Antragsberechtigung für Gutachten

Information

Die Antragberechtigung für die Erstattung von Gutachten ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen geregelt.

Antwort

Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken können gemäß § 193 Baugesetzbuch (BauGB) von folgenden berechtigten Personengruppen beantragt werden:

  • Grundstückseigentümer oder ihnen gleichstehende Berechtigte,
  • Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für die Feststellung des Wertes oder der Entschädigung zuständig sind,
  • Gerichte und Justizbehörden,
  • Behörden im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Baugesetzbuch.

Gutachten über den Mietwert eines Objektes können gemäß § 193 Baugesetzbuch (BauGB) ebenfalls nur beantragt werden vom:

  • Grundstückseigentümer oder ihnen gleichstehende Berechtigte (nicht vom Mieter!).

Gutachten über Grundstücksteilwerte (z.B. für die Aufteilung von Boden- und Gebäudewert im Rahmen der steuerlichen Abschreibung – AfA) können gemäß § 8 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) ausschließlich nur durch:

  • die Finanzgerichte beantragt werden.

Gutachten im Rahmen eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach § 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) können gemäß § 97 dieses Gesetzes durch:

  • den verfahrensführenden Notar beantragt werden.

Gutachten über die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes können gemäß § 7 Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) beantragt werden vom:

  • Eigentümer des Grundstücks,
  • Nutzer des Grundstücks.

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