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Rundschreiben Nr. 01 / 2013

Rundschreiben Nr. 01-2013

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst einmal hoffe ich, dass sie die Feiertage mit ihrer Familie, ihren Verwandten und Be-kannten in Ruhe verbringen konnten, gut ins Jahr 2013 gerutscht sind und Kraft für die bevor-stehenden Herausforderungen gesammelt haben.

Wir konnten unseren Post-Rundschreibenverteiler um gut 100 Empfänger und somit um viel Papier (über 1.300 Blatt) reduzieren. Vielen Dank für ihre Unterstützung. Wir würden uns sehr freuen, wenn sich noch mehr Kolleginnen und Kollegen für die Rundschreibenzusendung per Email entscheiden würden. Für Verbesserungsvorschläge diesbezüglich, Wünsche oder Anre-gungen freuen wir uns natürlich sehr, da wir gerne das für sie passende Format finden wollen.

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
  • Urteil: Frist beachten bei Entschädigung nach dem AGG
    Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten.
    Urteil BAG, Az.: 8 AZR 160/11 vom 15.03.2012
  • UnternehmensForum zeichnet Galeria Kaufhof GmbH aus
    Die Wirtschaft braucht Menschen mit Behinderung. Davon ist das UnternehmensForum überzeugt, ein Zusammenschluss von Konzernen und mittelständischen Firmen, der sich für die Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt stark macht.
  • Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück
    Der Kläger meint, das Anwesen stehe immer noch in seinem Eigentum, sei ihm jedenfalls durch die DDR rechtwidrig entzogen worden und möchte wieder als Eigentümer eingetragen werden. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, das Land Berlin muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
  • Sprechende Haltestelle – BVG testet am Thema vorbei
    Kobinet-Nachrichten: Mehr Komfort und damit auch Barrierefreiheit insbesondere für sehbehinderte Fahrgäste wollen die Berliner Verkehrsbetriebe bieten und nahmen einen Test mit akustischer Fahrgastinformation an Haltestellen auf.
  • Dies und Das
    • Spezial-Kommentar zum Schwerbehindertenrecht
    • Bilanz der Unfallzahlen für das Jahr 2011
    • Anerkennung reduziert das Risiko für Burn-out
    • Reha Bericht 2012 der Rentenversicherung
    • Persönliche Pflegekräfte jetzt auch in der Reha
    • Neues Rehadat- Hilfsmittel- Portal

Nicht jeder Fehler im Bewerbungsverfahren begründet Schadensersatzansprüche

Urteil Bundesverwaltungsgericht Az: 2 C 6.11 vom 29.11.2012

Das BVerwG hat entschieden, dass nicht jeder Fehler im Auswahlverfahren zu einem Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers führt.
Im Streitfall hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das Oberlandesgericht zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war. Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stellenausschreibung hin zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden war. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG haben Beamte und Richter dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist; zudem dürften sie es nicht versäumt haben, den Eintritt des Schadens durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden. Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens könnten dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, ihr also “anhaften”. Hiervon ausgehend stellte im Streitfall die Aussetzung des Verfahrens zur Abordnung des Mitbewerbers an das Oberlandesgericht zwar eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der übrigen Mitbewerber dar. Dieser Rechtsverstoß habe sich aber nicht mehr auf die anschließende Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgewirkt, weil der bevorteilte Bewerber vorher aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden war. Der Schadensersatzanspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts das Auswahlverfahren abgebrochen hätte, wenn er die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt hätte.

Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahlverfahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Vorinstanzen
VG Greifswald, Urt. v. 04.05.2006 – 6 A 1096/03
OVG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 – 2 L 209/06

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren vorausichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11

Urteil: Frist beachten bei Entschädigung nach dem AGG

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom15.03.2012 , Aktenzeichen: 8 AZR 160/11
Pressemitteilung: (Nr. 21/12)

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Das beklagte Land schrieb zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der Kläger bewarb sich dafür, wobei er auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom 29. August 2008 lehnte das beklagte Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008. Mit einem beim beklagten Land am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach der Kläger die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten hatte. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte der Kläger Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war der Kläger mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am 4. November 2008, also zu spät.

