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Bundeskanzleramt muss Auskünfte über Kommunikation mit Medien in der „Cum-Ex-Affaire“ erteilen (Nr. 18/2023)

Pressemitteilung vom 31.03.2023

Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, der Presse Auskünfte über die Kommunikation des Chefs des Bundeskanzleramts mit Medien in der so genannten „Cum-Ex-Steuergeldaffaire“ zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein Journalist, hatte das Bundeskanzleramt u.a. danach gefragt, ob der Chef des Bundeskanzleramts nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffaire“ im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser Affaire erteilt habe. Darüber hinaus wollte er wissen, ob der Chef des Bundeskanzleramts eine Mitteilung an den Chefredakteur des „Stern“ und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, ob der Chef des Bundeskanzleramtes bestimmten Medienvertretern Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die Affaire übermittelt und dabei verlangt habe, nicht als Informant genannt zu werden.

Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Das Bundeskanzleramt habe die Auskünfte zu erteilen. Es könne sich nicht darauf berufen, dass Gespräche des Chefs des Bundeskanzleramtes mit Journalisten über die „Cum-Ex-Affaire“ außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit lägen. Vielmehr sei der Austausch mit Medienvertretern Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Dazu gehörten auch individuelle Kommunikationsformen „im kleinen Kreis“, wie etwa Hintergrundgespräche. Der vertrauliche Charakter solche Gespräche schließe für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstünden. Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redaktionstätigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten. Dieser verlange weder Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recherchetätigkeit individualisieren.

Dabei stellte das Gericht die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität. Die begehrten Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 24. März 2023 (VG 27 L 379/22)