Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz

Symbol für Rauchverbot mit durchgestrichener Zigarette

Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Dezember 2004 verpflichtet, an öffentlichen Orten wirksame Maßnahmen des Nichtraucherschutzes zu ergreifen. Bund und Länder haben entsprechend ihren gesetzgeberischen Kompetenzen gesetzliche Regelungen zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit erarbeitet.

Das Erste Änderungsgesetz zum Nichtraucherschutzgesetz integriert die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 (verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmetatbestände für getränkegeprägte Einraumgaststätten) in die bestehenden Berliner Gesetzesgrundlagen.

Fragen und Antworten zum Berliner Nichtraucherschutzgesetz

Übersicht

Seit wann gilt das Berliner Nichtraucherschutzgesetz?

Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) wurde am 16. November 2007 verkündet. Es ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Warum wurde das Berliner Nichtraucherschutzgesetz 2009 geändert?

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 über Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Nichtraucherschutzgesetz beanstandete das Fehlen von Ausnahmen vom Rauchverbot für die getränkegeprägte Kleingastronomie.
In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile der beiden Ländergesetze für verfassungswidrig und forderte die Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2009 Neuregelungen zu treffen. Diese müssen sicherstellen, Ausnahmen vom Rauchverbot so zu gestalten, dass von diesen auch die getränkegeprägte Kleingastronomie zur Vermeidung einer besonderes stark wirtschaftlichen Belastung miterfasst werden.
In der Umsetzung der Vorgabe hat das Abgeordnetenhaus von Berlin daraufhin das Erste Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 14. Mai 2009 verkündet worden und seit dem 28. Mai 2009 in Kraft. Es umfasst neben der zusätzlichen Ausnahmeregelung für die getränkegeprägte Kleingastronomie auch eine Erweiterung der Rauchverbote indem Freizeiteinrichtungen mit einbezogen werden. Zudem ist nun eine Ausnahmeregelung für Shisha–Gaststätten (also Wasserpfeifen-Gaststätten) im Gesetz enthalten.

Wie sehen die Gesetzgebungen zum Nichtraucherschutz in anderen Bundesländern aus?

In allen Bundesländern wurden Nichtraucherschutzgesetze verabschiedet, in denen das Rauchen u. a. in öffentlichen Gebäuden und in Gaststätten untersagt wird. Seit Januar 2008 ist in allen Bundesländern der Nichtraucherschutz gesetzlich geregelt. Bis zum 31.12.2009 müssen die Landesgesetzgeber die bestehenden Nichtraucherschutzgesetze entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.07.2008 novellieren.

Wie wird "Rauchen" definiert?

Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz selbst enthält keine Definition des Rauchens. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist darunter das Einatmen des Rauchs verbrennender Pflanzenteile (getrockneter Tabakblätter) zu verstehen. Dabei werden alle Tabak-Produkte (wie z. B. Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, auch Kräuterzigaretten) sowie das Inhalieren des Rauchs mittels Pfeife oder Wasserpfeife und das Rauchen unter Verwendung anderer Hilfsmittel mit erfasst.

Symbol für Rauchverbot mit durchgestrichener Zigarette

Wo ist das Rauchen in Berlin verboten?

Die Regelungen zum Nichtraucherschutz beziehen sich auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume, die der Öffentlichkeit oder auch nur begrenzten Personenkreisen öffentlich zugänglich sind. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder Zugangsrechte an.
Geschlossene Räume sind solche, die von Dach und Wänden umschlossen sind, unabhängig vom Baumaterial (also auch Mehrzweckhallen und Zelte) und unabhängig davon, ob der Bau dauerhaft oder vorübergehend errichtet wurde.
Veranstaltungen im Freien, in Biergärten, Sportplätzen und in Sportstadien sind somit vom Berliner Nichtraucherschutzgesetz nicht betroffen.

Das Rauchverbot gilt in folgenden Bereichen:

  • im Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhaus von Berlin
  • in öffentlichen Einrichtungen, z.B. Behörden der Berliner Verwaltung und Gerichten
  • in Gesundheitseinrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Tageskliniken, Institutsambulanzen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z.B. Theatern, Kinos, Museen, Spielhallen, Spielcasinos, Internetcáfes
  • in Sporteinrichtungen
  • in Bildungseinrichtungen, z. B. Hoch- und Fachhochschulen sowie Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung
  • in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • in Heimen
  • in Gaststätten, einschließlich Diskotheken und Clubs
  • in Verkehrsflughäfen

Bereits seit mehreren Jahren besteht zudem in Schulen und Kindertagesstätten sowie auf dem dazugehörigen Gelände ein absolutes Rauchverbot (Schulgesetz für das Land Berlin vom 26.02.2004, Kindertagesförderungsgesetz vom 23.06.2005).

Sieht das Nichtraucherschutzgesetz Ausnahmen vom Rauchverbot vor?

Ja, aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht das Nichtraucherschutzgesetz in seinen §§ 4 und 4 a Ausnahmen vor. Das Rauchverbot gilt nicht:
  • in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen;
  • in entsprechend ausgewiesenen Räumen in einigen Einrichtungen wie u. a. in psychiatrischen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, in der Palliativmedizin bei der Betreuung Schwerstkranker, im Maßregelvollzug und in der Behindertenhilfe;
  • in extra ausgewiesenen, völlig vom Nichtraucherbereich abgetrennten und geschlossenen Nebenräumen in (Mehrraum-) Gaststätten;
  • in der getränkegeprägten Kleingastronomie, wenn
    • die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
    • die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt,
    • Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird,
    • keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden,
    • die Gaststätte durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist und
    • der Betrieb der Rauchergaststätte der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • in Shisha-Gaststätten, wenn
    • überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird,
    • keine alkoholischen Getränke verabreicht werden,
    • Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird und
    • die Gaststätte im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet ist.

Gibt es weitere Ausnahmeregelungen?

Nein. Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es nur unter den im Nichtraucherschutzgesetz genannten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende Ausnahmen können auch im Einzelfall nicht zugelassen werden.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Rauchverbot?

Nach dem Berliner Gesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz eines bestehenden Rauchverbotes raucht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100,00 Euro geahndet werden.
Wer das Hausrecht einer Einrichtung inne hat oder eine Gaststätte betreibt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des Rauchverbots umzusetzen. Die Person handelt ordnungswidrig, wenn sie keine Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden bzw. wenn sie die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer Rauchergaststätte oder einer Shisha-Gaststätte nicht einhält.
Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung oder Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro belangt werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

Autotür mit Aufschrift Ordnungsamt

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind in erster Linie die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts der jeweiligen Einrichtung sowie die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten.
Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter der Bezirke zuständig. Die Überwachung der Rauchverbote soll möglichst in bereits bestehende Kontrollmechanismen (Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Hygienekontrollen sowie Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt) einbezogen werden.