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Rundschreiben Nr. 04 / 2013

Rundschreiben Nr. 04-2013

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in einigen Gesprächen mit schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen ist mir aufgefal-len, dass unser Rundschreiben bei vielen gar nicht bekannt ist. Sicherlich ist es keine Ab-sicht denn viele Themen betreffen insbesondere die Arbeit der Schwerbehindertenvertre-tung. Daher möchte ich heute noch einmal darauf hinweisen: Sie können das Rundschrei-ben an Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen per Post oder e-Mail weiterleiten und/oder sie darauf hinweisen, dass sie es unter www.berlin.de/hvp/rundschreiben einse-hen können.

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Kommunikationshilfe für den Berufsschulunterricht
    Die Gewährung eines persönlichen Finanzbudgets für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Berufs-schulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung zu ermöglichen, ist eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.
  • Menschenrechtsreport zum Thema Behinderung
    Die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen werden in Deutschland vielfach verletzt. Das belegt ein 80-seitiger Bericht mit dem Titel „Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion“ der von einer Allianz von fast 80 Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter der VdK Deutschland, gemeinsam erstellt wurde.
  • Festsetzung des GdB durch Versorgungsamt nicht zu beanstanden
    Wird eine Autismuserkrankung nach Jahren festgestellt und sprechen die Umstände eines Autismuserkrankten während seiner Kindheit und Jugend gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit seiner Geburt, so kann ihm rückwirkend ein GdB anerkannt wrden.
  • Dies und Das
    • Neuer Kommentar zum Beamtenrecht
    • Alljährliche Krankenstandsentwicklung
    • Familienpflegezeit für Beamte
    • Leistungspotenziale von Menschen mit Behinderunen fördern
    • Für Selbstbestimmung gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion
    • Potsdamer Forum für Führungskräfte im öffentlichen Dienst 2013
    • Aktuelle Vorhaben im Beamtenrecht des Bundes

Kommunikationshilfe für den Berufsschulunterricht

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 C 24.11

Die Gewährung eines persönlichen Finanzbudgets für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung zu ermöglichen, ist eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. § 103 Satz 1 SGB III a.F. (= § 118 Satz 1 SGB III) findet entsprechende Anwendung auf in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall leidet der im Jahr 1991 geborene Leistungsempfänger an einer Hörminderung. Die Versorgungsverwaltung erkannte im Jahr 1994 unter anderem wegen dieser Beeinträchtigung auf einen Grad der Behinderung von 100. Zwischen August 2008 und Januar 2012 war der Leistungsempfänger zur Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker beschäftigt. Den schulischen Teil der dualen Ausbildung absolvierte er zuletzt in einer Regelberufsschule. Da die an dieser Schule unterrichtenden Lehrer nicht über eine Gebärdensprachkompetenz verfügten, beantragte er im Oktober 2009 bei dem Integrationsamt des Klägers, ihm eine „Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung in Gebärdensprache“ zu bewilligen. Der Kläger leitete den Antrag der nach seiner Auffassung sachlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu. Diese lehnte das Begehren gegenüber dem Kläger mit der Begründung ab, das klagende Land trage die Finanzierungsverantwortung für die Sicherstellung des Schulbesuchs. Daraufhin bewilligte der Kläger dem behinderten Auszubildenden „für die notwendige Arbeitsassistenz (fachkompetente Kommunikationshilfe)“ unter Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungserbringung ein persönliches Finanzbudget.

Das Bundesverwaltungsgericht sah die beklagte Bundesagentur für Arbeit in der (Erstattungs-)Pflicht:
Nach § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX (2008)1 erstattet für den Fall, dass das Integrationsamt eine Leistung erbracht hat, für die ein anderer Träger zuständig ist, dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen. Der Erstattungsanspruch bezieht sich auf Leistungen, die rechtmäßig nach § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (2008) erbracht wurden2. Gemäß § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (2008) kann das Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorläufig erbringen, wenn deren unverzügliche Erbringung erforderlich ist. Das Integrationsamt des Klägers hat vorliegend eine solche Leistung erbracht. Ihre Erbringung war eilbedürftig und erfolgte lediglich vorläufig. Der Leistungserbringung durch den Kläger stand nicht entgegen, dass dieser zuvor den Antrag des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer an die Beklagte weitergeleitet hatte. Für die erbrachte Leistung war die Beklagte zuständig.

