Leistungsgewährung

  • Aufenthaltstitel

    Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit benötigen für den Bezug von Leistungen des Jobcenters (ALG II) einen gültigen Aufenthaltstitel (gilt nicht für Personen aus der EU/EWR/Schweiz). Bitte beachten Sie, dass einige Aufenthaltstitel den Anspruch auf ALG II ausschließen.

    Zuständig für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln in Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA). Während der Coronapandemie gelten besondere Regelungen bezüglich der Öffnungszeiten und Beantragung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln.

    Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Landesamt für Einwanderung:
    https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/

    Wenn Sie britische Staatsbürgerin oder britischer Staatsbürger sind, beachten Sie bitte folgende Hinweise des LEA zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union:
    https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/freizuegigkeit-eu-ewr-schweiz/artikel.873818.php

  • Auszubildende

    Ich bin Auszubildende oder Auszubildender und möchte wissen, ob ich Anspruch auf Bürgergeld habe.

    Als Auszubildende oder Auszubildender haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, unabhängig davon, ob Ihre Ausbildung dem Grunde nach durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähig ist.

    Bei einer betrieblichen Ausbildung wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit, um den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu klären.

    Bei einer schulischen Ausbildung klären Sie bitte den vorrangigen BAföG-Anspruch mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung (Stadt / Gemeinde).

    Es gibt beim Personenkreis der Auszubildenden einige Ausnahmen und Sondertatbestände, die Einfluss auf die Entscheidung über einen Leistungsanspruch auf Bürgergeld haben.

    Für Rückfragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Auf unserer Serviceseite haben Sie alle Kontaktmöglichkeiten im Überblick.

  • Bankverbindung ändern

    Ich habe eine neue Bankverbindung und möchte meine Leistungen auf ein neues Konto gezahlt bekommen.

    Dann nutzen Sie die Veränderungsmitteilung über den Online-Service jobcenter-digital.

    Alternativ können Sie Ihre neue Bankverbindung auch postalisch an uns senden. Aus Sicherheitsgründen ist in diesem Fall eine Authentifizierung erforderlich. Der zuständige Mitarbeitende des Leistungsbereichs wird vor Änderung des Zahlungsweges telefonisch Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

    Für telefonische Rückfragen wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter

  • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Sie beziehen Bürgergeld und möchten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen?

    Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung.

    Auf der Internetseite https://www.rundfunkbeitrag.de finden Sie das Online-Formular auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter.

  • Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S (vormals berlinpass für Erwachsene)

    Seit dem 1. Januar 2023 entfällt der berlinpass. Er wird durch den neuen Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S ersetzt.
    Damit erhalten Sie Zugang zu zahlreichen Vergünstigungen. Für Berlinerinnen und Berliner, die Sozialleistungen erhalten, wird damit die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtert.

    Außer dem Nahverkehr können Sie mit Ihrem Berechtigungsnachweis bzw. mit der VBB-Kundenkarte Berlin S viele weitere Vergünstigungen im Bereich Sport, Bildung, Kultur und Freizeit nutzen.

    Ab sofort haben Sie weniger Aufwand, wenn Sie Vergünstigungen nutzen möchten: Sie müssen keinen berlinpass mehr beantragen. Stattdessen erhalten Sie vom Jobcenter automatisch per Post den neuen Berechtigungsnachweis.
    Damit können Sie bei den Verkehrsbetrieben (BVG oder S-Bahn Berlin / VBB) online Ihre neue VBB-Kundenkarte Berlin S beantragen. Diese ist nun notwendig, um das vergünstigte Berlin-Ticket S zu nutzen.

    Hier erhalten Sie weitere Informationen zum neuen Berechtigungsnachweis

  • BuT - Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

    Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket).

    Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden zusammen mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beantragt. Die Bewilligungsentscheidung erhalten Sie in der Regel gesondert, nach Vorlage entsprechender Nachweise.

    Alle Leistungen, die im Rahmen des Bildungspakets in Anspruch genommen werden können und weitere Informationen, finden Sie auf unserer Homepage unter Bildung & Teilhabe

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter.

  • Darlehen

    Ich benötige ein Darlehen.

