Das Verfahren der Gutachtenbeantragung

Information

Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken ermittelt der Gutachterausschuss für Grundstückswert in Berlin auf Antrag im Rahmen eines gebührenpflichtigen Gutachtens. Antragsberechtigt ist der Eigentümer der Immobilie.

Hinweis: Derzeit beträgt die Wartezeit bis zur Erstattung eines Gutachtens mindestens neun bis zwölf Monate nach Eingang aller für die Wertermittlung erforderlichen Unterlagen. Bitte prüfen Sie, ob eine Beauftragung durch einen privaten Sachverständigen eine schnellere Bearbeitung ermöglicht.

Antwort

Arbeitsschritte der Gutachtenerstattung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin:
  1. Beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben die Erstattung eines Gutachtens bei der Geschäftsstelle. Der Antrag sollte die eindeutige Lagebezeichnung des Wertermittlungsobjektes und die Angabe des Zeitpunktes der Wertermittlung, den sogannnten Wertermittlungsstichtag, beinhalten. Dem Antrag ist der Nachweis der Antragsberechtigung beizufügen. Dies kann z.B. eine Kopie des Grundbuchauszuges, eine Vollmacht des Eigentümers oder ein Erbschein sein.
  2. Nach Eingang des Antrages erhält der Antragsteller von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung, in der ggf. noch erforderliche Unterlagen (z.B. der Nachweis der Mieteinnahmen) angefordert wird. Ebenso erhalten natürliche Personen die Datenschutzerklärung, die unterschrieben zurückgesendet werden muss.
  3. Sobald das Gutachten zur Vorbereitung ansteht, erfolgt mit Ihnen die Terminvereinbarung für die Besichtigung des Wertermittlungsobjektes.
  4. An dem vereinbarten Termin besichtigt der Gutachterausschuss (in der Regel bestehend aus drei Mitgliedern) und dem Sachbearbeiter bzw. Berichterstatter das Wertermittlungsobjekt.
  5. Der vorbereitende Sachbearbeiter bzw. Berichterstatter erstellt anschließend die Vorlage des Gutachtens für die Beratung des Gutachterausschusses.
  6. Der Gutachterausschuss berät nach Terminvereinbarung die Gutachtenvorlage in einer nicht öffentlichen Sitzung.
  7. Das Gutachten wird durch die Geschäftsstelle ausgefertigt und Ihnen, sofern nicht abweichend beantragt, in einer Ausfertigung und zwei Kopien zugesandt.
Je nach Auftragslage und personeller Ressourcen können zwischen den einzelnen Schritten längere Zeiträume liegen.

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