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Rundschreiben Nr. 01 / 2012

Rundschreiben Nr. 01-2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich hoffe, sie hatten allesamt erholsame Feiertage und sind gesund ins neue Jahr reinge-rutscht. Auch in diesem Jahr wollen wir sie wieder mit unserem Rundschreiben auf dem Laufenden halten. Und auch sie können dazu beitragen! Schicken sie uns aktuelle The-men und Entwicklungen aus ihrer Dienststelle, die mit dem Thema Behinderung zu tun haben. So haben dann alle ihren Nutzen davon. Auch sind wir für Anregungen und Kritik immer offen und freuen uns natürlich auch über das ein oder andere Lob.
Viel spaß beim Lesen!

Themen in diesem Rundschreiben

  • Barrierefreiheit in der Informationstechnik
    „Das Thema Barrierefreiheit von Informationstechnik hat in den letzen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen uns seinen Niederschlag in Rechtsvorschriften, zahlreichen Arti-keln und Veröffentlichungen sowie auch zunehmend im Bewusstsein von Softwareent-wicklern und (öffentlichen Auftraggebern gefunden.“ So der neue Staatssekretär Andreas Statzkowski von SenInnSport. Lesen Sie hier mehr.
  • Gesetzliche Änderungen zum Jahresanfang 2012
    Steuersenkungen und Steuervereinfachungen: Arbeitnehmerpauschbetrag, Entfernungspauschale, Kinderbetreuungskosten, Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinder-freibeträge, Sozialbereich: Rentenversicherungsbeiträge, Beitragsbemessungsgrenze, Riester-Rente, Rente mit 67, Krankenversicherung u.v.m.
  • Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX
    Auf ihr Verlangen werden schwerbehinderte Menschen gemäß § 124 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt. Diese Regelung ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen und gilt auch für Gleichgestellte. Wenn Beschäftigte von Mehrarbeit freigestellt werden möchten, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber gegenüber vorher möglichst schriftlich anzeigen, damit er Planungssicherheit hat.
  • Erhöhung Ausgleichsabgabe § 77 SGB IX
    Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigten, entrichten sie für den unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe
  • Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung
    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmer eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter.
  • Dies und Das
    • Reisen ohne Barrieren
    • Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
    • DIN 18040-2 – Barrierefreies Bauen: Wohnungen
    • DIN 32984 – Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
    • Altersrente für Schwerbehinderte

Barrierefreiheit in der Informationstechnik

Staatssekretär Andreas Statzkowski von SenInnSport zur Barrierefreien Informationstechnik

Das Thema “Barrierefreiheit von Informationstechnik” hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und seinen Niederschlag in Rechtsvorschriften, zahlreichen Artikeln und Veröffentlichungen sowie auch zunehmend im Bewusstsein von Softwareentwicklern und (öffentlichen) Auftraggebern gefunden.

Der sehr plastische Begriff “Barrierefreiheit” bildet das Kernstück aller Gleichstllungsgesetze und leitet sich aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes ab, demzufolge niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Für den Sektor der Informationstechnik gelten Systeme der Informationsverarbeitung als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine Barrierre existiert bereits dann, wenn ein umfassender Zugang und eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit nicht bestehen. Barrierefreiheit ist dabei nicht mit der Schaffung eines “Sonderzugangs” zu erreichen, im Gegenteil, der Gesetzgeber fördert eine Vollwertige Einbeziehung (“Inclusion”) behinderter Menschen in die allgemeine Umgebung. Für alle Menschen muss daher ein egalitärer Zugang im Rahmen eines “universal design” geschaffen werden.

Lesen Sie mehr im folgenden PDF.

Gesetzliche Änderungen zum Jahresanfang 2012

Steuersenkungen und Steuervereinfachungen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.000 Euro (vorher 920 Euro). Dies gilt bereits rückwirkend für 2011.
Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind weiterhin Sonderausgaben. Der Höchstbetrag für Sonderausgaben steigt zum 01.01.2012 auf 6.000 Euro (bisher 4.000 Euro). Fortbildungskosten (nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums) sind als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Die Berechnung der Entfernungspauschale wird einfacher. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden Tag einzeln belegt werden. Ein Nachweis ist nur nötig, wenn diese Kosten höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Kilometer.
Eltern können Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen – egal, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Somit können alle Mütter und Väter ihre Betreuungskosten mit der Steuererklärung 2012 geltend machen. Insgesamt lassen sich Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen.