    Im Rahmen einer besonderen Notlage können durch das Jobcenter Darlehen in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden.

    Eine solche Notlage kann z.B. folgendes sein:

    • defekte Waschmaschine oder Kühlschrank
    • Stromschulden oder hohe Stromnachzahlungen aus Jahresabrechnungen
    • finanzielle Notlage durch Verlust oder Diebstahl der Geldbörse

    Weitere Informationen zur Darlehensgewährung finden Sie auf unserer Homepage unter Darlehen

  • Einmalige Leistungen

    Nicht jede Ihrer Ausgaben ist vom Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft & Heizung oder den Mehrbedarfen abgedeckt. In besonderen Lebenslagen können für zusätzliche Bedarfe, je nach Art, zusätzliche Leistungen in Form von Zuschüssen oder Darlehen gewährt werden.

    Zu den Einmaligen Leistungen, auch Einmalbedarfe genannt, gehören:

    • Erstausstattung für Kleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • Wohnungserstausstattung
    • Orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte

    Weitere Informationen zu Einmalbedarfen finden Sie auf unserer Homepage unter Einmalbedarfe

  • Finanzielle Notlage

    Ich bin in einer Notsituation und benötige kurzfristig finanzielle Unterstützung.

    Im Falle einer nachgewiesenen finanziellen Notlage (Mittellosigkeit) kann nach vorheriger Prüfung durch das Jobcenter abhängig vom Einzelfall ein Vorschuss oder ein Darlehen zur Beseitigung der akuten Notsituation gewährt werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Finanzielle Notlage

  • Informationsanliegen an den Leistungsbereich

    Ich habe Fragen allgemeiner Art an den Leistungsbereich

    Hier kann es sich um angeforderte Unterlagen handeln, einen Bescheid, den Sie erklärt haben möchten oder allgemeine Fragen zur Anrechnung von Einkommen, zur Sozialversicherung oder Höhe der ausgezahlten Leistungen.

    Wenden Sie sich direkt an unser Servicecenter, oder vereinbaren Sie online einen Rückruftermin über

    • unsere App oder
    • unsere Homepage

    Um Ihnen schnell weiter zu helfen, schildern Sie bitte kurz Ihr Anliegen über die Formularfunktion. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wird sich zur vereinbarten Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Sie können uns auch über den Postfachservice von jobcenter.digital eine Nachricht zu Ihrem Anliegen übermitteln.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter und werden sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Klärung Bearbeitungsstand

    Ich habe einen Antrag gestellt oder Unterlagen eingereicht und warte auf eine Entscheidung.

    Wir sind stetig darum bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu prüfen und zu entscheiden.

    Haben Sie Ihren Antrag vor weniger als 10 Tagen im Jobcenter eingereicht, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld.

    Ist die Abgabe bereits länger als 10 Tage her, haben Sie die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand zu erfragen.

    Nehmen Sie Kontakt zu unserem Servicecenter auf, oder vereinbaren Sie online einen Rückruftermin über

    • unsere App oder
    • unsere Homepage

    Um Ihnen schnell weiter zu helfen, schildern Sie bitte kurz Ihr Anliegen über die Formularfunktion. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich zur vereinbarten Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Sie können uns auch über den Postfachservice von jobcenter.digital eine Nachricht übermitteln.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter und werden sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Kostenübernahme Wohnheim

    Ich benötige eine Kostenübernahme für ein Wohnheim.

    Sollten Sie die Kostenübernahme für die Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung wünschen, wenden Sie sich bitte zunächst an die Soziale Wohnhilfe im

    Bezirksamt Mitte von Berlin
    Müllerstr. 146
    13353 Berlin

    Sie erhalten vom Bezirksamt einen Nachweis über einen Unterkunftsplatz.

    Um Ihnen unnötige Wege und Wartezeiten zu ersparen, haben wir mit dem Bezirksamt vereinbart, dass dieser Nachweis direkt digital an das Jobcenter übermittelt wird. Im weiteren Verlauf wird dem Wohnheim die Bestätigung der Kostenübernahme postalisch übermittelt. Sie müssen demnach nichts weiter machen.

