Bei Vorhandensein entsprechender Raumkapazitäten kann ein völlig vom Nichtraucherbereich separierter und geschlossener Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Entscheidend ist, ob die Gaststätte baulich über einen abgetrennten Nebenraum verfügt, der auch sonst die Anforderungen an einen Raucherraum im Sinne des § 4 Abs. :3 NRSG erfüllt. Gibt es solch einen Raum, der als Raucherraum auch den Gästen zumutbar und als (Neben-)Gastraum zulässig ist (Größe, Deckenhöhe, eventuell Fenster bzw. Lichtverhältnisse usw.), kommt es auf die tatsächliche Nutzung (z. B. als Lagerraum) nicht an.
Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Das heißt,
- es darf nicht der Hauptgastraum bzw. in Diskotheken nicht der Raum sein, in dem getanzt wird
- der Nebenraum muss eine deutlich geringere Platzzahl als der Nichtraucherbereich aufweisen
- das Betreten der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen und die Toilettenzugänge müssen ohne Betreten oder Durchqueren des Raucherraumes möglich sein
- die Abtrennung des Raucherraumes muss durch eine verschließbare Tür gewährleistet sein
- Trennwände, Raumteiler, Vorhänge, Saloon-Türen, Schiebetüren u. ä. sind nicht erlaubt
- der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch für das Personal ausgeschlossen wird.
- der Raucherraum ist von außen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Ein Verbot des Bedienens in Raucherräumen von Gaststätten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG für nicht rauchende Beschäftigte kann auf der Grundlage des § 5 der Arbeitstättenverordnung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu erlassen sein. Auf Grund des Erlasses des Rauchverbotes in Gaststätten lässt die Natur des Betriebes nunmehr Bedienungsverbote in Raucherräumen von Gaststätten zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu.