Fragen und Antworten zum Solargesetz Berlin - Teil 1

Inhalte Teil 1

1 Grundlagen der Solarpflicht
2 Betroffene Gebäude
3 Baumaßnahmen
4 Dachflächenberechnung

Inhalte FAQ Teil 2
  • 5 Photovoltaikanlagenfläche
  • 6 Erfüllungsoptionen
  • 7 Ausnahmen und Befreiungen von der Solarpflicht
  • 8 Zeitpunkt der Erfüllung der Solarpflicht
  • 9 Dokumentationspflichten
  • 10 Ordnungswidrigkeiten
  • 11 Fördermöglichkeiten

1 Grundlagen der Solarpflicht

  • 1.1 Für wen gilt die Solarpflicht?

    Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt für Eigentümer:innen nicht öffentlicher Gebäude, also private Eigentümer:innen. Für Eigentümer:innen öffentlicher Gebäude ergibt sich eine vergleichbare Pflicht nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz („EWG Bln“).

  • 1.2 Ab wann gilt die Solarpflicht?

    Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt seit dem 1. Januar 2023. Sie greift, wenn mit der Errichtung eines Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde oder wenn nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen.

2 Betroffene Gebäude

  • 2.1 Was ist ein Gebäude im Sinne des Solargesetzes Berlin?

    Der Begriff „Gebäude“ im Sinne des Solargesetzes Berlin ist wie in der Bauordnung für Berlin zu verstehen und wird in § 2 Nr. 3 SolarG Bln wie folgt definiert: „Gebäude [sind] selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen gemäß § 2 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. 807) geändert worden ist.“

    Ein Gebäude ist nach dem Solargesetz Berlin allerdings von Garagen und Nebenanlagen zu unterscheiden (siehe Frage 3.7).

  • 2.2 Welche Gebäude sind in der Regel von der Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin betroffen?

    Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln grundsätzlich für alle nicht-öffentlichen Gebäude, die eine Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern haben.

  • 2.3 Gilt die Solarpflicht nur für Neubauten oder auch für Bestandsbauten?

    Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Sie greift bei Neubauten, wenn mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde und bei Bestandsgebäuden, wenn nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen. Das Solargesetz Berlin unterscheidet hierbei nicht nach der Nutzung bzw. dem Zweck eines Gebäudes. Es gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen.

  • 2.4 Welche Gebäude sind in der Regel NICHT von der Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin betroffen?
    Die Solarpflicht gilt nicht für folgende Gebäude (-arten):
    • Unabhängig von der Art der Nutzung: Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmetern,
    • unterirdische bauliche Anlagen, beispielsweise Tiefgaragen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) SolarG Bln),
    • Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, beispielsweise Gewächshäuser (§ 3 Abs. 2 lit. b) SolarG Bln),
    • Traglufthallen und fliegende Bauten mit einer Standdauer von bis zu 5 Jahren, beispielsweise Zelte oder Baucontainer (vgl.§ 3 Abs. 2 lit. c) SolarG Bln),
    • Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Solarpflicht erfüllt wird (vgl. § 3 Abs. 2 lit. d) SolarG Bln)
      Bitte beachten Sie, dass Garagen und Nebenanlagen nur dann nicht von der Solarpflicht betroffen sind, wenn auf einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin erfüllt ist. Wenn auf anderen Gebäuden auf dem Grundstück keine Photovoltaikanlage installiert ist, kann auch eine Garage/Nebenanlage mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche die Solarpflicht auslösen. Dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Gebäude auf dem Grundstück unter das Solargesetz Berlin fallen oder nicht.
      Darüber hinaus sieht das Solargesetz Berlin verschiedene Ausnahmen von der Solarpflicht vor (siehe auch Frage 7.2).

3 Baumaßnahmen

  • 3.1 Welche Baumaßnahmen lösen die Solarpflicht bei einem Bestandsgebäude aus?

    Die Solarpflicht ist für Bestandsgebäude nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SolarG Bln nur im Falle eines wesentlichen Umbaus des Daches zu beachten (siehe auch Frage 3.2).

