Nichtraucherschutz in der Berliner Gastronomie

Übersicht

Was ist unter dem Begriff "Gaststätte" zu verstehen?

Dieser Begriff erfasst alle im stehenden Gewerbe betriebenen Schank- und Speisewirtschaften sowie die für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätten, die von einem selbstständigen Gewerbetreibenden im Reisegewerbe betrieben und von denen aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und deren Betrieb allen Personen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Dazu gehören z. B. Restaurants, Cafés, Clubs, Imbissangebote, Internetcafés, Stehcafés in Läden, Vereinsgaststätten, Gastronomieangebote in Hotels und Einkaufszentren sowie u. U. auch Events, außerdem Bäckereien, Tabakwaren- und Zeitungsläden, in denen z. B. Kaffee oder belegte Brötchen verkauft werden.

Muss eine Gastwirtin bzw. ein Gastwirt einen Raucherraum einrichten?

Nein, die Gastwirtin bzw. der Gastwirt ist dazu nicht verpflichtet.

Unter welchen Voraussetzungen können Raucherräume eingerichtet werden?

Sofern eine ausreichende Zahl von Räumen (mindestens zwei) vorhanden ist und eine völlige Abtrennung des Raucherraumes vom gesamten Nichtraucherbereich möglich ist, kann ein Raum als Raucherraum eingerichtet werden. Auch in Gaststätten sowie in Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen kann bei entsprechenden Raumkapazitäten ein völlig vom Nichtraucherbereich separierter und geschlossener Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden.

Kaffeetasse und Aschenbecher mit Zigarette stehen auf einem Tisch

Was muss man beim Einrichten eines Raucherraumes beachten?

Bei Vorhandensein entsprechender Raumkapazitäten kann ein völlig vom Nichtraucherbereich separierter und geschlossener Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Entscheidend ist, ob die Gaststätte baulich über einen abgetrennten Nebenraum verfügt, der auch sonst die Anforderungen an einen Raucherraum im Sinne des § 4 Abs.&nbsp:3 NRSG erfüllt. Gibt es solch einen Raum, der als Raucherraum auch den Gästen zumutbar und als (Neben-)Gastraum zulässig ist (Größe, Deckenhöhe, eventuell Fenster bzw. Lichtverhältnisse usw.), kommt es auf die tatsächliche Nutzung (z. B. als Lagerraum) nicht an.

Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Das heißt,
  • es darf nicht der Hauptgastraum bzw. in Diskotheken nicht der Raum sein, in dem getanzt wird
  • der Nebenraum muss eine deutlich geringere Platzzahl als der Nichtraucherbereich aufweisen
  • das Betreten der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen und die Toilettenzugänge müssen ohne Betreten oder Durchqueren des Raucherraumes möglich sein
  • die Abtrennung des Raucherraumes muss durch eine verschließbare Tür gewährleistet sein
  • Trennwände, Raumteiler, Vorhänge, Saloon-Türen, Schiebetüren u. ä. sind nicht erlaubt
  • der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch für das Personal ausgeschlossen wird.
  • der Raucherraum ist von außen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Ein Verbot des Bedienens in Raucherräumen von Gaststätten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG für nicht rauchende Beschäftigte kann auf der Grundlage des § 5 der Arbeitstättenverordnung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu erlassen sein. Auf Grund des Erlasses des Rauchverbotes in Gaststätten lässt die Natur des Betriebes nunmehr Bedienungsverbote in Raucherräumen von Gaststätten zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu.

Ist das Rauchen in der getränkegestützten Kleingastronomie erlaubt?

Ja, unter Beachtung der gesetzlich geregelten Voraussetzungen; d. h.:
  • wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
  • die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt,
  • Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird,
  • keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden,
  • die Gaststätte durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist und
  • der Betrieb der Rauchergaststätte der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

In welcher Form muss die Anzeige eine Rauchergaststätten erfolgen?

Die Form der Anzeige schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Auch eine mündliche, telefonische und elektronische Anzeige genügt damit den Anforderungen des § 4 a Abs. 5 NRSG. Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Anzeige fristgemäß dem zuständigen Bezirksamt gegenüber abgegeben wird und die Identität des Anzeigenden (vgl. § 4 a Abs. 5 Satz 1 NRSG: “die Betreiberin oder der Betreiber”) feststeht.

Was ist unter dem Begriff "Gastraum" zu verstehen?

Darunter ist die gesamte Grundfläche des öffentlich bzw. für einen bestimmten öffentlichen Personenkreis zugänglichen Raumes einer Gaststätte zu verstehen, gemessen von Wand zu Wand.

