Konsumcannabisgesetz

Cannabis, Marihuana Blütenknospen und Mühle auf rosa Hintergrund

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ermöglicht seit dem 1. April 2024 den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum.
Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ist seit dem 1. Juli 2024 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Den Gesetzestext zum KCanG finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Das Gesetz soll zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention sowie den Kinder- und Jugendschutz stärken und die organisierte Drogenkriminalität eindämmen.

Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Bundesweit wurde durch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter Infos-Cannabis.de eine einheitliche Plattform errichtet. Diese bündelt Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und “safer-use”-Hinweisen.

Für Fragen der Berlinerinnen und Berliner rund um das Gesetz wurde in der Senatsverwaltung eine E-Mail-Adresse eingerichtet:
Konsumcannabisgesetz-Berlin@SenWGP.Berlin.de

Gesetzliche Rahmenbedingungen im Land Berlin

Die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes erfolgt im Land Berlin durch eine geteilte Zuständigkeit zwischen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und den Bezirken. Für die Erteilung der Erlaubnis an Anbauvereinigungen sowie die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 und 8 KCanG ist das LAGeSo zuständig. Den Bezirksämtern sind gemäß Auffangtatbestand (§1 Nr. 1 Buchstabe a Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung) sowohl die Kontrolle der Anbauvereinigungen als auch die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, 3 bis 6 sowie 9 bis 36 KCanG zugewiesen.

Rechtsverordnung

Die “Verordnung zur Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung” regelt die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) und legt darüber hinaus die maximale Anzahl zulässiger Anbauvereinigungen in Berlin fest. Die vollständige Rechtsverordnung finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin.

  • Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin - 80. Jahrgang Nr. 35

    Nicht barrierefreis Dokument der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

    DOWNLOAD-Dokument - Stand: 5. November 2024
    Dokument: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog legt fest, welche Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz geahndet werden und welche Bußgelder dafür anfallen. Ziel ist es, den ordnungsgemäßen Umgang mit Cannabis zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen. Eine detaillierte Übersicht der Verstöße und Bußgelder finden Sie im Amtsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 49.

  • Amtsblatt für Berlin Nummer 49 vom 22. November 2024

    nicht barrierefreie PDF erstellt durch das Landesverwaltungsamt Berlin

    PDF-Dokument (3.4 MB) - Stand: 22.11.2024
    Dokument: Landesverwaltungsamt Berlin

Zusammenfassung der Ordnungswidrigkeiten nach KCanG und Bußgelder

Für Privatpersonen

  • Verstöße
    • Unerlaubter Besitz von mehr als 25 g bis zu 30 g an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist, sowie von mehr als 50 g bis zu 60 g bzw. 3 Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz gemäß § 3
    • Konsum von Cannabis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportstätten gemäß § 5 KCanG
    • Einfuhr von Cannabissamen aus Ländern außerhalb der EU entgegen § 4 Absatz 2 KCanG
    • Jede Form von Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder Anbauvereinigungen entgegen § 6 KCanG
    • Nicht ausreichender Schutz von Cannabis oder Vermehrungsmaterial vor Dritten, insbesondere vor Kindern oder Jugendlichen gemäß § 10 KCanG
    • Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 250 und 30.000 Euro

Für Anbauvereinigungen

  • 1. Einfuhr und Werbung
    • Einfuhr von Cannabissamen aus Ländern außerhalb der EU entgegen § 4 Absatz 2 KCanG
    • Jede Form von Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder Anbauvereinigungen entgegen § 6 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 100 und 30.000 Euro

  • 2. Dokumentation und Mitteilungen
    • Fehlende oder falsche Mitteilungen über Änderungen gemäß § 11 Absatz 6 KCanG
    • Nichtaufbewahrung der Selbstauskunft der Mitglieder gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 KCanG
    • Nichtaushändigung eines Informationszettels bei der Weitergabe von Cannabis gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 KCanG
    • Fehlerhafte Angaben zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial bei der Weitergabe an Dritte gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 KCanG
    • Nichtbereitstellung von Informationen zur Aufklärung und Prävention gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 KCanG
    • Unvollständige oder falsche Angaben bei Verdacht auf unerlaubte Weitergabe oder Abhandenkommens gemäß § 26 Absatz 5 Satz 1 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 50 und 250 Euro

  • 3. Mitgliedschaft und Beschäftigung
    • Aufnahme von Personen in Anbauvereinigungen bei fehlender Selbstauskunft oder Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 KCanG
    • Übertragung von Tätigkeiten an geringfügig Beschäftigte entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG
    • Beauftragung von Nichtmitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 und 4 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 200 und 1.000 Euro pro Mitglied/beschäftigter Person