    Nach § 2 Nr. 7 SolarG Bln stellen folgende Baumaßnahmen einen wesentlichen Umbau des Daches dar und können die Solarpflicht auslösen:
    • Dachausbau, der mit einer erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht einhergeht (nicht bloß Innenausbau des Dachgeschosses): Setzen von Dachgauben oder Erneuern/Einsetzen von Dachfenstern
    • Dachaufstockung: Errichtung eines neuen (Teil-)Geschosses auf einem bestehenden Gebäude
    • grundständige Dachsanierung: wenn die Dacheindeckung überwiegend erneuert wird.
  • 3.2 Was bedeutet „wesentlicher Umbau des Daches“?

    „Wesentliche Umbauten des Daches“ im Sinne des Solargesetzes Berlin sind gemäß
    § 2 Nr. 7 SolarG Bln Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch einen Dachausbau, eine Dachaufstockung oder eine grundständige Dachsanierung (siehe auch Frage 3.1) erheblich erneuert wird.

    Eine erhebliche Erneuerung im Sinne des Solargesetzes Berlin liegt vor, wenn die wasserführende Schicht überwiegend erneuert wird. Dies nehmen wir an, wenn mehr als 50 Prozent der gesamten Fläche der Dachhaut betroffen ist.

    Wenn verschiedene Teildachflächen sukzessive und innerhalb der normalen Nutzungsdauer einer neuen Dacheindeckung (60 Jahre) von wesentlichen Umbauten des Daches betroffen sind, wird die Solarpflicht ausgelöst, sobald insgesamt mehr als 50 Prozent der gesamten Dachfläche betroffen sind.
    Hat zum Beispiel ein Gebäude drei gleich große Teildachflächen, die in nacheinander einzeln saniert werden, wird die Solarpflicht mit der Renovierung der zweiten Teildachfläche ausgelöst.

  • 3.3 Was ist unter „grundständige Dachsanierung“ zu verstehen?

    Eine grundständige Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin liegt bei einem Steildach vor, wenn die Dacheindeckung überwiegend erneuert wird. Dies ist der Fall, wenn die Dacheindeckung – je nach verwendetem Material und Beanspruchung nach rund 40 bis 60 Jahren – das Ende der Lebensdauer erreicht hat und erneuert wird.

    Bei einem Flachdach gilt die Erneuerung (nicht Überschweißung) der Bitumenbahnen als grundständige Dachsanierung.
    Kleinere Ausbesserungen, wie der Austausch einzelner Ziegel oder die Überschweißung von kleinen Schäden/Löchern gelten dagegen nicht als grundständige Dachsanierung (siehe auch Frage 3.4).

  • 3.4 Was ist keine grundständige Dachsanierung?

    Reine Instandhaltungsmaßnahmen der wasserführenden Schicht, wie der Austausch einzelner Ziegel oder die Überschweißung von Löchern in Bitumendächern, lösen die Solarpflicht in der Regel nicht aus. Denn Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten meist keine nennenswerten Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz und zielen darauf ab, den Soll-Zustand wiederherzustellen.
    Wenn mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht von den Instandhaltungsmaßnahmen betroffen sind, beispielsweise bei Sturmschäden, wird die Solarpflicht jedoch ausgelöst.

  • 3.5 Gilt die Solarpflicht pro Bauantrag?

    Die Solarpflicht nach dem Solargesetz ist gebäudespezifisch, vgl. § 3 Abs. 1 SolarG Bln. Das bedeutet, dass die Solarpflicht nicht pro Bauantrag, sondern pro Gebäude gilt (siehe Frage 2.1).

  • 3.6 Gilt ein „Anbau“ als Neubau?

    Diese Frage lässt sich nicht pauschal, sondern nur auf Einzelfälle bezogen beantworten.

    Um als Anbau im Sinne des SolarG Bln zu gelten, muss ein neues Gebäude mit einem bestehenden Gebäude baulich und funktional verbunden sein. Als eine solche Verbindung werden beispielsweise direkte Durchgänge, Durchbrüche, gemeinsame Ver- und Entsorgung mit Medien, eine gemeinsame Hausnummer etc. angesehen.

    Liegen keine solche Verbindungen vor, ist das Gebäude als eigenständiges Gebäude zu betrachten und gilt somit als Neubau. (Es muss dann geprüft werden, ob dieses Gebäude eine Nebenanlage darstellt, siehe Frage 3.7.)

    Liegt hingegen ein verbundenes Gebäude vor, kann grundsätzlich auch nur dieses insgesamt betrachtet werden. Dann ist zu prüfen, welche Teildachfläche die größere Bruttodachfläche hat. Wenn das Bestandsgebäude die größere Bruttodachfläche hat, ist das gesamte Gebäude als Bestandsgebäude einzustufen. Wenn die Dachfläche des Anbaus dominiert, ist das gesamte Gebäude als Neubau einzustufen.