    Die Kostenübernahme wurde Ihnen noch nicht vom Jobcenter ausgestellt, obwohl Sie bereits eine Zuweisung für einen Unterkunftsplatz erhalten haben, dann wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter unter der Rufnummer 030 5555 45 2222.

  • Mehrbedarfe

    In welchen Fällen kann ich einen zusätzlichen Bedarf zum Regelbedarf geltend machen?

    Für besondere Lebenssituation gibt es die Möglichkeit, Mehrbedarfe zu gewähren, die mit der Regelleistung nicht abgedeckt werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Regelbedarf & Mehrbedarf.

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter

  • Mietschulden / Strom- oder Gasschulden

    Ich habe Schulden bei meinem Vermieter und benötige finanzielle Unterstützung vom Jobcenter.

    Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden.
    Hierfür müssen folgende rechtliche Voraussetzungen vorliegen:

    1. Die Schuldenübernahme muss notwendig sein, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.
    2. Es liegt erhaltenswerter Wohnraum vor (keine weiteren Kündigungsgründe).
    3. Die Wohnung muss hinsichtlich der Kosten angemessen sein.
    4. Ihre Selbsthilfemöglichkeiten sind vollständig ausgeschöpft (z.B. kein einzusetzendes Vermögen oder Ratenzahlungen).

    Das Darlehen muss anschließend zurückgezahlt werden. In der Regel werden hierzu ab dem Folgemonat 10 Prozent vom Regelbedarf zur Tilgung des Darlehens einbehalten (aufgerechnet).

    Ihr Anliegen können Sie über jobcenter.digital oder postalisch mitteilen.

    Bei hoher Dringlichkeit wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter

  • Negativbescheinigung

    Ich benötige zur Vorlage bei einer Behörde eine Bescheinigung, dass ich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter Berlin Mitte beziehe.

    Diese können Sie über
  • Neuantrag

    Ich möchte einen Antrag auf Bürgergeld stellen.

    Ich bin gesundheitlich in der Lage zu arbeiten (mindestens 3 Stunden täglich) – sollte dies nicht zutreffen, wenden Sie sich bitte an das Bezirksamt Mitte von Berlin.

    Auf unserer Homepage unter Antragstellung finden Sie alle wichtigen Informationen.

    Möchten Sie die Antragsunterlagen per Post zugesandt bekommen, dann kontaktieren Sie bitte das Servicecenter unter der Rufnummer 030 5555 45 2222. Die Abgabe des Antrags erfolgt dann über den Postweg.

    Sollten Sie Fragen oder Probleme bei der Antragstellung haben, steht Ihnen unser Servicecenter telefonisch gern mit Rat und Tat zur Seite.

  • Pfändung

    Wie schütze ich meine Sozialleistungen vor einer Pfändung?

    Ihre Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht pfändbar und können deshalb grundsätzlich auch nicht übertragen oder verpfändet werden.

    Einen Pfändungsschutz der Sozialleistungen, die auf Ihr Konto ausgezahlt werden, sind jedoch nur dann geschützt, wenn Sie Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

    Durch eine Umwandlung in ein P-Konto können Beträge in Höhe bestimmter Freibetragsgrenzen nicht gepfändet werden.

    Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto können Sie bei Ihrer kontoführenden Bank beantragen.

    Sie benötigen vom Jobcenter eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Bank über die Höhe der unpfändbaren Beträge oder Sie haben konkrete Fragen zur Pfändung, dann nehmen Sie bitte Kontakt über unser Servicecenter mit uns auf.

    Alternativ können Sie uns auch eine schriftliche Anfrage über jobcenter.digital oder über unsere App übermitteln.

  • Regelbedarf

    Alle Informationen zum Regelbedarf finden Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen

    Die Höhe der aktuellen Regelbedarfe finden Sie auch auf den Seiten des BMAS -Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Studierende

    Ich bin Student*in. Bekomme ich trotzdem finanzielle Unterstützung vom Jobcenter?

    Sofern Sie bereits Leistungen vom Jobcenter erhalten und die Aufnahme eines Studiums planen, bitte wenden Sie sich vorab für eine Beratung an uns. Als Studierende*r haben sind Sie ggf. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies greift z.B. bei Vollzeitstudium und eigener Wohnung außerhalb des Elternhauses unabhängig davon ob Sie BAföG tatsächlich beziehen.

