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Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

p(. vom 29. November 2021

Inhalt

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel V des Gesetzes vom 07. Juli 2016, 25. September 2019 (GVBl S. 601) mit Wirkung vom 01. Januar 2020 wird bestimmt:

Präambel

Der Bund erstattet die Nettoausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII seit dem Jahr 2014 in Höhe von 100 Prozent.
Damit sind die Voraussetzungen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 104 a Abs. 3 des Grundgesetzes erfüllt.
Weisungen und Empfehlungen sowie mit den Ländern abgestimmte und für verbindlich erklärte Rundschreiben des für Soziales zuständigen Bundesministeriums sind gegenüber der landesrechtlichen Regelung vorrangig.
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übermittelt den Bezirksämtern unverzüglich die Weisungen und Rundschreiben des Bundes.
Diese sind mit Kenntnisnahme unmittelbar anzuwenden.
Die bereits vorliegenden Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 2020/01 und 2020/03, vom 09. Oktober 2020 die Rundschreiben 2021/02-08 vom 09.September 2021 sowie die Rundschreiben Rundschreiben 2021/9 bis 2021/11 vom 23.November 2021 sind Bestandteil dieser AV und als Anlagen angefügt.

1. Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

Die Grundsicherung besteht aus gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangigen, eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen anerkannten Bedarfen, die älteren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen in und außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dienen.

2. Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen

(1) Leistungsberechtigt sind
  • unabhängig vom Bezug einer Rente oder einer Rentenberechtigung – ältere Personen nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Ab. 2 SGB XII )
  • aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 41 Abs. 3 SGB XII )
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) oder einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX erhalten

mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Inland), die ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 19 Absatz 2 SGB XII – Nachranggrundsatz).

(2) Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Volleindung eines Lebensalters von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren

(3) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem in der Anlage 1 beigefügten Rundschreiben des BMAS 2020/1 vom 9.Oktober 2020 wie folgt zu entnehmen:

Abs. 1 zu § 41 SGB XII (Tatbestandsvoraussetzungen)
  • Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (Ziff. 41.1.1)
  • Maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Ziff. 41.1.2)
  • Personenkreis (Ziff. 41.1.3)
  • Hilfebedürftigkeit (Ziff. 41.1.4)
  • den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Ziff. 41.1.5 ff.)
Abs. 2 zu § 41 SGBXII (wegen Alters)
  • Leistungsvoraussetzungen (Ziff. 41.2.1)
  • Nachweis über Geburtstag und -monat (Ziff. 41.2.2)
Abs. 3 zu § 41 SGB XII (wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung)
  • Leistungsvoraussetzungen (Ziff. 41.3.1)
  • 18. Lebensjahr vollendet (Ziff. 41.3.2)
  • Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Ziff. 41.3.3)
  • Voller Erwerbsminderung (Ziff. 41.3.4 ff.)
  • Unabhängig von der Arbeitsmarktlage (Ziff. 41.3.5)
  • Dauerhaftigkeit (Ziff. 41.3.6)
  • Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 41.3.7)
Abs. 3a zu §41 SGB XII (WfbM u.a./ Eingangs- Berufsbildungsbereich)
  • Leistungsvoraussetzungen (Ziff. 41.3a.1)
  • Werkstatt für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbieter (Ziff. 41.3a.2)
  • Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs (Ziff. 41.3a.3)
  • Ausbildungsverhältnis (Ziff. 41.3a.4)

3. Ausschluss vom Leistungsanspruch

(1) Der Anspruch auf Grundsicherung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII erfüllt, aber im Sinne des § 41 Abs. 4 SGB XII die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ein Herbeiführen im Sinne der Norm liegt vor, wenn das zu beurteilende aktive Handeln oder Unterlassen ursächlich für den Eintritt (oder das Fortbestehen) von Hilfebedürftigkeit war.

(2) Liegen die Voraussetzungen zur Leistung der Grundsicherung nach § 41 Abs. 1 bis 3a SGB XII nicht vor bzw. liegt ein Ausschlussgrund nach § 41 Abs. 4 SGB XII vor, ist die Leistung nicht zu erbringen. In diesen Fällen sind von Amts wegen Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu prüfen und gegebenenfalls zu erfüllen.

(3) Ein Leistungsanspruch besteht ferner nicht, wenn die Antragstellenden leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind (§ 23 Abs. 2 SGB XII) oder die Leistungsausschlüsse für ausländische Personen und Ihre Familienangehörigen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1-4 SGB XII greifen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel.

4) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem in der Anlage 1 beigefügten Rundschreiben des BMAS 2020/1 vom 9.Oktober 2020 wie folgt zu entnehmen:
  • Begriff der Bedürftigkeit (Ziff. 41.4.1
  • Begriff des Herbeiführens / Kausalität (Ziff. 41.4.2)
  • Verschuldensmaßstab (Ziff. 41.4.3)
  • Darlegungs- und Beweislast (Ziff. 41.4.4)
  • Zehn-Jahres-Zeitraum (Ziff. 41.4.5)
  • Rechtsfolge / Kein Anspruch auf Grundsicherung (Ziff. 41.4.6)
  • Verhältnis des Anspruchsausschlusses zum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Ziff. 41.4.7)

3.a Vorübergehender Auslandsaufenthalt

(1) Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als vier Wochen (28 zusammenhängende Tage) ununterbrochen im Ausland auf, erhält sie nach Ablauf der vierten Woche (ab dem 29. Tage) keine Leistungen. Erst bei nachgewiesener Rückkehr ins Inland besteht wieder ein Leistungsanspruch (§ 41a SGB XII).