UnternehmensForum zeichnet Galeria Kaufhof GmbH aus

Die Wirtschaft braucht Menschen mit Behinderung. Davon ist das UnternehmensForum überzeugt, ein Zusammenschluss von Konzernen und mittelständischen Firmen, der sich für die Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt stark macht. Um Betriebe für das Thema zu sensibilisieren, verlieh das UnternehmensForum jetzt zum ersten Mal unter der Schirmherrschaft des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, den „Inklusionspreis 2012“. Prämiert wurden drei Unternehmen, die Vorbildwirkung bei der Beschäftigung von Menschen mit Handicap haben. Den ersten Platz errang die Galeria Kaufhof GmbH, die die Jury durch ihr ganzheitliches und nachhaltiges Engagement überzeugte.

„Als Unternehmen sind wir auf das ganze Potenzial gut qualifizierter Mitarbeiter angewiesen – dazu gehören behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen“, erklärte der Vorstandsvorsitzende des UnternehmensForums Olaf Guttzeit bei seiner Eröffnungsrede in Berlin. Guttzeit betonte dabei die wirtschaftlichen Vorteile der Inklusion für Unternehmen. Die prämierten Unternehmen zeigten vorbildlich, wie Integration gelingen kann. Mit dem 1. Preis wurde die Galeria Kaufhof GmbH ausgezeichnet. „Sie stellt eindrücklich unter Beweis, wie Inklusion als Unternehmensziel gelebt und umgesetzt werden kann“, begründete Hubert Hüppe in seiner Laudatio die Entscheidung der Jury.

Die mittelständische Firma Reinert Kunststofftechnik aus Bissingen erhielt den 2. Preis. Hier hatte vor allem das große Engagement des Inhabers die Juroren überzeugt. Sein Unternehmen beschäftigt eine Außenarbeitsgruppe mit rund zehn geistig behinderten Menschen, die speziell zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Wie die Weiterbeschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter gelingen kann, zeigt die Zimmerei Aumüller aus Holzheim, die den dritten Platz des Inklusionspreises erzielte: Die Firma leitete mit nicht geringem unternehmerischem Risiko bauliche und organisatorische Veränderungen ein, um zwei verunfallte bzw. chronisch erkrankte Mitarbeiter im Betrieb halten zu können. „Alle drei Unternehmen machen deutlich, wie Inklusion von Menschen mit Handicap funktionieren kann“, so Guttzeit. Nachahmen sei daher ausdrücklich erwünscht. Auch das UnternehmensForum werde sich weiter engagieren und 2013 erneut einen „Inklusionspreis für Unternehmen“ verleihen.

Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Er erbaute und betrieb das als “Sing-Akademie” bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes Berlin im Grundbuch geführt wird und vom Maxim Gorki Theater genutzt wird. Der Kläger meint, das Anwesen stehe immer noch in seinem Eigentum, sei ihm jedenfalls durch die DDR rechtswidrig entzogen worden. Er hat zunächst ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz eingeleitet, das derzeit bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Nach Zurückweisung seines Antrags durch die zuständige Behörde hat er parallel Grundbuchberichtigungsklage mit dem Ziel erhoben, wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die DDR enteignet worden sei. Ob der Kläger sie zurückerhalte, richte sich deshalb allein nach dem Vermögensgesetz und sei in dem anhängigen Restitutionsverfahren zu klären. Zivilrechtliche Ansprüche bestünden daneben nicht.
Der V. Senat des Bundesgerichtshofs ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) wird nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Zwar sind zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch eine Behörde der DDR vorliegt. Ihre Rückabwicklung richtet sich dann allein nach dem Vermögensgesetz. Die Sing-Akademie ist aber weder durch die sowjetische Besatzungsmacht noch durch die Behörden der DDR enteignet worden. Die dafür in Betracht kommenden Maßnahmen stellen keine Enteignung dar:
  • Die sowjetische Besatzungsmacht hat die Sing-Akademie zwar beschlagnahmt. Sie hat später aber mit dem Kläger über den Ankauf verhandelt und dadurch deutlich gemacht, dass die Beschlagnahme keine Enteignung war und auch keine sein sollte.
  • Die Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der DDR stellt ebenfalls keine Enteignung dar. Die Behörden der DDR hatten 1950 bei der Überlassung des Gebäudes an das Theater des Hauses der Kultur, aus dem später das Maxim-Gorki-Theater wurde, klargestellt, dass damit keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse verbunden sei.
  • Die Buchung der Sing-Akademie als Eigentum des Volkes im Jahr 1961 ist weder selbst Enteignung noch Ausdruck einer anderweitigen Enteignungsmaßnahme. Zu dieser Buchung ist es vielmehr infolge eines Versehens gekommen. Die zuständigen Stellen sind angewiesen worden, das Vermögen der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften auf die DDR (als Volkseigentum) umschreiben zu lassen. Ausweislich des Umschreibungsersuchens hatten sie irrtümlich angenommen, dass die Sing-Akademie eine Einrichtung des preußischen Staats war, und deshalb die Buchung als Volkseigentum veranlasst.
  • Eine Enteignung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Eigentumslage 1963 durch die zuständige Stadtbezirksverwaltung von Berlin Mitte überprüft und dabei Volkseigentum angenommen worden ist. Die Überprüfung diente der Feststellung der Eigentumslage und der Klärung der Frage, ob für die Nutzung der Sing-Akademie Nutzungsentgelt zu zahlen sei. Der Sachbearbeiter hat angenommen, die Sing-Akademie sei möglicherweise nicht durch die Buchung im Grundbuch, jedenfalls aber auf Grund einer Legalenteignung der von der Besatzungsmacht verbotenen Organisationen Volkseigentum geworden. Die Billigung dieses Vermerks durch seine vorgesetzten Dienststellen bedeutet nur, dass diese von einer früher vorgenommenen Enteignung ausgegangen sind, nicht aber, dass sie selbst eine Enteignung vornehmen wollten.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist begründet, weil das beklagte Land zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Sing-Akademie ist nicht enteignet worden. Die Annahme des Sachbearbeiters der Finanzverwaltung, der Kläger sei eine verbotene Organisation gewesen, ist unzutreffend.
Das beklagte Land hat das Eigentum auch nicht nach einer Überleitungsvorschrift für das Sachenrecht der neuen Länder (Art. 237 § 2 Satz 2 Satz 1 EGBGB) verloren. Die Vorschrift sieht einen Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nur für den Fall der Versäumung einer Klagefrist vor. Diese Klagefrist hat der Kläger indessen durch seinen Restitutionsantrag und dadurch gewahrt, dass er rechtzeitig die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt hat.

Urteil vom 7. Dezember 2012 – V ZR 180/11, Landgericht Berlin – Urteil vom 10. Februar 2010 – 84 O 56/09, Kammergericht – Urteil vom 7. Juli 2011 – 28 U 10/10, Karlsruhe, den 7. November 201

Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe, Telefon (0721) 159-5013, Telefax (0721) 159-5501

Sprechende Haltestelle – BVG testet am Thema vorbei

Berlin (kobinet) Mehr Komfort und damit auch Barrierefreiheit insbesondere für sehbehinderte Fahrgäste wollen die Berliner Verkehrsbetriebe bieten und nahmen heute einen Test mit akustischer Fahrgastinformation an Haltestellen auf. Das Verkehrsunternehmen will „sprechende Haltestellen“ statt Außenansagen an Bussen und Straßenbahnen, monierte der Berliner Verband der Betroffenen in einer Pressemitteilung:

Der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegr. 1874 e. V. (ABSV) fordert von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), ihre Bus- und Tramflotte mit Außenansagen auszustatten, die die Linie und das Fahrziel bekannt geben, um auch blinden und sehbehinderten Menschen die selbstständige Nutzung dieser Verkehrsmittel zu ermöglichen. Die Ansagen müssen so sein, dass Anwohner nicht gestört und blinde und sehbehinderte Menschen dennoch informiert werden.