Der Kläger hat eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Übernahme der Aufwendungen für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe zur Ermöglichung der Teilnahme des Leistungsempfängers an dem Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. Zwar unterfällt die Leistung weder § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. noch § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. Jedoch handelt es sich um eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F.

Die Finanzierung des Einsatzes eines Kommunikationshelfers diente der beruflichen Rehabilitation des Leistungsempfängers.
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Begriff “Arbeitsleben” erstreckt sich – wie aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. folgt – grundsätzlich auch auf die berufliche Ausbildung.
Der Kommunikationshelfer sollte dem Leistungsempfänger eine erfolgreiche Teilnahme am Berufsschulunterricht ermöglichen. Sein Einsatz war deshalb auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit gerichtet.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für einen Kommunikationshelfer nicht um eine Leistung der beruflichen Ausbildung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F.

Berufliche Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung ist die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme, die ihrem objektiven Charakter nach nicht auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut

Als Leistungen zur beruflichen Ausbildung sind nur solche Maßnahmen bewilligungsfähig, die Teil der Ausbildung sind

Hierzu zählt die fachkompetente Kommunikationshilfe nicht, da diese nicht integrierter Bestandteil der Ausbildung ist, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Ausbildung des Leistungsempfängers gewährt wird.

Die Förderung des Einsatzes eines Kommunikationshelfers ist auch keine sonstige Hilfe im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F.
Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen unter anderem eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu ermöglichen beziehungsweise zu erhalten. Leistungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. werden in § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX a.F. beispielhaft konkretisiert.

§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. erfasst die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Im Rahmen einer solchen Arbeitsassistenz kann grundsätzlich auch die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers finanziert werden. Hier diente die Förderung des Einsatzes des Kommunikationshelfers indes nicht der Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern der Ermöglichung der Teilnahme des Leistungsempfängers an dem Berufsschulunterricht als schulischem Teil der dualen Ausbildung. Zwar ist der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes. Jedoch wird der schulische Teil der Berufsausbildung von § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. nicht erfasst. Dies folgt schon daraus, dass § 33 SGB IX a.F. zwischen der beruflichen Ausbildung (Absatz 3 Nr. 4) und dem Arbeitsplatz (Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. Dies verbietet es, die schulische Berufsausbildung (auch) als Maßnahme zur Erlangung eines Arbeitsplatzes i.S.d. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. anzusehen.
Die Förderung des Einsatzes der Kommunikationshilfe ist ein in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F.

Der Einsatz des Kommunikationshelfers dient der Förderung der Teilhabe des Leistungsempfängers am Arbeitsleben und ist darauf gerichtet, dem Hilfebedürftigen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Die sonstigen Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Ihr Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit und damit die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft zu fördern. Dieser Zweck erstreckt sich auch auf die der beruflichen Tätigkeit vorangehende schulische Berufsausbildung. Diese dient der Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) und ist darauf gerichtet, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben, dass das Ziel der dauerhaften Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nur erreicht werden kann, wenn auch ausbildungsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen.

§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. schließt nicht aus, den Einsatz eines den Berufsschulunterricht begleitenden Kommunikationshelfers als nicht benannte “sonstige Hilfe” im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. anzusehen. Die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 SGB IX a.F. enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt für § 33 Abs. 3 SGB IX a.F. aus der Wendung “insbesondere” und mit Blick auf § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX a.F. aus dem Wort “auch”. Dass die Leistungskataloge offen sind, ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen jedenfalls grundsätzlich auszuschöpfen. Aus dem Umstand, dass § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nur für den Fall vorsieht, dass es sich um eine Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes handelt, kann daher nicht geschlossen werden, dass die Finanzierung eines Assistenten auf diese Fallgestaltung beschränkt ist. Vielmehr sind Leistungen für den Einsatz eines Assistenten zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in anderen Fallgestaltungen auf der Grundlage der die “sonstigen Hilfen” generell regelnden Bestimmung des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. zu erbringen, wenn dessen Voraussetzungen – wie hier – erfüllt sind.

