Leistungen

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt.

Allgemeine Hinweise:

Anspruch haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und ihren Bedarf nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.

Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn du nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande bist, mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit anspruchsberechtigten Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Sozialgeld.

Du musst deinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Ausländer kannst du Bürgergeld erhalten, wenn dir die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre, und du dich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhältst (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen).
Bist du nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt, so schließt das Ansprüche nach dem SGB II aus.

  • Einfach erklärt - Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Bürgergeld

    PDF-Dokument (1.2 MB) - Stand: Januar 2023
    Dokument: Bundesagentur für Arbeit

Regelleistungen

Nach dem SGB II bist du und deine Angehörigen hilfebedürftig, wenn ihr die Grundbeträge der folgenden Tabelle aus eigenen Mitteln monatlich nicht aufbringen könnt; dann kannst du den fehlenden Betrag als Bürgergeld bekommen.

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab.

Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Regelsätze 2026

  • Alleinstehend/ Alleinerziehend

    563,00 Euro

  • Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften

    506,00 Euro

  • Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern

    451,00 Euro

  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

    471,00 Euro

  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

    390,00 Euro

  • Kinder 0 bis 5 Jahre

    357,00 Euro

Anrechnung von Einkommen bei Ausübung einer Tätigkeit

Wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst, wird ein Teil deines Einkommens aus dieser Tätigkeit nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Diesen anrechnungsfreien Teil nennt man Absetzungs- und Freibetrag. Absetzungs- und Freibeträge werden individuell berechnet und sorgen dafür, dass du bei Ausübung einer Tätigkeit mehr Geld zur Verfügung hast.

Welche Beträge werden vom Einkommen abgezogen?

Wichtig: Für die Höhe deiner Absetzungs- und Freibeträge ist das Bruttoeinkommen, also das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben, entscheidend.

  • Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei.
    Diesen Betrag nennt man Grundabsetzbetrag.

Bei einem Einkommen von über 400 Euro kann sich der Betrag aufgrund von zum Beispiel Fahrtkosten oder Unterhaltsverpflichtungen erhöhen. Wir beraten dich dazu gern.

Auch für Auszubildende, Freiwilligendienstleistende sowie Schülerinnen und Schüler können höhere Grundabsetzbeträge gelten.

Zusätzlich bleiben neben dem Grundabsetzbetrag folgende Teile deines Einkommens anrechnungsfrei:

  • 20 % des Teils deines Einkommens von über 100 Euro bis 520 Euro
  • 30 % des Teils deines Einkommens von über 520 Euro bis 1.000 Euro
  • 10 % des Teils deines Einkommens von über 1.000 Euro bis 1.200 Euro

Wenn du mit einem minderjährigen Kind zusammenlebst oder ein minderjähriges Kind hast, erhöht sich die Obergrenze von 1.200 Euro auf 1.500 Euro.

Ein Beispiel

  • Wie viel bleibt anrechnungsfrei bei einem Bruttoeinkommen von 1.900 Euro?

    Bei einem Bruttoeinkommen von 1.900 Euro bleiben 348 Euro anrechnungsfrei.

    Angenommen, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhältst du ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro.

    Davon bleiben für dich anrechnungsfrei:
    100 Euro

    von über 100 bis 520 Euro = 420 Euro
    bleiben zusätzlich 20 % frei = 84 Euro

    von über 520 bis 1.000 Euro = 480 Euro
    bleiben weitere 30 % frei = 144 Euro

    von über 1.000 Euro bis 1.200 Euro = 200 Euro
    bleiben nochmals 10 % frei = 20 Euro

    Zusammen bleiben anrechnungsfrei: 348 Euro

    Angenommen, du hast vor Aufnahme der Tätigkeit 1.400 Euro Bürgergeld erhalten.

    Nun erhältst du monatlich:
    248 Euro Bürgergeld
    1.500 Euro Nettoeinkommen
    1.748 Euro Gesamt

    Durch die Aufnahme einer Tätigkeit hast du somit monatlich 1.748 Euro statt monatlich 1.400 Euro zur Verfügung. Das sind 348 Euro mehr.

Mehrbedarf

Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Du musst sie nicht gesondert beantragen, auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten.

Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).

Werdende Mütter

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft steht ab der 13. Schwangerschaftswoche zu. Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durch den Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) berechnet.

Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17 % der individuell zustehenden Regelleistung.