Stattdessen werden jetzt von der BVG im Auftrag des Berliner Senats „sprechende Haltestellen“ getestet, die die Informationen der sogenannten Daisyanzeigen an den Haltestellen in akustischer Form ausgeben. Damit wird der zweite Schritt getan, bevor die Umsetzung des ersten überhaupt in Erwägung gezogen wurde. Aus Sicht des ABSV können die „sprechenden Haltestellen“ die dringend geforderten Außenansagen an den Fahrzeugen nicht ersetzen, denn die akustischen Ausgaben der mit Daisyanzeigen versehenden Haltestellen kann es nur an einem Bruchteil der Bus- und Tramhaltestellen geben. Bei dem allergrößten Teil der Haltestellen wird sich für die Betroffenen nichts ändern. Sie müssen also weiterhin im wahrsten Sinne des Wortes „blind“ in das Fahrzeug steigen, in der Hoffnung, dass es das richtige ist.

Dem wäre leicht Abhilfe zu leisten, wenn Busse und Straßenbahnen, so wie bei U- und S-Bahn üblich, bei der Anfahrt Linie und Fahrziel ansagen würden. Davon würden nicht nur blinde und sehbehinderte Menschen profitieren. Informationen nach dem 2-Sinne-Prinzip (Sehen und Hören) können von allen Menschen besser verarbeitet werden. Was in anderen Städten, wie Kassel, Gera, Erfurt, München, Schwerin und Hannover, bereits erprobte Praxis ist, stößt bei den Verantwortlichen in Berlin jedoch bisher auf Ignoranz.

„Ich bin 24 Stunden am Tag blind, und nicht nur an den wenigen Orten, an denen mir die BVG eine Hilfe angedeihen lässt!“ sagt Manfred Scharbach, der Geschäftsführer des ABSV. „BVG und Senat hätten gut daran getan, den ABSV an der Projektauswahl zu beteiligen. Dann wäre vielleicht das richtige Ziel ins Auge gefasst worden“, so Scharbach. „Wir durften erst mitwirken, nachdem die falsche Entscheidung längst getroffen war.“

Sollte die Testphase erfolgreich sein, befürchtet der ABSV, dass mit der dann folgenden Installation der akustischen Ansagesysteme an den Haltestellen für absehbare Zeit die Kapazitäten der BVG erschöpft sind und die viel wichtigeren Außenansagen an den Fahrzeugen, die auch der Berliner Senat bereits seit 1992 fordert, erneut auf Halde gelegt werden.

Der neue Ratgeber für Menschen mit Behinderung 2012/13 ist erschienen

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Versorgungsamt – hat den „Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ in seiner 12. Auflage 2012/2013 aktualisiert und im neuen Design erstellt.
Der Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über das Schwerbehindertenrecht. Das Antrags- und Ausweisverfahren wird erläutert. Fachbegriffe und rechtliche Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche werden erklärt. Der Ratgeber bietet Informationen zu den Themenfeldern: Arbeit und Beruf, Personenbeförderung, Steuerrecht, Wohnen, Medien sowie Junge Menschen.

Erhältlich ist der kostenlose Ratgeber im KundenCenter des Versorgungsamtes, in den Bürgerämtern, bei den Behindertenbeauftragten, den Beratungsstellen für Behinderte in den Bezirken und den Sozialdiensten in den Krankenhäusern.

Auf der Internetseite www.lageso.berlin.de/behinderung/publikationen steht er zum Download bereit. Für stark sehbehinderte und blinde Menschen steht der Ratgeber in Kürze wieder als Hörversion zur Verfügung. Dies wird möglich durch die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV).