Die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Das erspart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwändige Nachweise. Sie bekommen auch dann weiter Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums etwas hinzuverdient. Bisher mussten die Eltern nachweisen, dass der Zuverdienst ihrer Kinder nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug.

Sozialbereich
Weniger Rentenversicherungsbeitrag Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um 0,3% auf 19,6%. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden dadurch um insgesamt 2,6 Mrd. Euro entlastet.
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angehoben
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steigt von 5.500 auf 5.600 Euro für das Jahr 2012. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost bleibt wie 2011 bei 4.800 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Grenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist beitragsfrei. Grundlage der Berechnungen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt +2,09% in den alten und +1,97% in den neuen Ländern.

Mindestbeitrag für alle Riester-Sparer
Alle Riester-Sparer müssen künftig einen Mindestbeitrag von jährlich 60 Euro zu Ihrem Vertrag erbringen. Damit sind nun auch diejenigen dazu verpflichtet, die über ihren Ehepartner mittelbar zulagenberechtigt sind und bisher keinen eigenen Beitrag geleistet haben. Nachzahlungen möglich: Für Sparer, die in der Vergangenheit unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben und deren Zulagen zurückgefordert wurden, sind Nachzahlungen möglich. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen ihre Kunden in Kürze darüber informieren.

Einstieg in die “Rente mit 67
Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 bedeutet das, dass die Lebensarbeitszeit je einen Monat pro Jahrgang länger dauert. Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 wird im Zeitraum von 2024 bis 2029 das Renteneintrittsalter um zwei Monate pro Jahrgang steigen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt künftig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung erhöht.

Für schwerbehinderte Personen ist die Rente mit 67 noch nicht relevant. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung, welche einen Schweregrad von 50 Prozent betragen muss, werden für diese Personengruppe andere Regelungen verwendet. Selbst nach der Erhöhung der Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte, können diese abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen. Bisher lag die Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte Personen bei 63 Jahren. Ab 2012 wird diese Grenze schrittweise auf 65 angehoben. Diese Änderung betrifft vor allem die Jahrgänge zwischen dem 01.01.1952 und dem 31.12.1963. Wer zum Beispiel im Jahr 1955 geboren wurde, kann mit 63 Jahren und 9 Monaten in Rente gehen. Eine im Jahr 1960 geborene Person muss das Lebensalter von 64 Jahren und 4 Monaten abwarten, bevor sie abschlagsfrei das Rentnerdasein genießen kann. Alle Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden, haben mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht und können ohne weitere Nachteile in Rente gehen.

Die Rente mit 67 für Schwerbehinderte stellt somit vorerst kein Thema dar. Die Umstellung der Regelaltersgrenze von 63 auf 65 wird bis zum Jahr 2023 andauern.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 50.850 Euro (Jahreseinkommen) für das Jahr 2012. 2011 waren es 49.500 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wer mit seinem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.
Änderungen bei Lebensversicherungen

Erträge aus privaten Lebensversicherungen , die nach 2011 abgeschlossen werden, werden nur zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen. Und zwar wenn die Versicherungsleistung frühestens mit dem 62. Geburtstag und nach Ablauf von 12 Jahren Laufzeit ausgezahlt wird. Außerdem neu: Lebensversicherungen brauchen nur noch einen Garantiezins von 1,75 Prozent (bisher 2,25) vorzusehen. Die tatsächliche Verzinsung liegt regelmäßig höher.

Betriebliche Altersvorsorge erhöht
Arbeitnehmer können durch Gehaltsumwandlung über ihren Arbeitgeber als ergänzende Altersvorsorge eine Betriebsrente aufbauen, etwa durch Einzahlungen in eine Direktversicherung. Im Jahr 2012 bleiben 2.688 Euro (bisher 2.640 Euro) solcher Abzweigungen von Steuern und Sozialabgaben verschont.

