Beamtete Dienstkräfte werden nicht durch Gehalt oder Entgelt vergütet, sondern erhalten Bezüge. Diese stellen die Gegenleistung dafür dar, dass sich die beamteten Dienstkräfte gegenüber dem Land Berlin in einem lebenslangen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis befinden. Rechtsgrundlage sind das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) sowie das Berliner Landesbesoldungsgesetz (LBesG BE).
Besoldung
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Grundgehalt
Das Grundgehalt bildet den Kern der Besoldung. Es richtet sich nach der Besoldungsgruppe (z. B. A 13) und – in den Besoldungsordnungen A und R (R 1 und R 2) – nach Erfahrungsstufen, die sich aus den anerkannten berücksichtigungsfähigen Zeiten bei der Einstellung und aus der weiter absolvierten Dienstzeit gemäß § 27 Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit § 28 Absätze 1 und 2 BBesG BE ergeben. Die Höhe des Grundgehaltes ist den Besoldungstabellen zu entnehmen.
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Familienzuschlag
Der Familienzuschlag (§§ 39 ff. BBesG BE) ist der kinderbezogene Bestandteil der Besoldung. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl von Kindern für die Kindergeld zusteht.
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Zulagen
Zulagen ergänzen das Grundgehalt für besondere Umstände und sind ihrer Natur nach vielgestaltig:
• Amtszulagen gemäß § 42 BBesG BE sind an die Ausübung einer herausgehobenen Funktion gebunden, unwiderruflich und ruhegehaltfähig, sind als Fußnote an den jeweiligen Amtsbezeichnungen angebracht,
• Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG BE knüpfen an die konkret wahrgenommene herausgehobene Funktion an, z.B. die sogenannte Polizei- oder Feuerwehrzulage,
• Ausgleichszulagen gemäß § 13 BBesG BE dienen dem Besitzstandsschutz, etwa bei Umgruppierungen, Beförderungen mit Einkommensminderung oder können individuell z.B. im Zuge von Übergangsregelungen bei Reformen geschaffen werden,
• Erschwerniszulagen gemäß der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse,
• Sonstige Zulagen bzw. Zuschläge, z. B. für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst (§ 63 BBesG BE) oder für bestimmte Verwendungen (z. B. Auslandsverwendung gemäß § 58a BBesG BE).
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Hauptstadtzulage
Sie wird seit November 2020 auf Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung (§ 74a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin) in Höhe von monatlich 150 Euro an Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt. Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Hauptstadtzulage in Höhe von 50 Euro.
Ausgestaltung: Die Zulage kann mit einem Zuschuss zu einem VBB-Firmenticket bzw. zum Deutschlandticket Job kombiniert werden; wird kein Ticket genutzt, wird der volle Betrag als steuerpflichtiger Zulagenbetrag ausgezahlt.
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Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist eine zusätzliche jährliche Zahlung. Sie wird als Einmalzahlung mit den Bezügen des Monats Dezember ausgezahlt und ist ein gesetzlich verankerter Bestandteil der Alimentation. Die Jahressonderzahlung beträgt 1.550 € für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und 900 € für die übrigen Besoldungsgruppen. Ergänzt wird sie um einen Sonderbetrag in Höhe von 50,00 € je anspruchsberechtigtem Kind. Die Einzelheiten sind im Sonderzahlungsgesetz (SZG) geregelt.
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Weitere Bestandteile
Zur Besoldung gehören ferner auch Auslandsdienstbezüge oder Anwärterbezüge. Diese bestimmen sich je nach dienstrechtlichem Status und Verwendung. Auch können vermögenswirksame Leistungen gewährt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen, die der Besoldung zu Grunde liegen, können Sie im Berliner Vorschriftensystem Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank einsehen.