  • 4. Schutz, Lagerung und Vernichtung
    • Nicht ausreichender Schutz von Cannabis oder Vermehrungsmaterial vor Dritten, insbesondere vor Kindern oder Jugendlichen gemäß § 10 KCanG
    • Nicht rechtzeitige Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß § 18 Absatz 3 KCanG
    • Fehlende Sicherung von befriedetem Besitztum gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 KCanG
    • Unsachgemäße Lagerung oder Verbringung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß § 22 Absatz 2 KCanG
    • Nichtanzeige eines Transports gemäß § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 50 und 30.000 Euro

  • 5. Weitergabe und Vertrieb
    • Fehlende Alterskontrolle der Mitglieder beim Weitergabeverfahren gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 2 KCanG
    • Fehlende Kontrolle der Mitgliedschaft bei der Ausgabe von Cannabis gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 KCanG
    • Fehlende Kontrolle des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 20 Absatz 2 KCanG
    • Versand oder Lieferung von Cannabis entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 KCanG
    • Weitergabe von Samen oder Stecklingen entgegen § 20 Absatz 3 KCanG
    • Versand von Stecklingen entgegen § 20 Absatz 5 KCanG
    • Weitergabe von Cannabis in Verbindungen mit andere Stoffen (Tabak, Lebensmittel etc.) entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 KCanG
    • Weitergabe von Tabak, Lebensmitteln oder Zusätzen entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 KCanG
    • Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial in einer nicht neutralen Verpackung entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 100 und 30.000 Euro

  • 6. Zugang und Sicherheit
    • Unbefugte Gewährung von Zutritt gemäß § 23 Absatz 1 KCanG
    • Kennzeichnung von Besitztum nach außen entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 KCanG
    • Fehlender Schutz von Anbauflächen oder Gewächshäusern gemäß § 23 Absatz 3 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 50 und 1.000 Euro

  • 7. Zusammenarbeit mit Behörden
    • Verstoß gegen Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG
    • Nichtduldung von Maßnahmen, einschließlich der Verweigerung von Inspektionen oder behördlichen Prüfungen, gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 KCanG
    • Fehlende oder unvollständige Auskünfte, die für Maßnahmen der behördlichen Kontrolle benötigt werden, gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 KCanG

    Bußgelder: Zwischen 50 und 10.000 Euro

Fragen und Antworten zum Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Anbauvereinigungen

Mit Inkrafttreten der “Verordnung zur Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung” ist seit dem 6. November 2024 das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) für die Bearbeitung von Anträgen zur Gründung von Anbauvereinigungen gemäß Konsumcannabisgesetz (KCanG) zuständig. Auf der Webseite des LAGeSo finden Sie umfassende Informationen zu:

  • Ablauf der Antragstellung
  • Allgemeine Anfragen
  • Gebühren
  • weiterführende Informationen

Liste der Anbauvereinigungen mit Erlaubnis gemäß § 11 KCanG in Berlin

Die folgende Auswahl listet offiziell anerkannte Anbauvereinigungen in Berlin, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 des KCanG verfügen und sich freiwillig für eine Veröffentlichung entschieden haben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nicht alle zugelassenen Anbauvereinigungen hier aufgeführt sind. Alle hier gelisteten Anbauvereinigungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und sind offiziell anerkannt.

Präventionsbeauftragte

Gemäß § 23 KCanG sind Anbauvereinigungen verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Präventionsbeauftragte stehen Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Die beauftragte Person stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringen Präventionsbeauftragte ihre Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellen dessen Umsetzung sicher. Präventionsbeauftragte haben gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass sie über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügen, die durch Suchtpräventionsschulungen erworben wurden.

Schulungsangebot für Präventionsbeauftragte von Anbauvereinigungen

Im Land Berlin werden die Schulungen folgender Institutionen im Rahmen der Zulassung von Cannabis-Anbauvereinigungen als anerkannter Nachweis der erforderlichen Qualifikation der Präventionsbeauftragten im Sinne von § 23 Abs. 4. S. 5 KCanG gewertet:

  • Fachstelle für Suchtprävention Berlin gGmbH

    Chausseestr. 128/129
    10115 Berlin
    Telefon: (030) 2935-2615
    Telefax: (030) 2935-2616
    Homepage

Suchtprävention und Suchtberatung

Im Zusammenhang mit der neuen Konsumcannabis-Gesetzgebung kommt Suchtprävention eine große Bedeutung zu. Dies gilt auch für das Beratungsangebot der Berliner Suchtkrankenhilfe.

Landessucht­beauftragte