Witwenrenten setzen später ein
Für Ehepaare, die nach 2011 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002 noch keine 40 Jahre alt waren, gibt es nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners als Hinterbliebenenrente. Die kleine Witwenrente wird nur noch zwei Jahre lang gezahlt. Die große Witwenrente lebenslang. Sie steht zu, wenn entweder das 45. Lebensjahr vollendet wurde (ab 2012 ab 47 Jahren) oder ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 erzogen wird oder für ein behindertes Kind gesorgt wird oder die Witwe/ der Witwer vermindert erwerbsfähig ist. Di Anhebung der Altersgrenze auf 47 Jahre wird Stufenweise bis zum Jahre 2029 vollzogen.

TÜV-Stempel für zwei Jahre
Wer bisher seinen PKW oder sein Motorrad mit Verspätung beim TÜV angemeldet hat, der war in der Zwischenzeit in Gefahr, ein Knöllchen für seine Vergesslichkeit zu kassieren. Als zusätzliche Strafe bekam er die neue Plakette nicht mehr für volle 24 Monate, sonder nur noch für die Restlaufzeit. Zum 1. April gibt es den Stempel wieder für komplette zwei Jahre. Diese Risiko aber bleibt: Bei einem Unfall könnte es Stress mit der Versicherung geben.

Haftpflichtversicherung bei Kfz erhöht
Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden, die Kfz-Haftpflichtversicherungen anbieten müssen, ist auf 1,12 Millionen Euro angehoben worden. Die Empfehlungen der Versicherungsexperten lauten aber nach wie vor auf wesentlich höhere Beiträge z.B. 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Vormerken für 2013:
Neue GEZ-Gebühr kommt
Wir berichteten bereits im letzten Jahr über die geplante Änderung zur Zahlung von GEZ-Gebühren. Wie wir nun aus den Medien entnehmen konnten, haben nun auch die Landtage Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Neuregelung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugestimmt. Der Vertrag tritt, da nun alle Landtage zugestimmt haben, zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Ab 2013 muss nun jeder Haushalt 17,98 Euro im Monat für Fernsehen und Radio bezahlen, unabhängig davon, ob Fernseher oder Radiogerät vorhanden sind oder nicht. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt die Befreiung von den GEZ-Gebühren für Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF. Künftig muss auch dieser Personenkreis ein Drittel der neuen Gebühr bezahlen.
Befreit von der GEZ-Gebühr bleiben hingegen auch in Zukunft die Bezieher von Grundsicherung, Sozialhilfe und Blindengeld.

Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX

Eine Vertrauensperson stellt folgende Frage an die Redaktion der Fachzeitschrift Behindertenrecht:

_“Bei uns im Betrieb wird seit August häufig bis zu 50 Stunden pro Woche gearbeitet oder 45 Stunden und nach Anweisung jeden zweiten oder dritten Samstag. Können sich die schwerbehinderten Beschäftigten darauf berufen, dass sie keine Überstunden mehr machen möchten und auch nicht samstags arbeiten möchten? Sehen Sie Erfolgschancen, wenn ich ein entsprechendes Gespräch mit unserer Betriebsleitung führe?“_

Antwort der Redaktion:
Rechtsgrundlagen für die Beantwortung ihrer Fragen finden sich in § 124 SGB IX (Mehrarbeit) und § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen).

