolarG Bln von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Einzelfall erteilt werden, wenn die Pflicht wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung beschränkt sich daher auf Sachverhalte, die sich nicht in den Ausnahmetatbeständen zum Solargesetz Berlin abbilden lassen und die zusätzlich häufig einer Bewertung unterschiedlicher Aspekte bedürfen, was nur mit einer behördlichen Prüfung sichergestellt werden kann. Im Falle einer unbilligen Härte muss unter Umständen ebenfalls geprüft werden, ob eine Vermietung oder Verpachtung der Dachfläche an ein Unternehmen, das die Solarpflicht selbst umsetzt, ebenfalls nicht möglich ist. Dies betrifft jedoch nur Gebäude mit größeren Dachflächen von mehr als 500 Quadratmetern.

    Grundsätzlich können Sie auch einen Antrag auf Teilbefreiung von der Solarpflicht stellen, wenn Sie zwar eine Photovoltaikanlage installieren und in Betrieb nehmen, aber wegen besonderer Umstände nicht die erforderliche Mindestgröße einhalten können, obwohl Sie sämtliche zur Verfügung stehenden Flächen und Erfüllungsmöglichkeiten ausschöpfen
    (siehe Frage 5.1).

    Auch ist im Einzelfall eine Befreiung von der gebäudespezifischen Erfüllung denkbar (siehe Frage 6.4).

    Den Antrag auf Befreiung können Sie über das online Antragsverfahren stellen hier

    Der Antrag sollte möglichst ausführlich begründet werden. Außerdem müssen Sie dem Antrag Unterlagen und/oder Nachweise beilegen, die geeignet sind, alle Punkte Ihrer Antragsbegründung eindeutig und schriftlich zu belegen.

    Im Folgenden werden gängige Beispiele, in denen eine Befreiung von der Solarpflicht in Betracht kommen kann, näher erläutert.

  • 7.3.3 Was bedeutet finanzielle Überforderung im Einzelfall?

    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn atypische Sondersituationen zu einer außerordentlichen Belastung des Normadressaten auch unter Berücksichtigung von dessen besonderen wirtschaftlichen bzw. sozialen Verhältnissen führen. Die Vorschrift stellt eine einzelfallbezogene Härtefallklausel dar, wodurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden soll.

    Eine unbillige Härte kann demnach vorliegen, wenn in atypischen Fällen die Solarpflicht zu einer besonderen finanziellen Überforderung führt, die die Eigentümer:innen individuell über das übliche Maß hinaus belasten würde. In diesem Rahmen haben Sie als antragstellende Person nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen für Sie eine unzumutbare Mehrbelastung gegeben ist. Insbesondere müssen Sie hierfür nachweisen, dass Ihnen keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen und keine Kreditaufnahme zur Finanzierung möglich ist. Da es im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte insbesondere um wirtschaftliche Belange geht, sind sämtliche Unterlagen von Vorteil, die Aufschluss darüber geben, in welchem Ausmaß Sie finanziell von der Solarpflicht betroffen sind.

    Hierfür sollten Sie auch die zu erwartenden Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach zu übersenden. Der Umstand allein, dass die Pflicht der Installation der Photovoltaikanlage für Sie einen zusätzlichen Kostenaufwand bedeutet, reicht für die Erteilung einer Befreiung nicht aus.
    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

    Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen wird sodann geprüft, ob daraus eine entsprechende atypische Sachverhaltskonstellation hervorgeht, die dazu führt, dass eine Befreiung von der Solarpflicht erteilt werden kann.

  • 7.3.4 Ab welcher Amortisationsdauer kann man von der Solarpflicht befreit werden?

    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn atypische Sondersituationen zu einer außerordentlichen Belastung des Normadressaten auch unter Berücksichtigung von dessen besonderen wirtschaftlichen bzw. sozialen Verhältnissen führen. Die Vorschrift stellt eine einzelfallbezogene Härtefallklausel dar, wodurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden soll.

    Eine unbillige Härte kann demnach vorliegen, wenn zwischen den Kosten zur Erfüllung der Solarpflicht und den Kosten für die wesentlichen Umbauten eines Daches ein besonders unzumutbares Missverhältnis besteht. Dabei berücksichtigt werden kann auch, ob eine Amortisation der Kosten für die Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den marktüblichen Kosten für die Installation innerhalb einer üblichen Nutzungsdauer der Anlage von 25 Jahren möglich ist oder nicht.