Bestellungen richten Sie bitte an:
Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt / KundenCenter
Sächsische Str. 28, 10707 Berlin
Tel.: 90 229 – 64 64, Fax: 90 229 – 60 95
E-Mail: infoservice@lageso.berlin.de

Weitere Informationen: www.lageso.berlin.de

Dies und Das - oder in Kürze mitgeteilt

  • Spezial-Kommentar zum Schwerbehindertenrecht
    Im Vergleich zu anderen Kommentaren wirkt dieses Buch auf den ersten Blick ein wenig schmal. Dieser Eindruck täuscht jedoch! Denn das Format ist durchaus beachtlich, betrachtet man den Inhalt. Schließlich wird hier nicht das gesamte Sozialgesetzbuch IX kommentiert, sondern „nur“ dessen Teil 2 mit den besonderen Regeln zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 68 ff. SGB IX).
    Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich das Werk sogar als regelrechtes Goldstück, weil es jede Menge Antworten (auch) auf Detailfragen gibt, die man in anderen Kommentaren vergebens sucht – und das auf sehr verständliche Weise.

Dorothee Müller-Wenner; Jürgen Winkler, 2. Auflage 2011, 786 Seiten, kartoniert, Aktueller Preis: € 58,00, ISBN 978-3-406-61072-1, ifb-Best.Nr.: 20-082

  • Bilanz der Unfallzahlen für das Jahr 2011
    Positive Nachrichten und die neuesten Zahlen kommen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und er 26 öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger. 2011 ereigneten sich weniger tödliche Arbeitsunfälle als im Jahr zuvor. 489 Versicherte verloren bei der Arbeit ihr Leben. 2010 hatten es noch 519 tödliche Unfälle gegeben. Die Zahl der tödlichen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause stieg dagegen von 367 auf 389, weil sich immer wieder schwere Unfälle im Straßenverkehr ereignen. 1991 waren es sogar 1.867 tödliche Arbeitsunfälle und 973 Wegeunfälle mit tödlichem Ausgang. Zehn Jahre zuvor waren es sogar 2.450 tödliche Arbeitsunfälle und 1.187 Wegeunfälle.

Die Gesamtzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle lag bei 934 428 und damit gut 20.000 unter dem Vorjahreswert. Auch die meldepflichtigen Wegeunfälle gingen von 223 978 auf 188 027 zurück.
Die Zahl der neu dazugekommenen Unfallrenten aufgrund eine Arbeits- oder Wegeunfalls lag bei 21 741 und damit um vier Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.
Anmerkung: §§ 2,3,6,8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Erleidet ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter unter ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn er nicht in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist. (Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts vom 31.01.2012, B 2 U/11 R)

  • Anerkennung reduziert das Risiko für Burn-out
    Wenn Arbeitnehmer sich leistungsgerecht belohnt fühlen, ist das Risiko einer arbeitsbedingten Erschöfpung deutlich geringer. Das bedeutet allerdings mehr als nur angemessene Bezahlung, wichtig ist vor allem die soziale Anerkennung, die Menschen für Ihren Arbeitseinsatz erhalten. Dies ist ein wichtiges Ergebnis einer jetzt veröffentlichen Studie, an der Wissenschaftler der Goethe-Uni, des Sigmund-Freud-Instituts und der Technischen Universität Chemnitz beteiligt waren.

Wie lassen sich Arbeitsbedingungen so gestalten, dass das Risiko eines Burn-out sinkt? Arbeitgeber sollten in die Organisationsstruktur investieren. Neben der leistungsgerechten Belohnung als einflussreichster Faktor kommt es besonders auf das Verhalten und die Einstellung der Vorgesetzten und der Kollegen an: Chefs, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur als Kostenfaktoren betrachten, sondern als eine Belegschaft mit produktiven Fähigkeiten, die sie nachhaltig zu entwickeln suchen, schützen ebenso vor überfordernden Arbeitsbedingungen, wie Kollegen, die sich halbwegs solidarisch verhalten. Beschäftigte, für die Arbeit (noch) eine Sinn stiftende Funktion hat und die deshalb darunter leiden, wenn sie aufgrund eines herrschenden ökonomischen Effizienzdrucks gezwungen sind, Qualitätsstandards zu verletzten. In den meisten Organisationen hat in den vergangenen Jahren die Arbeitsintensivität eindeutig zugenommen. Arbeitnehmern wird zugemutet, einander widersprechende Anforderungen ohne betriebliche Unterstützung auszuhalten und abzufedern und dabei sogar ihre Gesundheit zu gefährden.