Die unverzügliche Leistungserbringung war auch im Sinne des § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (2008) erforderlich. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ohne die betreffende Leistung die Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben akut und konkret gefährdet wäre6. So verhält es sich hier.
Die Leistung erfolgte zudem “vorläufig” im Sinne des § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (2008). Der Kläger hat die Leistung gegenüber der Beklagten als vorläufig gekennzeichnet, diese als die seiner Ansicht nach im Außenverhältnis Verpflichtete entsprechend informiert und zur Leistungserbringung aufgefordert sowie anschließend an ihrer Stelle auch tatsächlich vorläufig geleistet.
Der Leistungserbringung durch den Kläger stand nicht entgegen, dass dieser den Antrag des Leistungsempfängers an die Beklagte weitergeleitet hatte. Zwar bewirkte die Weiterleitung, dass die Beklagte die Leistung selbst dann zu erbringen hatte, wenn sie insoweit unzuständig gewesen wäre (§ 102 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, 2008 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 SGB IX (2004)7). Dass sie es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte zu leisten, hinderte diesen nicht, die Leistung seinerseits zu erbringen.

Die umfassende Vorleistungsbefugnis des Integrationsamtes ist Ausfluss des “staatlichen Wächteramtes”, das der Gesetzgeber diesem gegenüber den Trägern der Leistungen zur Teilhabe im Interesse des Schutzes des behinderten Menschen zugewiesen hat. Die hiermit verfolgte Zielsetzung, die unverzügliche Einleitung erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen zu gewährleisten, ermächtigt das Integrationsamt, von seiner Vorleistungsbefugnis auch dann Gebrauch zu machen, wenn es einen Leistungsantrag gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB IX (2008) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (2004) an den seiner Auffassung nach zuständigen Leistungsträger abgegeben hat, dieser jedoch – wie hier – eine Entscheidung über die Leistungsgewährung gegenüber dem Leistungsempfänger entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB IX (2004) nicht trifft.

Der Kläger hat mit der Förderung des Einsatzes der fachkompetenten Kommunikationshilfe eine Leistung erbracht, für die die Beklagte im Sinne des § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX (2008) zuständig war. Dass die Förderung den schulischen Teil der dualen Ausbildung betrifft, steht der Annahme einer sachlichen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht entgegen. Die Zuständigkeit der Beklagten steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahme der Kosten des Einsatzes des Kommunikationshelfers folgt aus dem Ineinandergreifen der Regelungen des Neunten und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 23.12.200310 kann die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 SGB IX (2001). Hier ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 15.07.2009beziehungsweise vom 20.12.2011 erhalten behinderte Arbeitnehmer allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III (2001) – können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Nach § 98 Abs. 2 SGB III (2001) werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (2001) sind besondere Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. So lag es hier. Der Einsatz des Kommunikationshelfers war erforderlich. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (2001) bejaht hat, erkennbar ausgegangen. Daran ist der Senat ebenso gebunden wie an die von der Vorinstanz ersichtlich getroffene Annahme, dass dieser Bedarf durch allgemeine Leistungen, die in § 100 SGB III (2008) abschließend aufgeführt sind, nicht gedeckt werden kann.
Die besonderen Leistungen umfassen gemäß § 103 Satz 1 SGB III a.F.01. das Übergangsgeld, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, und 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. § 103 Satz 1 SGB III a.F. führt die besonderen Leistungen im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (2001) abschließend auf. Die Aufwendungen für den Kommunikationshelfer werden vom Wortlaut des § 103 Satz 1 SGB III a.F. nicht erfasst.

Insbesondere unterfällt dessen Einsatz nicht den Teilnahmekosten im Sinne des § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. Diese beziehen sich auf diejenigen Kosten, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme entstanden sind. Hierzu zählen nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer behindertenspezifischen Maßnahme entstehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. und seiner systematischen Stellung. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben regelnden Normen. § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. erfasst nur solche Maßnahmen, die sich auf die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen beziehen. Ein Rehabilitationsbedarf nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (2004) muss festgestellt sein. Übernahmefähig sind nur die durch diese Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten. Aus der Aufzählung der übernahmefähigen Teilnahmekosten in § 109 Abs. 1 SGB III (2008) folgt nichts anderes, da diese Regelung eine Maßnahme im Sinne des § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III (2001) voraussetzt. Gemessen daran unterfallen Aufwendungen, die – wie hier – im Zusammenhang mit dem Besuch einer regulären Berufsschule entstehen, nicht dem Anwendungsbereich des § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F.

§ 103 Satz 1 SGB III a.F. findet indes entsprechende Anwendung auf in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. a.F. Die erstgenannte Bestimmung enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie durch Einbeziehung der hier interessierenden sonstigen Hilfen in den Geltungsbereich des § 103 Satz 1 SGB III a.F. zu schließen ist.