    Von einer unbilligen Härte kann also ausgegangen werden, wenn die Amortisationszeit der Photovoltaikanlage mehr als 25 Jahre beträgt.

    Die Amortisationsdauer kann berechnet werden Solarrechner Berlin

    Alternativ kann eine eigene Amortisationsrechnung vorgelegt werden. Dabei sollte die Kostenkalkulation für die Installation unter Berücksichtigung aktueller marktüblicher Kosten bzw. Preise durchgeführt werden. Die angewandten Parameter (z.B. Eigenverbrauchsmenge, Anlagengröße, kalkulierter Ertrag, angesetzte Kosten usw.) müssen eindeutig erkennbar sein.

    Sollte eine Volleinspeisung ins öffentliche Stromnetz als Parameter gewählt werden, muss ggf. entsprechend begründet werden (dies gilt analog für die Anwendung des Solarrechners). Zudem müssen unter Umständen mehrere Angebote verschiedener Unternehmen vorgelegt werden.

  • 7.3.5 Kommt eine Teilbefreiung in Betracht? Ich kann nicht ganz erfüllen, was nun?

    Grundsätzlich können Sie auch einen Antrag auf Teilbefreiung von der Solarpflicht stellen, wenn Sie zwar eine Photovoltaikanlage installieren und in Betrieb nehmen, aber wegen besonderer Umstände nicht die erforderliche Mindestgröße einhalten können, obwohl Sie sämtliche zur Verfügung stehende Flächen und Erfüllungsmöglichkeiten ausschöpfen
    (siehe Frage 5.1).

    Informationen zur Antragstellung finden Sie in Frage 7.3.6.

  • 7.3.6 Kann ein Antrag auf (Teil-) Befreiung damit begründet werden, dass bei einem Neubau das Dach bzw. Teildachflächen verschattet sind?

    Eine unbillige Härte kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass zum Beispiel bei einem Neubau die (gesamte oder sehr weitgehende Teile der) Bruttodachfläche im Sinne des Solargesetzes einer “relevanten Verschattung” unterliegt (siehe Frage 4.4.7).

    Der Nachweis über eine relevante Verschattung müsste unter Hinzuziehung von technischem Sachverstand eindeutig nachvollziehbar belegt werden (Verschattungsanalyse).
    Eigene Fotos von umliegenden Bäumen oder der Dachfläche sind als Nachweise ungeeignet, um eine relevante Verschattung zu belegen.

    Eine Verschattungsanalyse kann in einfach gelagerten Fällen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung beim Solarzentrum Berlin erstellt werden.

  • 7.3.7 Wie wird der Antrag auf Befreiung gestellt?

    Eine Befreiung von der Solarpflicht nach § 7 SolarG Bln muss bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden. Den Antrag können Sie über das Online-Antragsverfahren stellen hier

    Der Befreiungsantrag sollte möglichst ausführlich begründet werden. Außerdem müssen Sie dem Antrag Unterlagen und/oder Nachweise beilegen, die geeignet sind, alle Punkte Ihrer Antragsbegründung eindeutig und schriftlich zu belegen.
    Dies können beispielsweise Stellungnahmen und/oder Kostenvoranschläge sachkundiger Personen (wie zum Beispiel Handwerker:innen, Energieberater:innen, Architekt:innen, Ingenieur:innen) oder Unterlagen zur eigenen finanziellen Situation sein.

    Bitte stellen Sie Ihren Befreiungsantrag bevorzugt über das Online- Antragsverfahren.
    Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Antrag über das Online-Antragsverfahren zu stellen, können Sie uns eine E-Mail an solargesetz@senweb.berlin.de senden. Auch bei Antragsstellung per E-Mail müssen alle relevanten Dokumente zu Ihrem Befreiungsantrag (Formular 4 und ggf. Anlagen mit Nachweisen) übersandt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie diese ausschließlich im Dateiformat PDF (max. 25 MB) übersenden.
    Bei großen Dateien senden Sie bitte eine 7zip-Datei (max. 25 MB). Downloadlinks werden nicht geöffnet. E-Mail-Anhänge anderer Dateiformate werden nicht zugestellt.