Alleinerziehende

Hierbei handelt es sich um alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Du erhältst den Mehrbedarf, weil sich keine weitere Person in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Der Mehrbedarf kann ab dem Tag der Entbindung beansprucht werden. Die Höhe dieses Anspruchs orientiert sich an der Anzahl der Kinder und deren Alter: 36 % bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 % für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 % der Regelleistung.

Hilfebedürftige Menschen mit einer Behinderung

Der Mehrbedarf wird dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die dich bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und du bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhältst. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35 % der individuell zustehenden Regelleistung.

Kostenaufwändige Ernährung

Diesen Mehrbedarf erhältst du, wenn du aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigst.

Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn seine Notwendigkeit aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist (z. B. ärztliche Bescheinigung).

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bedarfe der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an dich ausbezahlt. Zu den Bedarfen der Unterkunft und Heizung zählen insbesondere

  • die zu zahlende Miete
  • anfallende Nebenkosten
  • Heizkosten.

Du bist verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass du das Geld auch entsprechend verwendest, kann der Träger Zahlungen auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten leisten.

Beachte bitte:

Bevor du einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließt, ist es notwendig, vom bisher örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.

Mietzuschuss für Jugendliche

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder BAföG erhalten, einen Mietzuschuss erhalten.

Erklärung zum Wohnungswechsel und Flyer zum Umzug

  • Erklärung Wohnungswechsel mit Flyer

    Hier haben wir eine zusammenfassende Information für dich bereitgestellt, wenn du dich über Fragestellungen zu einem möglichen Umzug informieren willst.

    PDF-Dokument (628.1 kB)

Informationen für Selbstständige

Anspruch und vorläufiges Bürgergeld

Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für die Bearbeitung des Antrags ist die Anlage zum Einkommen Selbständige (Anlage EKS) auszufüllen. Bitte schätze zunächst deine Betriebseinnahmen und -ausgaben für 6 Monate.
Bei einer Antragstellung ab Januar ist die Anlage EKS beispielsweise für den Zeitraum vom 01. bis 30. Juni auszufüllen (6 Monate).

Betriebseinnahmen sind:
  • alle aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen (dazu gehören zum Beispiel auch Privatentnahmen von Waren, Steuererstattungen, Zuwendungen Dritter)
Betriebsausgaben sind:
  • tatsächlich geleistete und notwendige Ausgaben (aufgeschlüsselt in einzelne Posten)

Mithilfe der von dir gemachten Angaben wird ein vorläufig anzurechnendes Einkommen geschätzt. Dieses wird auf das Bürgergeld angerechnet. Das Bürgergeld wird bei einer festgestellten Hilfebedürftigkeit dann zunächst vorläufig bewilligt.

Endgültige Entscheidung auf Bürgergeld für den vergangenen Zeitraum

Nach Ablauf der 6 Monate werden dann die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben für den vergangenen Zeitraum von dir benötigt.

Bitte reiche daher – in deinem eigenen Interesse – unverzüglich nach Beendigung des Zeitraums erneut eine ausgefüllte Anlage EKS ein und weise die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben nach.

Bitte beachte beim Einreichen der Anlage EKS und der Nachweise Folgendes:
  • Sortiere die Nachweise getrennt nach Monaten
  • Beschrifte die Rechnungen jeweils nach deiner Zuordnung in der Anlage EKS
  • Mache nachvollziehbar, welche Rechnung unter welcher Position und in welchem Monat in der Anlage EKS eingetragen wurde
  • Bei entstandenen Kosten für ein Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch vorzulegen
  • Schreibe bei einem negativen Geschäftsergebnis eine Begründung

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen für den vergangenen Zeitraum wird eine endgültige Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung kann eine Nach- oder Überzahlung ergeben. Du erhältst dazu einen gesonderten Bescheid.

Werden die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht nachgewiesen, besteht für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Bürgergeld. Das vorläufig gezahlte Bürgergeld ist dann vollständig zurückzuzahlen.

Zur Formularseite.
Unter “Bürgergeld | Anlagen zum Einkommen und Vermögen” findest du die Anlage zum Einkommen Selbständiger (Anlage EKS) und die Hinweise für Selbständige zur Anlage EKS zum Ausfüllen.

Einmalige Leistungen

Mit der Regelleistung wird der laufende Unterhaltsbedarf sichergestellt. Darüber hinaus können einmalige Leistungen erbracht werden für die

  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn du keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhältst, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hast, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten sechs Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Staatliche Unterstützung beantragen

  • Überblick und Kontakte für Lichtenberg

    PDF-Dokument (236.0 kB)
    Dokument: Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Kurzinformation zum Bürgergeld in verschiedenen Sprachen

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