  • 3.7 Was ist eine Nebenanlage?

    Das Solargesetz Berlin enthält keine eigene Definition von Nebenanlagen.

    Es wird die Definition von Nebenanlagen in § 14 der Baunebenverordnung angewendet. Hiernach handelt es sich bei Nebenanlagen um bauliche Anlagen, die untergeordnet, also nicht dominant oder prägend, sind und die dem Hauptzweck der Nutzung eines Grundstücks oder Baugebiets dienen, ohne dessen Eigenart zu widersprechen. Beispiele für Nebenanlagen im Sinne des Solargesetzes Berlin können demnach sein:
    • Gartenhäuschen,
    • Geräteschuppen,
    • Mülltonnenhäuschen,
    • Fahrradabstellanlagen,
    • Garagen,
    • Kleintierställe (zum Beispiel für Hühner, Kaninchen) oder auch
    • Telekommunikationsanlagen (zum Beispiel kleine Verteilerkästen).

4 Dachflächenberechnung

  • 4.1 Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettodachfläche?

    Im Sinne des Solargesetzes Berlin ist „Bruttodachfläche“ die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen (vgl. § 2 Nr. 1 SolarG Bln).

    „Nettodachfläche“ im Sinne des Solargesetzes Berlin ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen relevanter Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderen Dachnutzungen oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können (vgl. § 2 Nr. 4 SolarG Bln). Maßgeblich ist folglich auch diesbezüglich zunächst die Bruttodachfläche nach § 2 Nr. 1 SolarG Bln abzüglich der genannten Flächenanteile des Daches, die einer Nutzung für eine Photovoltaikanlage entgegenstehen. Die Nettodachfläche ist ausschließlich für Bestandsgebäude relevant.

  • 4.2 Warum unterscheidet das Solargesetz zwischen Bruttodachfläche und Nettodachfläche?

    Das Solargesetz Berlin unterscheidet bei der Ermittlung der Mindestgröße von der Solarpflicht entsprechenden Photovoltaikanlagen zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden (siehe Frage 5.1).

    Für Neubauten ist die Bruttodachfläche ausschlaggebend für Bestandsgebäude die Nettodachfläche (siehe auch Frage 4.2).

    Bei Neubauten wird von der Bruttodachfläche ausgegangen, da die Photovoltaikanlagen bereits in der Planung berücksichtigt werden und eventuelle andere Dachnutzungen oder Dachaufbauten entsprechend geplant werden können. Bei Bestandsgebäuden wird auf die Nettodachfläche abgestellt, um die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Daches zu berücksichtigen.

    Bestandsgebäude genießen folglich eine Erleichterung dahingehend, dass gemäß § 2 Nr. 4 SolarG Bln bestimmte, auf dem Dach bereits vorhandene Aufbauten und Nutzungen von der Bruttodachfläche abgezogen werden dürfen.

    Bitte beachten Sie, dass auch für die Ermittlung der Nettodachfläche im ersten Schritt die Bruttodachfläche korrekt ermittelt werden muss.

4.3 Bruttodachfläche

  • 4.3.1 Wie wird die Bruttodachfläche berechnet?

    Die Bruttodachfläche ist in § 2 Nr. 1 SolarG Bln wie folgt definiert: „Bruttodachfläche“ ist die gesamte Dachfläche die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen.

    Die Berechnung der Bruttodachfläche erfolgt je nach Dachform und für jedes Dach einzeln. Relevant hierfür sind die Maße des Daches, die sich bei mehreren Teildachflächen aus der Summe aller Teildachflächen ergeben. Für die Bruttodachfläche wird auch der Dachüberstand einbezogen, nicht jedoch die abschließende Dachrinne. Das bedeutet, dass bei der Bruttodachfläche grundsätzlich keine Dachflächen abgezogen werden dürfen – auch nicht, wenn diese anderweitig genutzt werden sollen oder ungeeignet erscheinen. Alle (Teil-) Dachflächen müssen zwingend bei der Berechnung der Bruttodachflächen einbezogen werden.

  • 4.3.2 Wie wird die Bruttodachfläche bei Staffelbauweise berechnet?

