Energie

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Aufgaben des Verwaltungsgerichts

Arbeitsplatz im Büro

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz Einzelner gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm oder ihr gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der Rechtsweg offen.

Die Rechtsbereiche, mit denen sich das Verwaltungsgericht zu befassen hat, sind beispielsweise das Polizei-, Kommunal-, Schul- und Hochschulrecht, das Beamtenrecht und das sonstige Recht des öffentlichen Dienstes, das öffentliche Bau-und Wohnungsrecht, das Ausländer- und Asylrecht sowie das Straßenverkehrsrecht.

Durch die Wiedervereinigung hat sich der Gerichtssprengel um die Osthälfte der Stadt erweitert. Der Umzug von Bundesministerien in die Bundeshauptstadt hat ebenfalls zu neuen Zuständigkeiten geführt, z.B. für Visa-Sachen.

Ablauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Verfahrensarten:

Klageverfahren

In den Klageverfahren überprüft das Gericht, ob das Handeln oder Unterlassen der Verwaltung rechtmäßig ist. Das Gericht entscheidet durch Urteil, das in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung ergeht.

Die Beteiligten im Klageverfahren werden als Klägerin bzw. Kläger und als Beklagte bzw. Beklagter bezeichnet.

Eilverfahren

In den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) entscheidet das Gericht, ob es zur vorläufigen Sicherung oder Regelung eines Zustandes eine einstweilige Anordnung erläßt oder ob es die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnet oder wiederherstellt.

In diesen Verfahren, die in der Regel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Die Beteiligten im Eilverfahren werden als Antragstellerin bzw. Antragsteller und Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner bezeichnet.

Auf Antrag kann das Gericht Prozesskostenhilfe gewähren.

Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nicht ganz aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Bei seinen Entscheidungen ist das Verwaltungsgericht – anders als die Zivilgerichte – nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Es ermittelt den Sachverhalt vielmehr von Amts wegen; hierbei haben die Beteiligten mitzuwirken.

Wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, werden die Beteiligten hierzu geladen. Das Gericht kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit entscheiden, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen.

Klagen und Anträge können beim Verwaltungsgericht schriftlich per Post oder Telefax, durch Einwurf in den stets zugänglichen Briefkasten oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erhoben werden, nicht jedoch per E-Mail.

Für die elektronische Einreichung solcher Dokumente steht ausschließlich das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881).

Anwaltliche Vertretung ist bei dem Verwaltungsgericht nicht vorgeschrieben.

Alle Verfahrensbeteiligten werden über den Eingang des Rechtsschutzbegehrens durch das Gericht informiert.

Schriftsätze, die im Laufe des Verfahrens eingereicht werden, sind, zwecks Weiterleitung an die anderen Verfahrensbeteiligten, mit einer entsprechenden Anzahl von Kopien einzureichen.

Die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer erteilt – sofern dies erforderlich sein sollte – auf telefonische oder persönliche Anfragen der Verfahrensbeteiligten innerhalb der Geschäftszeiten Auskünfte zu laufenden Verfahren. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht. Auf der Geschäftsstelle können die Beteiligten auch Akteneinsicht nehmen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angerufen werden. Die schriftlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.