1. Auf ihr Verlangen werden schwerbehinderte Menschen gemäß § 124 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt, die Regelung ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen und gilt auch für Gleichgesellte. Wenn Beschäftigte von Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX frei gesellt werden möchten, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber gegenüber vorher anzeigen, und zwar möglichst schriftlich, damit dieser Plannungssicherheit hat.
Mehrarbeit nach § 124 SGB IX meint nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Überstunden bzw. ein Verbot von Überstunden sind damit nicht gemeint. Es kommt bei Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX vielmehr ausschließlich darauf an, ob arbeitstäglich die Acht-Stunden-Grenze überschritten wird.
Der Samstag zählt grundsätzlich als regulärer Arbeitstag. Es ergibt sich aus § 124 SGB IX nur, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter nicht mehr als acht Stunden arbeitstäglich an regulären Arbeitstagen zu arbeiten braucht. Ein Anspruch, samstags von der Arbeit freigestellt zu werden, ergibt sich aus dieser Rechtsform nicht. D.h., wenn der Arbeitsvertrag und/ oder der einschlägige Tarifvertrag das zulassen, wären grundsätzlich 6 × 8 = 48 Stunden wöchentlich mit § 124 SGB IX vereinbar.
Sie können ihre Geschäftsleitung also darauf hinweisen, das grundsätzlich für die schwerbehinderten Beschäftigten die Schutzvorschrift des § 124 SGB IX besteht und dass es sinnvoll ist , zur dauerhaften Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit den Betrieb so zu organisieren, dass zumindest die anerkannt schwerbehinderten Beschäftigten nicht mehr als acht Stunden arbeitstäglich zu arbeiten brauchen.

2. In Einzelfällen kann auch § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX herangezogen werden. Gemäß diesem Paragrafen haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf die behinderungsgerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes, wozu auch die Arbeitszeit gehört. Liegen besondere Gründe vor, die im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehen, kann gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch geltend gemacht werden, dass beispielsweise nur in einer Fünf-Tage-Woche gearbeitet wird. Führt dies generell zu einer Reduzierung der Arbeitszeit, wären natürlich auch entsprechende Lohneinbußen hinzunehmen. Eine generelle Entlastung von Samstagsarbeiter kann auch aus dieser Norm nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Gerichte mehrfach festgestellt haben, dass schwerbehinderte Beschäftigte z.B. nicht generell von Nachtarbeit ausgenommen sind. Diese Anfragen gibt es häufiger aus dem Bereich der Krankenhäuser. Entsprechende Ansprüche müssen im Einzelfall subjektiv konkret aus der Behinderung begründet sein.

Erhöhung Ausgleichsabgabe § 77 SGB IX

Erhöhung der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ab 01.01.2012

p(tablesummary). Ausgleichsabgaben

Erfüllungsquote heute (monatlich) künftig (monatlich)
3 bis < 5% (Abs. 2.1) 105 Euro 115 Euro
2 bis < 3% (Abs. 2.2) 180 Euro 200 Euro
0 bis < 2% (Abs. 2.3) 260 Euro 290 Euro

§ 77 SGB IX

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
1. 105 Euro (jetzt 115,- €) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2. 180 Euro (jetzt 200,- €) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3. 260 Euro (jetzt 290,- €) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.

(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet.

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter.

Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. – vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten. Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppender ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen.

Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf dieser Grundlage – wie schon die Vorinstanzen – die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.

Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt.

_Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. August 2009 – 11 Sa 320/09 -_