    Wird ein Gebäude in Staffelbauweise gebaut, bedeutet dies grundsätzlich, dass alle Teildachflächen zu einer Gesamtdachfläche zu addieren sind. Es müssen also die Dachfläche des Staffelgeschosses sowie die durch die Staffelung entstehenden Dachflächen auf den darunter liegenden Geschossen zu einer Gesamtfläche addiert werden. Bei einer Staffelbauweise gehören die Dachflächen der unteren Geschosse ebenfalls zur Bruttodachfläche, auch wenn sie beispielsweise anderweitig als Dachterrasse genutzt werden sollen.

  • 4.3.3 Zählen Balkone zur Bruttodachfläche?

    Balkone, die an die Gebäudehülle angebaut werden, zählen nicht zur Bruttodachfläche – auch wenn der oberste Balkon einen gewissen Schutz vor Witterung der möglicherweise darunterliegenden Balkone bietet. Balkone, von höherliegenden Staffelgeschossen, die als Dach des darunterliegenden Geschosses dienen, sind Dachterrassen und daher Teil zur Bruttodachfläche (siehe auch Frage 4.3.4).

  • 4.3.4 Zählen Dachterrassen zur Bruttodachfläche?

    Dachterrassen gehören zur Bruttodachfläche. Die Nutzung einer (Teil-) Dachfläche als Dachterrasse ist eine freiwillige Maßnahme und nicht zwingend erforderlich. Sie berechtigt daher nicht zum Abzug dieser Fläche bei der Ermittlung der Bruttodachfläche. Dies muss bei der Planung eines Neubauvorhabens berücksichtigt werden.

    Ein Befreiungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, dass die vorhandene Dachfläche nicht ausreicht, weil Teildachflächen als Dachterrassen geplant worden sind.

  • 4.3.5 Können verschattete Flächen von der Bruttodachfläche abgezogen werden?

    Bei der Ermittlung der Bruttodachfläche können verschattete (Teildach-) Flächen nicht von der Bruttodachfläche abgezogen werden. Bei Neubauten ist daher stets die gesamte Dachfläche Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Anlagengröße.

  • 4.3.6 Dürfen nach Norden ausgerichtete Dachflächen von der Bruttodachfläche abgezogen werden?

    Bei der Ermittlung der Bruttodachfläche können nach Norden ausgerichtete Flächen nicht von der Bruttodachfläche abgezogen werden. Bei Neubauten ist stets die gesamte Dachfläche Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Anlagengröße.

    Kann bei einem Neubauvorhaben die (Brutto-) Dachfläche aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden, greift der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SolarG Bln.

    Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang siehe Frage 7.2.

  • 4.3.7 Werden die wegen Abständen zu Brandwänden nicht belegbaren Flächen von der Bruttodachfläche abgezogen?

    Bei der Berechnung der Bruttodachfläche können keine Flächen abgezogen werden. Bei Neubauten ist stets die gesamte Dachfläche Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Anlagengröße, die auf dem Dach installiert und in Betrieb genommen werden muss.

4.4 Nettodachfläche

  • 4.4.1 Wie wird die Nettodachfläche berechnet?

    Die Nettodachfläche ist in § 2 Nr. 4 SolarG Bln wie folgt definiert:
    „Nettodachfläche“ (ist) die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können.

    Bestandsbauten genießen folglich eine Erleichterung dahingehend, dass die in § 2 Nr. 4 SolarG Bln genannten Merkmale für die Ermittlung der Nettodachfläche von der Bruttodachfläche abgezogen werden dürfen. Bitte beachten Sie hierbei, dass auch für die Ermittlung der Nettodachfläche im ersten Schritt die Bruttodachfläche korrekt ermittelt werden muss.

  • 4.4.2 Was sind Dachaufbauten?

    Das Solargesetz Berlin nennt in § 2 Nr. 4 zwar Dachaufbauten, enthält aber keine eigene Legaldefinition hierfür. Auch in der Bauordnung Berlin findet man keine Legaldefinition für Dachaufbauten.

    Nach ständiger Verwaltungspraxis sind Dachaufbauten im Sinne des Solargesetzes Berlin Bauteile bzw. bauliche Elemente, die aus der Dachhaut hervortreten, wie Schornsteine. Hierunter können auch fest verbaute Gerätschaften und/oder technische Anlagen fallen. (Weitere) Typische Beispiele für Dachaufbauten sind:
    • Dachfenster/Lichtkuppeln
    • Technische Anlagen wie Lüftungsanlagen/Klimageräte
    • Aufzugsschächte/Aufzugüberfahrten
  • 4.4.3 Was ist eine „andere Dachnutzung“?

