2% Besoldungs- und Versorgungserhöhung aus 2010 ab 1.8.2011
Die schon im vergangenen Jahr verabschiedete Besoldungserhöhung um 2% ist am 1.8.2011 in Kraft getreten (siehe „Ausgangstabelle“ im PDF).
Gleichzeitig tritt mit dem Berliner Besoldungsneuordnungsgesetz (BerlBesNG) eine grundlegende Reform der Besoldungsstruktur in Kraft: Ähnlich der Besoldungsstruktur des Bundes gibt es nur noch 8 Erfahrungsstufen mit veränderten Erfahrungszeiten. Die Beträge der ersten und der Endstufe entsprechen den bisherigen Beträgen. Neu eingestellte Beamtinnen und Beamte werden grundsätzlich in der Erfahrungsstufe 1 eingereiht; ein Besoldungsdienstalter (BDA) wird nicht mehr berechnet.
Wie bisher werden Familienzuschläge und Stellenzulagen zum Grundgehalt gezahlt. Die Sonderzahlungen nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz (SZG) sind nicht berührt.
Besoldungs-Überleitung kurz erklärt:
Teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte werden zur Überleitung so behandelt, als wären sie in den Monaten Juli beziehungsweise August 2011 vollbeschäftigt. Zunächst ist der Grundgehaltsbetrag in der „Ausgangstabelle“ aufzusuchen. Maßgeblich dafür sind die Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, auf die nach bisherigem Recht Anspruch im Monat Juli 2011 bestand. Die Beträge enthalten bereits die 2% Besoldungserhöhung. Der gefundene Betrag ist auf volle Euro aufzurunden (z.B.: BesGr A 8, Stufe 9: 2.350,11€, gerundet 2.351€).
Der so ermittelte gerundete €-Betrag (z.B. 2.351€) ist in der „Überleitungstabelle“ (siehe PDF) nun mit den Beträgen bei derselben Besoldungsgruppe zu vergleichen. Der aus der „Ausgangstabelle“ ermittelte Betrag ist in der „Überleitungstabelle“ in der Zeile der Besoldungsgruppe, auf die schon im Juli 2011 Anspruch bestand, mit den dort stehenden Beträgen zu vergleichen. Die Überleitung erfolgt nun in die Erfahrungs- oder Überleitungsstufe, mit dem
gleichen beziehungsweise dem nächst höheren Betrag (z.B. 2.351€ bei BesGr A8 -> Überleitungsstufe 6 oder BesGr A10/Stufe 7 -> 2.657€ -> Erfahrungsstufe 5).
Nun gibt es eine erhebliche Rechtsfolge, je nachdem, ob die Überleitung in eine Überleitungs- oder eine (reguläre) Erfahrungsstufe erfolgt:
Aus einer Überleitungsstufe wird die nächst Erfahrungsstufe erreicht, wenn nach bisher geltendem Recht die nächste Stufe erreicht worden wäre, spätestens aber nach 2 Jahren. In einer neuen (regulären) Erfahrungsstufe beginnt jedoch die Bewährungszeit neu und zwar nach neuem Recht. Nach altem Recht schon abgeleistete Bewährungszeiten werden nicht mehr berücksichtigt. Neu eingestellte Beamtinnen und Beamte beginnen immer in der Erfahrungsstufe 1, sofern nicht „förderliche Zeiten“ anerkannt werden. Nach zwei Jahren ist die „Überleitung“ dadurch weitgehend abgeschlossen und es gilt dann
die “ZIeltabelle” (siehe PDF) der Grundgehälter.
kurz&bündig erscheint jeweils aus aktuellem Anlass – weitere Beamteninformationen unter: www.beamte.bb.verdi.de
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