    Das Formular 4 finden Sie hier

8 Zeitpunkt der Erfüllung der Solarpflicht

  • 8.1 Wann muss ich zur Erfüllung der Solarpflicht die Photovoltaikanlage bei einem Neubau installieren und in Betrieb nehmen?

    Die Installation der Photovoltaikanlage muss bei Neubauten spätestens ab der Fertigstellung des Gebäudes im bauordnungsrechtlichen Sinne erfolgen. Ein Neubau ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn die Bauarbeiten vollständig abgeschlossen sind. Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage muss ab Beginn der Nutzung des Gebäudes erfolgen.

  • 8.2 Wann muss ich zur Erfüllung der Solarpflicht die Photovoltaikanlage bei einem Bestandsgebäude installieren und in Betrieb nehmen?

    Die Photovoltaikanlage muss bei Bestandsgebäuden ab dem vollständigen Abschluss der Arbeiten des wesentlichen Dachumbaus installiert werden. Die Inbetriebnahme der Anlage muss mit Fertigstellung des Dachumbaus erfolgen. Sollte die Nutzung des Gebäudes während des Umbaus unterbrochen worden sein, so ist die Photovoltaikanlage erst mit Wiederaufnahme der Nutzung in Betrieb zu nehmen.

9 Dokumentationspflichten

  • 9.1 Ist bzw. wie ist die Erfüllung der Solarpflicht nachzuweisen?

    Das Solargesetz Berlin regelt in § 6 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten. Sie müssen als Eigentümer:innen die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln gegenüber dem zuständigen Bauaufsichtsamt auf Verlangen nachweisen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe stellt für den Nachweis das Formular 1 zur Verfügung.

    Wenn Sie die Solarpflicht vollumfänglich erfüllen, verwenden Sie zum Nachweis das Formular 1. Dieses ist für 10 Jahre aufzubewahren und im Falle einer Stichprobenkontrolle durch das Bauaufsichtsamt des Bezirks, in dem das Gebäude steht oder errichtet wird, vorzuweisen. Eine vorherige Prüfung oder Abnahme durch eine öffentliche Stelle ist nicht vorgesehen. Sie müssen das Formular nicht bei der Senatsverwaltung oder dem zuständigen Bauordnungsamt vorab einreichen. Es muss auch kein Antrag gestellt werden.

    Die Formulare 1 und 2 finden Sie hier

  • 9.2 Müssen Ausnahmen dokumentiert werden?

    Das Solargesetz Berlin regelt in § 6 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten. Sie müssen als Eigentümer:innen im Fall einer Ausnahme im Sinne dieses Gesetzes gegenüber dem zuständigen Bauaufsichtsamt auf Verlangen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 SolarG Bln erfüllen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe stellt für den Nachweis das Formular 3 zur Verfügung.

    Ausnahmen müssen über das Formular 3 dokumentiert werden. Das Formular ist zusammen mit entsprechenden Nachweisen für eine mögliche Kontrolle durch das Bauaufsichtsamt für mindestens 10 Jahre aufzuheben. Anders als Befreiungen von der Solarpflicht müssen Ausnahmen nicht beantragt werden und werden auch nicht von einer Behörde genehmigt (siehe auch Frage 7.1). Eine vorherige Prüfung oder Abnahme durch eine öffentliche Stelle ist nicht vorgesehen. Sie müssen das Formular nicht bei der Senatsverwaltung oder dem zuständigen Bauordnungsamt vorab einreichen. Das Formular 3 mit den Nachweisen ist dem zuständigen Bauaufsichtsamt auf Verlangen vorzulegen.

    Das Formular 3 finden Sie hier

  • 9.3 Wie sind Befreiungen von der Solarpflicht nachzuweisen?

    Befreiungen von der Solarpflicht müssen bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beantragt werden. Die behördliche Entscheidung ergeht in Gestalt eines Bescheides, der Ihnen postalisch zugestellt wird. Dieser Befreiungsbescheid kann dem zuständigen Bauaufsichtsamt auf Verlangen vorgelegt werden.

10 Ordnungswidrigkeiten

  • 10.1 Wird die Solarpflicht kontrolliert?

    Die zuständigen Bauaufsichtsämter kontrollieren die Solarpflicht. Aktuell wählen sie jährlich zur Überprüfung der Solarpflicht Stichproben aus den in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäuden und aus den Gebäuden, bei denen im vorangegangenen Jahr das Dach wesentlich umgebaut wurde, aus.