    Eine „andere Dachnutzung“ im Sinne des Solargesetzes liegt vor, wenn das Dach über seine reine Schutzfunktion hinaus genutzt wird. Dies kann etwa bei ökologischer Nutzung, Nutzung zur Energiegewinnung oder zum Aufenthalt von Personen der Fall sein.

    Typische Beispiele für eine „andere Dachnutzung“ im Sinne des Solargesetzes Berlin können demnach sein:
    • Bestehende Gründachflächen (Begrünung, ökologische Nutzung)
      Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Bestandsbau ein Abzug von begrünten Dachflächen nur dann in Betracht kommt, wenn eine Kombination mit der Photovoltaikanlage nicht möglich ist. Dies dürfte in der Regel nur bei einer intensiven Dachbegrünung mit hochwachsenden Pflanzen der Fall sein (siehe Frage 4.4.5).
    • Dachterrassen (Aufenthalt von Personen)
    • Parkplätze/Parkdecks auf Dächern
    • Mobilfunkinfrastruktur
    • Photovoltaik- / Solarthermieanlagen (Energiegewinnung)
  • 4.4.4 Was ist der Unterschied zwischen „Dachaufbauten“ und „andere Dachnutzung“?

    Bei Dachaufbauten handelt es sich um bauliche Elemente AUF dem Dach – meist fest mit dem Gebäude verbunden. → „Was steht auf dem Dach?“

    Bei einer „anderen Dachnutzung“ geht es um die Nutzung / die Funktion der vorhandenen Dachfläche selbst. → „Wie nutzt man das Dach?“

  • 4.4.5 Können Gründachflächen bei der Berechnung der Nettodachfläche abgezogen werden?

    Für Bestandsgebäude kann eine „andere Dachnutzung“, die bei der Berechnung der Nettodachfläche abgezogen werden darf, bei einer Dachbegrünung vorliegen.

    Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Abzug von begrünten (Teil-) Dachflächen allerdings nur dann in Betracht kommt, wenn nach eingehender Prüfung eine Kombination von Gründach mit der Photovoltaikanlage nicht möglich ist. Sie müssen folglich zunächst prüfen, ob Sie nicht eine Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaikanlage umsetzen können.

    Eine extensive Begrünung etwa mit Gräsern und Moosen lässt sich in der Regel unter aufgeständerten Photovoltaik-Modulen gut anlegen und pflegen. Sofern bereits bestehende Dachbegrünungen nicht nachträglich mit Photovoltaik-Modulen kombiniert werden können, so sind diese Teildachflächen bei der Berechnung der Nettodachfläche ebenfalls abziehbar.

    Eine intensive Begrünung mit hochwachsenden Pflanzen wie kleinen Büschen und Sträuchern lässt sich auf der gleichen Dachfläche zumeist nicht umsetzen und ist folglich bei der Berechnung der Nettodachfläche abziehbar.

    Zur Frage inwiefern man Gründachflächen bei Neubauvorhaben beachten kann siehe Frage 7.2.2.2.
    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

  • 4.4.6 Können verschattete Flächen bei der Berechnung der Nettodachfläche abgezogen werden?

    Für Bestandsgebäude gibt es insofern eine Erleichterung, als dass auf die Nettodachfläche abgestellt werden darf. Flächenanteile des Daches, die wegen relevanter Verschattung, nicht genutzt werden können, dürfen gemäß § 2 Nr. 4 SolarG Bln bei der Ermittlung der Nettodachfläche berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird die relevante Verschattung für die Ermittlung der Nettodachfläche eigenverantwortlich – ggf. unter Heranziehung sachkundiger Personen – ermittelt.

    Daraus folgt, dass bei Bestandsgebäuden ein Antrag auf Befreiung von der Solarpflicht nicht auf Verschattung gestützt werden kann
    (siehe auch Frage 7.3 und Frage 4.4.7).

  • 4.4.7 Was bedeutet „relevante“ Verschattung?

