Bei seinen Entscheidungen ist das Verwaltungsgericht – anders als die Zivilgerichte – nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Es ermittelt den Sachverhalt vielmehr von Amts wegen; hierbei haben die Beteiligten mitzuwirken.
Wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, werden die Beteiligten hierzu geladen. Das Gericht kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit entscheiden, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen.
Klagen und Anträge können beim Verwaltungsgericht schriftlich per Post oder Telefax, durch Einwurf in den stets zugänglichen Briefkasten oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erhoben werden, nicht jedoch per E-Mail.
Für die elektronische Einreichung solcher Dokumente steht ausschließlich das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881).
Anwaltliche Vertretung ist bei dem Verwaltungsgericht nicht vorgeschrieben.
Alle Verfahrensbeteiligten werden über den Eingang des Rechtsschutzbegehrens durch das Gericht informiert.
Schriftsätze, die im Laufe des Verfahrens eingereicht werden, sind, zwecks Weiterleitung an die anderen Verfahrensbeteiligten, mit einer entsprechenden Anzahl von Kopien einzureichen.
Die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer erteilt – sofern dies erforderlich sein sollte – auf telefonische oder persönliche Anfragen der Verfahrensbeteiligten innerhalb der Geschäftszeiten Auskünfte zu laufenden Verfahren. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht. Auf der Geschäftsstelle können die Beteiligten auch Akteneinsicht nehmen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angerufen werden. Die schriftlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.