Dies und Das oder in Kürze mitgeteilt

  • Reisen ohne Barrieren
    Geht es dieses Mal zum Strand? Oder warum nicht mal ein Kulturausflug in einer fremden Stadt? Ob hier oder dort oder alles zusammen, der neue Katalog „BSK-Urlaubsziele 2012“ vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter bietet eine große Auswahl an Städte-, Urlaubs- und Badereisen an.
    Das BSK-Reiseservice-Team organisiert den gesamten Urlaubsablauf für Menschen mit Körperbehinderung. Einzelne und Gruppenreisende können daher auf erfahrene Beratung, reibungslose An- und Abreise, barrierefreie Unterkünfte und die Vermittlung einer gut ausgebildeten Reiseassistenz vertrauen. Der Reiseservice hält sämtliche Bedürfnisse schriftlich fest und garantiert, dass diese bei Buchung und Ausflügen berücksichtigt werden. Interessierte können im Katalog detaillierte Beschreibungen der Urlaubsorte einsehen, sodass keine Fragen zur Barrierefreiheit offen bleiben.
    Der aktuelle Katalog kann gegen Zusendung eines adressierten und mit 1,45 Euro frankierten DIN A4 Rückumschlages angefordert werden: BSK Service GmbH, Reiseservice, Altkrautheimer Str. 20, 74283 Krautheim. Weitere Infos finden sie auch im Internet unter www.reisen-ohne-barrieren.eu
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
    Am 5. November 2011 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28.10.2011 in Kraft getreten (BGBl I vom 4. November 2011 S.2153). Ziel der Verordnung ist es, die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten Grundsätze auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft fortzuentwickeln. Gegenstand der Änderungsverordnung ist u.a. die Neuformulierung bei chronischen Bluterkrankungen, die auf der aktuellen internationalen Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beruht. Geringere Krankheitsauswirkungen (aufgrund der Einführung neuer Medikamente), verminderter Therapieaufwand und eine Reduktion der Nebenwirkungen der Therapie haben zu einer verbesserten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geführt, wodurch die Teilhabebeeinträchtigung differenzierter bewertet werden muss. Die Verordnung im PDF finden Sie weiter untern.
  • DIN 18040-2 – Barrierefreies Bauen: Wohnungen
    Die DIN 18040-2 ist im September 2011 erschienen. Sie behandelt die barrierefreie Planung, Ausführung, Ausstattung und Nutzung von Wohnungen und deren Außenanlagen. Die barrierefreie und uneingeschränkte Nutzbarkeit der Wohnung mit dem Rollstuhl findet in dieser Norm Berücksichtigung. Diese Norm löst die DIN 18025-1 „Wohnungen für Rollstuhlbenutzer“ und DIN 18025-2 „Barrierefreie Wohnungen“ ab. Mehr Informationen finden Sie unter www.din18040.de . Bei Interesse können Sie den zweiten Teil der DIN 18040 beim Beuth-Verlag unter folgendem Link: www.beuth.de/de/norm/din-18040-2/142706210?SearchID=355735791 kostenpflichtig downloaden oder als Druck bestellen.
  • DIN 32984 – „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“
    Im Oktober 2011 ist die novellierte DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ erschienen. Diese Norm legt Anforderungen für Bodenindikatoren und sonstige Leitelemente fest, um die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern. In dieser Norm sind Form und Maße der Profile und der erforderliche visuelle Kontrast der Bodenindikatoren festgelegt. Sie können die DIN 32984 unter folgendem Link des Beuth-Verlags http://www.beuth.de/de/norm/din-32984/144226501?SearchID=355734757 kostenpflichtig downloaden oder als Druck bestellen.
  • Altersrente für Schwerbehinderte
    Bis in die 90er-Jahre hinein war die Altersrente für schwerbehinderte Menschen das Mauerblümchen unter den gesetzlichen Altersrenten. Spätestens seit der Jahrtausendwende hat das Tor zur Rente für Menschen mit Handicap jedoch erheblich an Bedeutung gewonnen.
    Gingen 1995 noch etwa 47.500 Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung in die Altersrente, waren es im vergangenen Jahr bereits knapp 85.000. Das geht aus aktuellen statistischen Analysen der Deutschen Rentenversicherung hervor. Noch deutlicher wird der Bedeutungszuwachs dieser Rentenart beim Blick auf ihren Anteil an allen Altersrenten, die zum ersten Mal gezahlt werden: Er wuchs im gleichen Zeitraum von knapp 4,8 auf fast 13 Prozent.
    Experten der Deutschen Rentenversicherung sehen die Ursache dieses Trends vor allem darin, dass schwerbehinderte Menschen inzwischen immer häufiger über diese Rentenart in den Ruhestand gehen. Hauptgrund dafür dürfte der mögliche Beginn der Altersrente sein: Während gesunde Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 generell frühestens mit 63 in Rente gehen können, dürfen schwerbehinderte Menschen auch in den nächsten Jahren – je nach Geburtsjahrgang – noch zwischen dem 60. und 62. Geburtstag die Altersrente in Anspruch nehmen – allerdings mit Abschlägen.