    Eine relevante Verschattung einer (Teil-)Dachfläche im Sinne des Solargesetz Berlin liegt vor, wenn die betreffenden Anlagenteile (Module) aufgrund ihrer Ausrichtung und der realen Verschattung einer (Teil-)Dachfläche eine um mindestens 25 Prozent geringere Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr gegenüber der maximalen Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr ohne Verschattung aufweisen.

    Zu ermitteln ist der Anteil am maximal möglichen Ertrag des durch die Verschattung am konkreten Standort innerhalb eines Jahres aufsummierten reduzierten Solarertrags bei optimaler Ausrichtung der Photovoltaik-Module. Als Ausrichtung und Neigung der Photovoltaik-Module müssen für die verschatteten Photovoltaik-Module folgende Bedingungen verwendet werden:*
    • Bei Schrägdächern die Ausrichtung und Neigung des Schrägdachs,
    • Bei Flachdächern die optimale Ausrichtung und eine Modulneigung von 35 Grad.

    Der Nachweis über eine relevante Verschattung muss unter Hinzuziehung von technisch sachkundigen Personen – z.B. dem SolarZentrum Berlin (die Basisberatung ist für alle Berliner:innen kostenfrei) – geklärt werden (sog. Verschattungsanalyse).
    Beachten Sie bitte auch die Fördermöglichkeiten des Landes (siehe Frage 11).

  • 4.4.8 Dürfen nach Norden ausgerichtete Dachflächen bei der Berechnung der Nettodachfläche abgezogen werden?

    Für Bestandsgebäude gibt es insofern eine Erleichterung, als dass auf die Nettodachfläche abgestellt werden darf. Flächenanteile des Daches, die wegen ihrer Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können, dürfen gemäß § 2 Nr. 4 SolarG Bln für die Ermittlung der Nettodachfläche von der Bruttodachfläche abgezogen werden
    (siehe Frage 4.4.9).

    Ist bei einem Bestandsgebäude die (Brutto-) Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet, greift der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SolarG Bln.

    Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang siehe: (siehe Frage 7.2.4).

  • 4.4.9 Wann gilt eine Dachfläche als „nach Norden ausgerichtet“?

    Das Solargesetz Berlin definiert in § 2 Nr. 5 Norden als die Himmelsrichtung zwischen Ostnordost und Westnordwest. Das heißt, wenn eine Dachfläche zwischen 292,5 Grad bis 67,5 Grad mit 0 Grad im Norden ausgerichtet ist und eine Mindestneigung von 4 Grad hat, gilt sie als nach Norden ausgerichtet. Teilweise ist die Ausrichtung auch im Bauplan oder im Lageplan einzusehen.

    Ist das Dach weniger als 4 Grad geneigt, gilt es als Flachdach. In diesem Fall wird der Bau einer Photovoltaikanlage als zumutbar eingestuft und die Fläche ist bei der Berechnung der Nettodachfläche nicht von der Bruttodachfläche abzuziehen bzw. die Solarpflicht kann ausgelöst werden (es gilt keine Ausnahme von der Solarpflicht).

  • 4.4.10 Werden wegen Abständen zu Brandwänden nicht belegbare Flächen oder sonstige vorgegebenen Freiflächen (Sicherheitsabstände etc.) bei der Berechnung der Nettodachfläche abgezogen?

    Bei Bestandsgebäuden dürfen notwendige Abstände zu Brandwänden oder sonstige vorgegebenen Freiflächen nicht von der Bruttodachfläche abgezogen werden, um die für die Solarpflicht ausschlaggebende Nettodachfläche zu berechnen. Sollte die verpflichtende Mindestgröße der Photovoltaikanlage aufgrund der notwendigen Abstände zur Brandwand nicht eingehalten werden können, so kann das im Rahmen der Prüfung eines Befreiungsantrages berücksichtigt werden (siehe Frage 7.3).

    Bitte beachten Sie, dass die in der Bauordnung Berlin vorgeschriebenen Abstände einer Photovoltaikanlage zur Brandwand im Dezember 2023 mit der 6. Änderung der BauO Bln geändert wurden. Sie betragen nun in der Regel 0,5 Meter (dies umfasst insbesondere Photovoltaikanlagen, die mit maximal 0,3 Meter Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind).

Es wird zwei Mal wöchentlich eine Telefonsprechstunde zum Solargesetz angeboten:

  • dienstags von 15 bis 17 Uhr
  • donnerstags von 10 bis 12 Uhr