§ 103 SGB III (1997)14 erfasste in Nummer 4 ausdrücklich auch “sonstige Hilfen”. § 114 SGB III (1997) konkretisierte diese Hilfen in Gestalt eines nicht abschließenden Beispielkatalogs, der im Wesentlichen § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. entsprach. Von § 114 SGB III (1997) waren auch sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. erfasst. Im Zuge der Einführung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch durch das Gesetz vom 19.06.2001 wurde § 103 Nr. 4 SGB III (1997) gestrichen. Dies führte dazu, dass Aufwendungen für sonstige Hilfen im Sinne von § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F., die – wie hier – keine Teilnahmekosten sind, nicht mehr als besondere Leistungen anzusehen sind. Diese Regelungslücke erweist sich als planwidrig. Sie entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Bei der mit der Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einhergehenden Änderung des § 103 SGB III (1997) und Aufhebung sollte es sich lediglich um eine “redaktionelle Anpassung handeln”, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich hervorgehoben wird. Mithin wollte der Gesetzgeber trotz der Streichung des § 103 Nr. 4 SGB III (1997) insoweit die materielle Rechtslage beibehalten. Die Regelungslücke ist im Wege eines Analogieschlusses zu § 103 Satz 1 SGB III a.F. in der Weise zu schließen, dass diese Bestimmung auf auch nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. erstreckt wird.

Dass die Förderung den schulischen Teil der dualen Ausbildung betrifft, steht der Annahme einer sachlichen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht entgegen.
Bedenken ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf § 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB III (2008), der nach § 99 SGB III (2008) auch im Bereich der Förderung behinderter Menschen Anwendung findet. Danach ist eine erste Berufsausbildung förderungsfähig, sofern sie unter anderem in einem nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. § 60 Abs. 1 SGB III (2008) liefert keinen Hinweis darauf, dass der schulische Teil einer entsprechenden dualen Ausbildung von einer Förderung durch die Beklagte ausgeschlossen werden sollte. Das Merkmal der betrieblichen Durchführung der Berufsausbildung dient nicht der Differenzierung zwischen dem betrieblichen und dem schulischen Teil der dualen Ausbildung, sondern der Abgrenzung zwischen der dualen “Lehrlingsausbildung” und den rein schulischen oder schulisch geprägten Ausbildungen und Hochschulausbildungen, welche nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) förderungsfähig sind (vgl. § 2 BAföG17)

Darauf, dass der schulische Teil einer dualen Ausbildung einer Förderung durch die Beklagte nicht grundsätzlich entzogen ist, weist zudem § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. hin, der nach seinem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut nicht allein den betrieblichen Teil der dualen Ausbildung erfasst, sondern sich auch auf deren schulischen Teil erstreckt, sofern dieser jenen zeitlich nicht überwiegt.
Ebenso wenig widerstreitet der Aufgaben- und Leistungszuständigkeit der Beklagten für die Förderung des Einsatzes einer fachkompetenten Kommunikationshilfe im Rahmen des schulischen Teils der dualen Ausbildung die bundesstaatliche Kompetenzordnung. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die auf dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch beruhenden Leistungsansprüche auf einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gründen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Schulwesen steht einer Pflicht der Beklagten, den Einsatz eines Kommunikationshelfers zur Ermöglichung der Teilhabe an dem Berufsschulunterricht zu fördern, nicht entgegen.
Die Gesetzgebungszuständigkeit für die duale Ausbildung ist gespalten. Soweit deren betrieblicher Teil berührt ist, ist sie dem Bund zugewiesen

Soweit der schulische Teil betroffen ist, obliegt sie weitgehend den Ländern.Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dritte Buch Sozialgesetzbuch beruht auf seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 12 GG. Die Befugnis zum Erlass des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gründet in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 10 und Nr. 12 GG. Auf diese Kompetenztitel geht auch die Aufgaben- und Leistungszuständigkeit der Beklagten im Bereich des Rechts der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurück. Im Bereich der Berufsbildung ist sie auf die betriebliche und unmittelbar im betrieblichen Zusammenhang stehende Berufsbildung beschränkt (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG

Von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 10 und Nr. 12 GG nicht erfasst ist die Regelung der Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts an Berufsschulen. Dies gilt auch, soweit dieser Bestandteil der dualen Ausbildung oder Gegenstand einer rein schulisch ausgestalteten Berufsbildung ist. Gesetzgebungsbefugt sind insoweit die Länder. Deren Kompetenz für das Schulwesen gründet in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG

Sie erstreckt sich insbesondere auf die Festlegung des Ausbildungssystems, der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien, des didaktischen Programms der Lernvorgänge, der Lernziele und der Unterrichtsgegenstände

Gemessen daran ist die Förderung des Einsatzes einer fachkompetenten Kommunikationshilfe, der die effektive Teilnahme an dem schulischen Teil der dualen Ausbildung ermöglicht, nicht Gegenstand der Regelungsbefugnis der Länder im Bereich des Berufsschulwesens. Er berührt nicht die inhaltliche und organisatorische Konzeption des Unterrichts, sondern unterfällt als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben der Regelungszuständigkeit des Bundes. Dieser hat von seiner Befugnis im Rahmen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht.

