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Rundschreiben Nr. 06 / 2015

Rundschreiben Nr. 06-2015

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

immer mal wieder werden wir von Kolleginnen und Kollegen gefragt, was sie mit einer Information, die z.B. den Bund/andere Bundesländer betreffen, anfangen sollen. Ganz einfach:
1. Sind es Informationen, die auch Berlin betreffen könnten (Urteile z.B.) oder
2. Die Anregungen geben, wie es anderswo gehandhabt wird und Ihnen die Möglichkeit eröffnet über den sogenannten Tellerrand zu gucken und
3. Der wohl nachvollziehbarste Grund, es Leserinnen und Leser auch aus anderen Bundesländern oder gar anderen Einrichtungen gibt.

Ich hoffe, ich konnte ein klein wenig Licht ins Dunkle bringen. Viel Spaß beim Lesen!

  • Bessere Unterstützung für die betriebliche Berufsausbildung

    Mit Assistierter Ausbildung und mehr ausbildungsbegleitenden Hilfen wird der Bund künftig junge Menschen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System breiter unterstützen. Auch Betriebe können über die Assistierte Ausbildung Hilfe bekommen. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2015 auf Initiative von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die entsprechenden Gesetzesänderungen beschlossen (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4114)

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  • Abschreckende Einladung _ Vermutung Der Benachteiligung

    Gemäß § 82 Satz 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Ein öffentlicher Arbeitgeber macht den gesetzlich intendierten Chancenvorteil des schwerbehinderten Bewerbers zunichte, wenn er diesem zwar die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in Aussicht stellt, gleichzeitig aber dem schwerbehinderten Bewerber mitteilt, dessen Bewerbung habe nach der ‘Papierform’ nur eine geringe Erfolgsaussicht, weshalb der schwerbehinderte Bewerber mitteilen möge, ob er das Vorstellungsgespräch wahrnehmen wolle. Eine solch ‘abschreckende’ Einladung begründet gemäß § 22 AGG die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung.

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  • Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit

    Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet im Sinne von. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.

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  • Schriftliche Anfrage: Pflege – im ö.D. mit dem Beruf vereinbar?

    Schriftliche Anfrage: Pflege – im ö.D. mit dem Beruf vereinbar?

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  • Bundesverwaltungsgericht erklärt Berliner Beihilfeverordnung für rechtmäßig

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.

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  • Gesetzentwurf Zum Psychkg Konform Mit Un Behindertenrechtskonvention

    Schriftliche Anfrage: Wird der Gesetzentwurf zum PsychKG konform mit der UN-Behindertenrechtskonvention sein?

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  • Schriftliche Anfrage _ Ag Mmb Beim Senat

    Schriftliche Anfrage: Was machen die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderung bei den Senatsverwaltungen?

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  • Wer nicht mehr funktioniert, fällt durchs Netz

    Die „Studie zur Stresslage der Nation“ der Techniker Krankenkasse (TK) hat Ende Januar alarmierende Zahlen geliefert: Seit 2006 ist die Anzahl der psychischen Erkrankungen unter den 4,1 Millionen Erwerbstätigen, die bei der TK versichert sind, um 86 Prozent gestiegen. Immer mehr Menschen werden wegen Depressionen krankgeschrieben. Für manche Arbeitnehmer wird der Druck so hoch, dass sie dauerhaft arbeitsunfähig sind. Auch Führungskräfte sind betroffen.

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