Was sind vor Ort zubereitete Speisen?

“Vor Ort zubereitete Speise”“ sind die in der Gaststätte zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel. “Zubereiten” erfasst jegliches Bearbeiten und Vorbereiten von Lebensmitteln für den Verzehr, wie z. B. Kochen, Rösten, Backen, Braten und Aufwärmen, aber auch Schälen, Zerkleinern usw.

In der Gaststätte selbstgemachte Salate und Kuchen, belegte Brötchen sowie aufgewärmte Snacks stehen also der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung für Rauchergaststätten nach § 4 a NRSG entgegen. Es dürfen lediglich essfertige Speisen (selbst eingekauft oder angeliefert) angeboten werden. Auch das aus lebensmittelhygienischen Gründen notwendige vorübergehende Kühlen der essfertigen Speisen ist grundsätzlich zulässig.

Shishabar mit Sofas und Wasserpfeifen auf einem Tisch

Ist das Wasserpfeiferauchen in Shisha-Gaststätten erlaubt?

Ja, unter Beachtung der gesetzlich geregelten Voraussetzungen:
  • wenn im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet,
  • überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird,
  • keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und
  • Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Die Shisha-Gaststätten, für die die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG eingreift, müssen die Voraussetzungen des § 4 a NRSG nicht erfüllen.

Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 14.05.2009 aufgenommene Ausnahmeregelung zu den Shisha-Gaststätten beruht auf einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.07.2008 (VerGH 93 A/08).

Sind Vereinsgaststätten auch vom Gesetz betroffen?

Ja. Da bei Vereinen ein Mitgliederwechsel gegeben ist und Vereinsgaststätten auch von vereinsfremden Sportlerinnen und Sportlern sowie Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden können, sind diese Gaststätten öffentlich zugänglich und unterliegen deshalb auch den gesetzlichen Regelungen des Nichtraucherschutzes. Dies gilt z. B. auch für Raucherclubs.

Kann das Rauchen in einer Gaststätte außerhalb des Raucherraumes bei privaten Festlichkeiten oder geschlossenen Gesellschaften erlaubt werden?

Nein. Das Rauchverbot ist weder zeitlich begrenzt, noch abhängig von den Besucherinnen und Besuchern oder der Durchführung einer Veranstaltung. Die rauchfreien Bereichen sind stets rauchfrei zu halten.

Unterliegen Betriebskantinen außerhalb öffentlicher Einrichtungen auch dem gesetzlichen Rauchverbot?

Ja, wenn sie Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind, also insbesondere die Kantine jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ist der Einbau lufttechnischer Anlagen nicht ausreichend?

Nein. Lufttechnische Anlagen stellen keine ausreichende Alternative dar. Es gibt bisher EU-weit keinen Nachweis, dass durch solche Anlagen eine gleichwertige Luftqualität wie in einem Nichtraucherraum hergestellt werden kann.

Warum gilt die Ausnahmeregelung nicht für Diskotheken, zu denen Minderjährige Zutritt haben?

Die Tabakrauchbelastung in Diskotheken ist besonders hoch. Da insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden müssen, besteht in Diskotheken, zu denen unter 18-Jährige Zutritt haben, ein Rauchverbot ohne Ausnahme.

Inwieweit wird der Kinder- und Jugendschutz eingehalten?

Im Gastronomiebereich wurde für Personen unter 18 Jahren ein generelles Aufenthaltsverbot in allen Raucherbereichen gesetzlich festgelegt. Die Betreiberinnen und Betreiber einer Gaststätte müssen Minderjährigen den Zutritt und Aufenthalt in Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Raucherräumen verwehren.

Was ist, wenn Gäste sich nicht an das Rauchverbot halten?

Die Wirtin bzw. der Wirt hat das Hausrecht und muss die Gäste auffordern, das Rauchen einzustellen. Hilft dies nicht, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden, z. B. die Gäste auffordern, die Gaststätte zu verlassen. Unter Umständen muss die Gastwirtin oder der Gastwirt vom Hausrecht Gebrauch machen.

Mann raucht Zigarette in Bar, zwei junge Frauen unterhalten sich im Hintergrund

Kann ich als Gast die Wirtin bzw. den Wirt anzeigen, wenn sie bzw. er trotz des Gesetzes das Rauchen in der Gaststätte erlaubt?

Ja. Verweisen Sie zunächst auf das geltende Gesetz. Falls die Wirtin oder der Wirt sich dennoch nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, können Sie eine Anzeige beim örtlich zuständigen Ordnungsamt erstatten. Verstöße der Gastwirtin oder des Gastwirtes gegen das Nichtraucherschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.