    In Einzelfällen oder bei besonderen Härten besteht die Möglichkeit trotz des grundsätzlichen Ausschlusses, bestimmte Leistungen nach dem SGB II (Mehrbedarfe) in Form eines Zuschusses oder im Härtefall als Darlehen für Regelbedarf, Unterkunft und Sozialversicherung zu erhalten.

    Bitte klären Sie den vorrangigen BAföG-Anspruch mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.

    Sie haben Fragen hierzu? Wir beraten Sie gern. Ob Sie im Rahmen Ihres Studiums ergänzend Leistungen vom Jobcenter erhalten können, prüfen wir im Rahmen Ihrer Antragstellung auf Bürgergeld

    Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter.

  • Trennung Bedarfsgemeinschaft

    Was passiert, wenn ich mich von meiner Partnerin oder meinem Partner trenne?

    Wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sich trennen und/oder den Haushalt verlassen, teilen Sie uns dies umgehend mit. In diesem Fall kann die Person eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

    In der bisherigen Bedarfsgemeinschaft darf diese Person dann nicht weiter berücksichtigt werden, so dass eine Neuberechnung der Ansprüche erfolgt.

    Für die Mitteilung nutzen Sie bitte unser Online-Angebot jobcenter.digital oder nehmen Kontakt mit dem Servicecenter unter der Rufnummer 030 5555 45 2222 auf.

  • Umzugskosten

    Ich möchte umziehen. Was ist hierbei zu beachten und welche Kosten können geltend gemacht werden?

    Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen angemessene Umzugskosten sowie die Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung übernehmen.

    Achtung:
    Kosten, die mit dem Umzug in Verbindung stehen, können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden!

    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter Wohnung & Heizung, oder laden Sie sich das Informationsschreiben Umzug herunter.

  • Vorschuss

    Kann ich einen Vorschuss auf Bürgergeld erhalten?

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich einen Vorschuss auf Bürgergeld zu erhalten. Bitte beachten Sie dabei die Unterschiede zwischen Neukundinnen und -kunden sowie Bestandskunden.

    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter Vorschuss.

  • Weiterbewilligungsantrag

    Ich möchte einen Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld stellen?

    Damit Sie weiter Leistungen nach dem SGB II erhalten können, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Sie erhalten automatisch ca. zwei Monate vor Ablauf Ihres derzeitigen Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag per Post zugesandt.

    Alternativ können Sie den Weiterbewilligungsantrag (WBA) im Downloadcenter der Bundesagentur für Arbeit runterladen. Dort finden Sie auch weitere Anlagen nach Bedarf und entsprechend der Hinweise im Formular WBA.

    Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit der bequemen Onlineantragstellung über jobcenter.digital

    Sie wollen mehr über jobcenter.digital erfahren, dann schauen Sie sich die Erklärvideos an.

  • Wohnungsangebote

    Ich möchte in eine neue Wohnung ziehen.

    Dann benötigen Sie zwingend die Zusicherung zur Anerkennung der neuen Mietkosten (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) durch das Jobcenter. Eine Zusicherung zur Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird grundsätzlich nur vor Abschluss des Vertrages über eine neue Unterkunft erteilt. In diesem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit eines Umzuges geprüft.

    Ein Umzug ohne die schriftliche Zusicherung kann zu finanziellen Nachteilen führen (z.B. bei der Übernahme der neuen Miete oder Kaution).

    Weitere Informationen, die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft oder den Vermieterfragebogen finden Sie auf unserer Homepage unter Wohnung & Heizung.

    Achtung:
    Kosten, die mit einem Umzug in Verbindung stehen – siehe Umzugskosten -, können ebenfalls nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden!

  • Zuzug in Bedarfsgemeinschaft

    Was ist zu tun, wenn (eine) weitere Person(en) in meine Bedarfsgemeinschaft einzieh(en)?

    Bitte informieren Sie uns umgehend über eine Veränderungsmitteilung.

    Den Vordruck können Sie über das Onlineportal jobcenter.digital herunterladen, ausfüllen und digital versenden.

    Alternativ können Sie sich auch an unser Servicecenter wenden.