Menschenrechtsreport zum Thema Behinderung

Die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen werden in Deutschland vielfach verletzt. Dies belegt ein 80-seitiger Bericht mit dem Titel “Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion!” der von einer Allianz von fast 80 Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter der Sozialverband VdK Deutschland, gemeinsam erstellt wurde.

Anlässlich des vierten Jahrestages des In-Kraft-Tretens der UN-Behindertenrechts-konvention (BRK) in Deutschland am 26. März 2013 wurde er an Tom Koenigs, den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages, übergeben.

“Wenn einer unbekannten Zahl von Menschen mit Behinderungen pauschal das Wahlrecht verweigert wird, wenn Menschen gegen ihren Willen zwangsbehandelt und zwangseingewiesen werden, wenn Frauen und Mädchen mit Behinderungen zwei- bis dreimal häufiger als nichtbehinderte Frauen von sexueller Gewalt betroffen sind, und mehr als 140.000 pflegebedürftige Menschen ans Bett fixiert werden, so sind das gravierende Menschenrechtsverletzungen”, stellt Dr. Sigrid Arnade, eine der Sprecherinnen der Allianz, fest.

Ferner stellt der Bericht dar, dass nur 29 Prozent der Kinder mit Behinderungen die Regelschule besuchen, besonders betroffen sind behinderte Kinder mit Migrationshintergrund. Viele Menschen mit Behinderungen können ihren Wohnort und die Wohnform nicht frei bestimmen und müssen gegen ihren Willen in Einrichtungen leben, auf dem Arbeitsmarkt sind sie mit 14,8 Prozent doppelt so häufig arbeitslos wie nichtbehinderte Menschen.

“Wir haben unseren Bericht zwar in erster Linie für den zuständigen Überwachungsausschuss der Vereinten Nationen verfasst”, betont Dr. Detlef Eckert, der weitere Sprecher der Allianz. “Wir halten es jedoch für wichtig, dass gerade im Wahljahr 2013 auch die deutsche Öffentlichkeit davon erfährt, wie unzureichend die UN-Behindertenrechtskonvention nach Auffassung der Zivilgesellschaft in Deutschland umgesetzt wird. Wir wollen deshalb erreichen, dass Behinderung endlich als Menschenrechtsthema verstanden wird.”

Der 80-seitige Bericht der BRK-Allianz wurde in Kooperation mit der Aktion Mensch erstellt und ist zu finden unter:
www.brk-allianz.de

Sie können ihn auch direkt hier in einer Lang- und in einer Kurzfassung PDF herunterladen:
Bericht der BRK-Allianz (Kurzfassung mit FAQs) (407,92 KB, PDF-Datei): www.vdk.de/deutschland/downloadmime/1034/bericht_brk-allianz_kurzfassung.pdf
Bericht der BRK-Allianz (Langfassung) (1,69 MB, PDF-Datei): www.vdk.de/deutschland/downloadmime/1033/BRK-Bericht_2013.pdf

Festsetzung des GdB durch Versorgungsamt nicht zu beanstanden

Sozialgericht Karlsruhe zur Feststellung eines Grades der Behinderung und des Merkzeichens “H” wegen einer Autismuserkrankung
Urteil vom 15.02.2013 – S 1 SB 1094/12

Wird eine Autismuserkrankung erst nach Jahren festgestellt und sprechen die Umstände eines Autismuserkrankten während seiner Kindheit und Jugend gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit seiner Geburt, so kann ihm rückwirkend Grad der Behinderung anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1994 geborenen Kläger, der an einer Autismuserkrankung leidet, hatte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 i.S.d. Schwerbehindertenrechts ab dem 1. Januar 1998 und von 60 ab dem 1. Januar 1999 festgesetzt und außerdem das Merkzeichen “H” (hilflos) ab dem 1. Januar 2008 zuerkannt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und des Merkzeichens “H” bereits seit seiner Geburt.