  • Reha Bericht 2012 der Rentenversicherung
    Der Reha-Bericht 2012 stellt wieder die wichtigsten aktuellen Daten und Fakten zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung vor. Er schreibt die Kapitel zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie zu den Aufwendungen für Reha fort. Grundlagen bilden die jährlich erhobenen Routinedaten mit dem Schwerpunkt auf dem Jahr 2010 sowie Daten der Reha-Qualitätssicherung zu Prozess und Ergebnis der Reha-Leistungen.

Die beiden Vertiefungskapitel behandeln die „Berufliche Bildung“ und „Psychische Erkrankungen“. Mit Maßnahmedauern von bis zu zwei Jahren bilden die Berufliche Bildung einen vergleichsweise kostenintensiven Bereich der beruflichen Reha. Die Beurteilung der beruflichen Bildungsleistungen durch die Rehabilitanden selbst wird ebenso dargestellt wie der Erfolg beruflicher Bildungsleistungen.
Das zweite Fokusthema greift die zunehmende Bedeutung psychischer Erkrankungen auf. In der psychosomatisch-psychotherapeutischen Rehabilitation finden Betroffene mit Reha-Bedarf Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und der beruflichen Wiedereingliederung.

Der Bericht kann unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de heruntergeladen oder bestellt werden bzw. auch bei uns etwas weiter unten heruntergeladen werden.

  • Persönliche Pflegekräfte jetzt auch in der Reha
    Menschen mit Behinderung, die während einer Reha-Maßnahme auf Pflege angewiesen sind, bekommen jetzt mehr Unterstützung. Sie haben Anspruch auf die so genannte Assistenzpflegehilfe. Das hat das Bundeskabinett Anfang August beschlossen. Der Gesetzentwurf knüpft an das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus aus dem Jahr 2009 an. Damals wurde gesetzlich verankert, dass pflegebedürftige behinderte Menschen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ihre Assistenzpflege weiter in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus erhalten sie für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthalts weiterhin das Pflegegeld, sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe. Die neue Regelung gilt ab sofort für pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von Ihnen selbst beschäftigte Pflegekräfte sicherzustellen.
  • Neues REHADAT-Hilfsmittel-Portal
    Wo gibt es einen geeigneten Rollstuhl? An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein Blindentelefon brauche? Wer fördert die Anschaffung eines neuen höhenverstellbaren Arbeitstisches? Schnell, unkompliziert und übersichtlich beantwortet das neue Internetportal REHADAT-Hilfsmittel solche Fragen. Auf www.rehadat-hilfsmittel.de sind mehr als 21.000 Produkte nach Bereichen wie Arbeitsplatz, Mobilität, Haushalt oder Kommunikation gruppiert und detailliert beschrieben. Bilder, Produktmerkmale, Hersteller- und Vertriebsadressen werden genannt. Ergänzt werden die Inhalte durch zahlreiche Gerichtsurteile (zum Beispiel Kostenübernahme), Literatur (Testberichte), Praxisbeispiele (zum Einsatz von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz) und Adressen (Beratungsstellen). Die Infothek enthält praxisorientierte Hintergrundinformationen dazu, wie man an das gewünschte Hilfsmittel kommt und wie die Finanzierung geregelt ist. Als zusätzliche Serviceleistung erhält das Portal das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung, ein umfangreiches deutsch-englisches Fachwörterbuch sowie zahlreiche weiterführende Links. REHADAT-Hilfsmittel richtet sich an Menschen mit Behinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen, an ältere Menschen und an alle, die sich mit dem Thema Hilfsmittel befassen.