    Bei begründetem Anlass können die Bauaufsichtsämter auch engmaschiger kontrollieren.

  • 10.2 Was passiert, wenn die Solarpflicht nicht eingehalten wird?

    Verstöße gegen das Solargesetz Berlin werden sanktioniert.

    Eine Sanktion ist nach dem Solargesetz Berlin für die folgenden Fälle vorgesehen:
    • Nichterfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln
      Der Pflicht zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude ist nachzukommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SolarG Bln erfüllt sind. Wann dies der Fall ist, ist gesondert ausführlich dargestellt (siehe Abschnitt 2). Eine Ordnungswidrigkeit wird sanktioniert, soweit dieser Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Installation und der Betrieb bewusst unterlassen werden. Auch ein fahrlässiges Unterlassen kann zu einer Sanktionierung führen, sodass ein sich Berufen auf Unwissenheit in der Regel keinen Erfolg hat.
    • Nichterfüllung der Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 8 Abs. 2 SolarG Bln
      Wenn das zuständige Bauaufsichtsamt feststellt, dass der Pflicht nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln nicht nachgekommen wurde, soll es von den Eigentümer:innen die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen. Wird auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird dieses Unterlassen zusätzlich sanktioniert.
    • Wider besseres Wissen gemachte unrichtige Angaben im Nachweis nach § 6 Abs. 1 bis 4 SolarG Bln
      Sanktioniert wird, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben in den Nachweisen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 SolarG Bln macht. Die Formulierung „wider besseres Wissen“ meint, dass die Angaben objektiv falsch sind.
    • Wider besseres Wissen gemachte unrichtige Angaben im Antrag nach § 7 Abs. 2 SolarG Bln
      Sanktioniert wird, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben im Antrag auf Befreiung nach § 7 Abs. 2 SolarG Bln macht oder vorlegt. Die Formulierung „wider besseres Wissen“ meint, dass die Angaben objektiv falsch sind.
      Verhindert werden soll hierdurch, dass der Befreiungstatbestand durch die Verwendung falscher Angaben unrechtmäßig in Anspruch genommen werden kann.
  • 10.3 Welche Sanktionen drohen, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde?
    Als Sanktion kommt eine Geldbuße im Sinne des § 9 Abs. 2 SolarG Bln in Betracht. Demnach können die zuständigen Bauaufsichtsämter die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahnden. Das Solargesetz Berlin unterscheidet hierbei nach verschiedenen Adressat:innen des Gesetzes:
    • Ein- und Zweifamilienhäuser: bis zu 5.000 Euro,
    • Mehrfamilienhäuser bis zu 25.000 Euro und
    • Nichtwohngebäude bis zu 50.000 Euro.

    Die Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil der Ordnungswidrigkeit übersteigt, wobei hierfür auch das oben genannte gesetzliche Höchstmaß überschritten werden darf, vgl. § 17 Abs. 4 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

11 Fördermöglichkeiten

  • 11.1 Gibt es Förderprogramme für Photovoltaikanlagen in Berlin?

    Als Eigentümer:in eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder eines Reihenhauses in Berlin können Sie eine Förderung der Kosten eines neuen Zählerschranks, denkmalgerechter Photovoltaikanlagen und eines Stromspeichers für Ihre Photovoltaikanlage aus dem Programm SolarPLUS S beantragen.

    Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und anderen Nutzungen in Berlin können eine Förderung der Kosten von Dachgutachten, Machbarkeitsstudien, Zähler- und Messkonzepten, Messplätzen, der Zusammenlegung von Netzanschlüssen, Stromspeichern, denkmalgerechter Photovoltaikanlagen, Fassadenphotovoltaikanlagen und Gründachphotovoltaikanlagen im Programm SolarPLUS L beantragen.

    Weitere Informationen finden Sie hier

    Darüber hinaus kann in Berlin die Begrünung von Fassaden und Dächern von Bestandgebäuden über das Förderprogramm GründachPLUS gefördert werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Es wird zwei Mal wöchentlich eine Telefonsprechstunde zum Solargesetz angeboten:

  • dienstags von 15 bis 17 Uhr
  • donnerstags von 10 bis 12 Uhr