Durch das Alter selbst bedingte Funktionsstörungen keine Behinderung
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, Behinderung sei nach der Legaldefinition eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Handele es sich bei dem behinderten Menschen um ein Kind, könne folglich als regelwidrig nur der Zustand angesehen werden, der von dem Zustand gleichaltriger nicht behinderter Kinder abweiche. Damit stellten Funktionsstörungen, die durch das jugendliche Alter selbst bedingt seien, keine Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen Zustands seien. Im Fall des Klägers sei zwar eine Autismuserkrankung in Form eines Asperger-Syndroms erwiesen, dies indes erst aufgrund einer ärztlichen Untersuchung im November 2008. Zuvor sei der Kläger wegen einer Sprachentwicklungsstörung und eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Behandlung gewesen, ohne dass sich dabei Hinweise auf eine Autismuserkrankung oder sonstige neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen ergeben hätten.

Keine Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten des Klägers festzustellen
Auch habe die Mutter des Klägers wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers angegeben. All dies wie auch der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule – zuletzt ein Gymnasium – besucht und im Sommer 2010 “planmäßig” mit 16 Jahren an einer Montessori-Schule den Realschul-Abschluss erworben habe, spreche gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten des Klägers bereits seit seiner Geburt, spätestens aber seit dem 1. Januar 1998. Auch seien keine besonderen Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen anderer Sozialleistungsträger während der Kindheit des Klägers erwiesen. Deshalb sei die Festsetzung des GdB durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen scheitere auch die Zuerkennung des Merkzeichens “H” für die Zeit vor dem 1. November 2008.

Kfz-Beihilfe nur bei Unmöglichkeit der Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.01.2013 – S 10 R 9/11

Deutlich verkürzter und in der Beweglichkeit eingeschränkter Arm macht Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht unzumutbar
Ein körperlich behinderter Mensch hat nur dann Anspruch auf eine Kfz-Hilfe, wenn er zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Nierstein und leidet seit ihrer Kindheit an einem deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränktem rechten Arm. Ein Grad der Behinderung von 80 ist anerkannt, jedoch keine Merkzeichen. Die Klägerin ist Mutter einer 2005 geborenen, gesunden Tochter.

Klägerin beantragt Gewährung einer Kfz-Hilfe zur Bewältigung des Lebensalltags mit ihrem Kind
Da die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme in Mainz antreten wollte, beantragte sie bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Kfz-Hilfe, also einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kfz sowie die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau, wie z.B. die Möglichkeit, Scheibenwischer oder Lichtanlage ohne Loslassen des Lenkrades zu bedienen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie zwingend auf ein Kfz angewiesen sei. Sie könne ihr Kind morgens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in die Tagesstätte bringen, wo ab 7.30 Uhr die Betreuung sichergestellt sei, und dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Weiterbildungsstätte weiterfahren. Sie benötige ihre gesunde Hand um das Kind an der Hand zu halten und könne sich deshalb dann nicht mehr festhalten. Auch beim Einkaufen sei sie auf ein Kfz angewiesen, da sie das Kind und die Einkäufe nicht gleichzeitig tragen könne.

Rentenversicherung hält Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für Zumutbar
Die Rentenversicherung lehnte nach einigen Ermittlungen die Gewährung der Hilfe ab und begründete diese Entscheidung damit, dass es der Klägerin trotz ihrer Behinderung weiterhin zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnort und der Weiterbildungsstätte verkehren. Auch die Fußwege zu den Haltestellen bzw. von den Haltestellen zum Wohnort bzw. dem Weiterbildungsort seien von ihr zu bewältigen.

Für Anspruch auf Kfz-Hilfe setzt zwingendes Angewiesensein auf Benutzung eines Kfz voraus
Dies akzeptierte die Klägerin nicht und legte beim Sozialgericht Mainz Klage ein.
Das Sozialgericht Mainz hat diese Klage jedoch abgewiesen.

Die Richter führten aus, dass ein behinderter Mensch nur Anspruch auf Kfz-Hilfe habe, wenn er infolge seiner Behinderung mehr als nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Dabei müsse die Behinderung so erheblich sein, dass sie allein schon geeignet sei, den Behinderten zur Benutzung eines Kfz zu zwingen. Gerade dies könne bei der Klägerin jedoch nicht festgestellt werden. Ihre Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, was auch die behandelnde Ärztin bestätigt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Klägerin trotz ihres beeinträchtigten Armes nicht Bus oder Bahn fahren könne. Dort sei meist ein Sitzplatz vorhanden oder aber die Klägerin könne sich zumindest mit dem gesunden Arm festhalten. Die vorgetragenen privaten Gründe seien – so das Sozialgericht weiter – nach der Rechtslage nicht beachtlich. Diese seien zudem auch nicht überzeugend, da es der Klägerin unproblematisch möglich sei, die Tochter morgens zu Fuß zur weniger als einen Kilometer entfernten Kindertagesstätte zu begleiten, wo diese ab 7.30 Uhr betreut werde, und anschließend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Mainz zu fahren, um dort die um 9 Uhr beginnende Maßnahme zu besuchen.

Dies und Das

  • Neuer Kommentar zum Beamtenrecht!
    „Sinnvolle und praxisorientiere Bücher für die tägliche Arbeit als Interessenvertretung der Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst sind rar!
    Das Buch „Das Dienstrecht des Bundes“ aus dem Luchterhand Verlag ist eines dieser seltenen Exemplare und verdient daher einen möglichst großen Leserkreis.
    Es beschreibt sachkundig, umfassend und auch für Nichtjuristen verständlich die Topografie des Bundesbeamten-, des Bundesbesoldungs- und des Beamtenversorgungsgesetzes. Für die Autorenschaft zeichnen leitenden Verwaltungsbeamte des Bundesinnenministeriums, Anwälte und Gewerkschaftssekretäre verantwortlich, die die anspruchsvolle Materie aus verschieden Blickwinkeln und doch aus einem „Guss“ kommentieren.

Personal- wie Betriebsräte, gewerkschaftliche Vertrauensleute wie hauptamtliche Betreuer finden hier ihre Fragen beantwortet und Lösungswege für schwierige Sachverhalte des Dienstrechts aufgezeigt.
Darüber hinaus werden die Querverbindungen zum Beamtenstatusrecht und den Landesbeamtenrechten aufgezeigt. Da es als Handbuch für alle Beamtinnen und Beamte des Bundes konzipiert ist, verweist es auch auf abweichende Regelungen in den beamtenrechtlichen Spezialgesetzen wie z.B. für die Bundespolizei oder die Postnachfolgeunternehmen.

Das Buch enthält alle Rechtsänderungen des Bundes seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. Dazu gehören u.a. die Veränderungen bei Arbeitszeit, Altersteilzeit und Lebensarbeitszeitmodellen, die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der letzten Jahre, das Fachkräftegewinnungsgesetz, das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartner, das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes und weitere zentral wichtige Verordnungen, wie die Bundeslaufbahnverordnung.“
Wichtiger Hinweis: Als Arbeitsgrundlage für Personal- und Betriebsräte kann die Finanzierung des Buches durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn beantragt werden.
Hier kann das Buch bestellt werden: http://beamte.verdi.de/infos_material/dienstrecht-bund

  • Alljährliche Krankenstandsentwicklung
    Im März 2012 berichteten wir darüber, dass die Krankmeldungen der Beschäftigten im Jahr 2011 den höchsten Stand seit 15 Jahren erreicht hätten. Im Schnitt soll er in 2011 bei 3,78 % gelegen haben, was 13,2 Fehltagen pro Versichertem entsprach.

Nun kommen neue und bessere Zahlen in die Öffentlichkeit. Wie in Tageszeitungen zu lesen war, habe das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mitgeteilt, dass 2012 im Schnitt 1,33 Mio. Beschäftigte (das sind 3,59 % aller) wegen einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen konnten. Auch die Zahl der Krankheitstage sei rückläufig.

  • Familienpflegezeit für Bundesbeamte
    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand von Bundesbeamten (Drucksache 17/12356) vorgelegt. Damit soll die bereits für Arbeitnehmer bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit auch im Beamtenbereich eingeführt werden, wie es in der Begründung des Entwurfs heißt.
    Die Familienpflegezeit fördert laut Bundesinnenministerium die häusliche Pflege naher Angehöriger, indem bis zu zwei Jahre lang ein rückzahlbarer Vorschuss auf die Besoldung gewährt wird. Diese Regelung, die für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Beschäftigten der gewerblichen Wirtschaft bereits gelte, werde mit dem Gesetzentwurf wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Der Gesetzentwurf sieht den Angaben zufolge für Beamte, “denen durch familienbedingte Teilzeit oder Beurlaubung Besoldungseinbußen entstehen, die sich auch nachteilig auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken, außerdem die Möglichkeit vor, Lücken in der Versorgungsbiografie künftig besser ausgleichen zu können, indem sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Dienstzeit erhalten”.
  • Leistungspotenziale von Menschen mit Behinderungen fördern
    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat in seiner Sitzung am 13.3.2013 einen Antrag der Regierungsfraktionen zur Förderung der Leistungspotenziale von Menschen mit Behinderungen (Drucksache 17/12180) verabschiedet. Er wurde mit der Koalitionsmehrheit bei Enthaltung der Grünen-Fraktion und gegen die Stimmen von SPD- und Linksfraktion angenommen. Die Sozialdemokraten hatten gefordert, die Ausgleichsabgabe für Unternehmen je unbesetzten Pflichtplatz für Menschen mit Behinderung zu erhöhen und diesen so einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Linksfraktion wiederum wollte die Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Deshalb solle die Regierung einen Gesetzentwurf vorlegen mit dem Ziel, die gesetzlichen Beschränkungen zu beseitigen, die die Teilhabe durch Arbeit für Behinderte erschweren.
  • Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion!
    Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland
    Vor genau vier Jahren, am 26. März 2009, ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Nach Artikel 35 der UN-BRK sind die Vertragsstaaten zur regelmäßigen Vorlage von Staatenberichten verpflichtet, die vom “UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen” in Genf geprüft werden. In einem Staatenbericht werden alle Maßnahmen aufgeführt, die ergriffen wurden, um die Verpflichtungen, die sich aus der Unterzeichnung des Übereinkommens ergeben, zu erfüllen. Der erste Staatenbericht wurde am 3. August 2011 vom Bundeskabinett beschlossen.
    Anfang letzten Jahres wurde daraufhin die BRK-Allianz (www.brk-allianz.de) gegründet, um die Staatenberichtsprüfung zu begleiten und einen Parallelbericht zu verfassen.
    ver.di hat sich dieser Allianz angeschlossen und an dem Parallelbericht mitgearbeitet.
    Wir stellen hier unsere sopoaktuell Nr. 138 zum Thema sowie den Parallelbericht zum Download zur Verfügung.
    sopoaktuell Nr. 138: [[http://sozialpolitik.verdi.de/publikationen/sopoaktuell/2013/data/sopoaktuell%20Nr%20138%20-%20Parallelbericht%20zum%20Staatenbericht%20zur%20UN-BRK.pdf
    Parallelbericht: http://sozialpolitik.verdi.de/publikationen/sopoaktuell/2013/data/Parallelbericht%20zum%20Staatenbericht%20zur%20UN-BRK.pdf|http://sozialpolitik.verdi.de/publikationen/sopoaktuell/2013/data/sopoaktuell%20Nr%20138%20-%20Parallelbericht%20zum%20Staatenbericht%20zur%20UN-BRK.pdf|www.sozialpolitik.verdi.de/publikationen/sopoaktuell/2013]]
  • 5. Potsdamer Forum für Führungskräfte im öffentlichen Dienst 2013
    Das diesjährige Potsdamer Forum findet vom 4. bis 5. Juni 2013 statt. Diesmal geht es um die solide Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Städten, Gemeinden, Landkreisen, Bundesland und beim Bund. Darüber hinaus befasst sich das Forum mit Fragen der Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Hochrangige und kompetente Referentinnen und Referenten auf Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Gewerkschaften werden erwartet.
    Jetzt anmelden und Teilnahmeplatz sichern unter www.potsdamer-forum.verdi.de
    Dort finden sich auch nähere Informationen zum Programm und Ablauf des Forums.
  • Aktuelle Vorhaben im Beamtenrecht des Bundes
    Der Bundestag befasst sich aktuell mit drei Gesetzesentwürfen zur Änderung des Beamtenrechtes des Bundes. Dabei geht es u. a. um die Gewährung von Altersgeld beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, die Einführung von Familienpflegezeiten sowie die Möglichkeit der Dienstpostenbündelung. Am 18. März 2013 fand im Innenausschuss des Bundestages zu den Gesetzesvorhaben eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen statt. Für ver.di sprach dort Klaus Weber, Bundesbeamtensekretär. Sein Statement und die Stellungnahme sind hier erhältlich.
    Mehr zu diesem Thema können Sie unter http://beamte.verdi.de/beamtenrecht/sachverstaendigen-durch-den-innenausschuss nachlesen.