(2) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem als Anlage beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/7 vom 09.September 2021 wie folgt zu entnehmen:
  • Begriffsbestimmung vorübergehender Auslandsaufenthalt (Ziff. 41a.1)
  • Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthalts (Ziff. 41a.2)
  • Kein Zusammenrechnen mehrerer Auslandsaufenthalte (Ziff. 41a.3)
  • Wirkung eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf den Grundsicherungsanspruch (Ziff. 41a.4)
  • Mitwirkung (Ziff. 41a.5)
  • Berücksichtigung bei Bewilligung / Aufhebung des Bewilligungsbescheides (Ziff. 41a.6)
  • Fortsetzung der Leistungserbringung nach einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei Rückkehr ins Inland (Ziff. 41.a.7)
  • Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts (Ziff. 41.a.8)

4. Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Verfügen leistungsberechtigte Personen über Einkommen und/oder Vermögen und besteht gleichzeitig Bedarf an Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, sind Einkommen und Vermögen grundsätzlich vorrangig bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel zu berücksichtigen. Insbesondere für leistungsberechtigte Personen mit Einkommen, die in Einrichtungen oder besonderen Wohnformen leben und Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder neunten Buch haben, ist dies zu beachten (siehe Ziffern 6 und 9 ).

(2) Die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Elften Kapitels SGB XII, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes, die einschlägigen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung sowie die Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Seit dem 01. Januar 2016 gilt auch für grundsicherungsberechtigte Personen, dass einmalige Einnahmen ausnahmslos im Folgemonat zu berücksichtigen sind, wenn im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht wurden. Sofern der Leistungsanspruch dadurch entfiele, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen (siehe § 82 Abs. 7 SGB XII).

(3) Das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII übersteigt, ist zu berücksichtigen (“http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__43.html”: in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SGB XII ).

5. Besonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen

Auf die Neuregelung des § 94 Abs. 1a SGB XII durch das Angehörigenentlastungsgesetz wird verwiesen.

6. Leistungsumfang

(1) Die Grundsicherungsleistung umfasst gemäß §§ 42, 42a und 42b SGB XII folgende Bestandteile:
  • a) die für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgebende Regelbedarfsstufe

Eine im Einzelfall abweichende Festsetzung von der maßgebenden Regelbedarfsstufe ist zulässig.
Auf die Regelungen des § 27 Abs. 1 SGB XII, die auch auf die Leistungen der Grundsicherung Anwendung finden, sowie wie auf die besonderen Regelungen in § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII wird verwiesen.
Die weiteren Regelungen hierzu sowie die Auslegung und verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem als Anlage beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/9 vom 23.11.2020 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 27a.1.0)
  • Anwendbarkeit § 27a Absatz 1 im Vierten Kapitel (Ziff. 27a.1.1)
  • Begriff notwendiger Lebensunterhalt (Ziff. 27a.1.2))
  • Regelungsziel Abs. 2 (Ziff. 27a.2.0)
  • Anwendbarkeit § 27a Absatz 2 im Vierten Kapitel (Ziff. 27a2.1)
  • Regelbedarf (Ziff. 27a.2.2)
  • Regelbedarfsstufen (Ziff. 27a.2.3)
  • Regelungsziel Abs. 3 (Ziff. 27a.3.0)
  • Regelsatz (Ziff. 27a.3.1)
  • Eigenverantwortung und Budgetprinzip Ziff. 27a. 3.2)
  • Anteilige Anerkennung (Ziff. 27a.3.3)
  • Ohne Unterkunft, sonstige Unterkünfte (Ziff. 27a.3.4)
  • Regelungsziel Abs. 4 (Ziff. 27a.4.0)
  • Individuelle Senkung des Regelsatzes (Nummer 1) (Ziff. 27a.4.1)
  • Geringerer Bedarf – Voraussetzungen (Ziff. 27a.4.1.1.1)
  • Minderung des Regelsatzes – Ausschluss (Ziff. 27a.4.1.2
  • Minderung des Regelsatzes – Rechtsfolge (gebundene Entscheidung, Abzugshöhe (Ziff. 27a.41.1.3)
  • Individuelle Erhöhung des Regelsatzes (Nummer 2) (Ziff. 27a.4.2)
  • Erhöhung des Bedarfs (Voraussetzungen) (Ziff. 27a.4.2.1)
  • Erhöhung des Regelsatzes – Ausschluss (Ziff. 27a.4.2.2)
  • Erhöhung des Regelsatzes – Rechtsfolge (gebundene Entscheidung) (Ziff. 27a. 4,2.3)

Ergänzend hierzu gilt das jeweils gültige Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, soweit hier Beträge genannt bzw. zulässige ergänzende Ausführungen gemacht werden.

Die Regelbedarfsstufen für den infrage kommenden Personenkreis werden in der Anlage zu § 28 SGB XII wie folgt definiert:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner
oder in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII lebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für jede erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind der als Anlage beigefügtem Rundschreiben des BMAS 2021/10 – 23. November 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 27b.1.0))
  • Anwendbarkeit § 27b im Vierten Kapitel Ziff. 27b.1.1))
  • Einrichtungsbegriff (Ziff. 27b.1.2)
  • Notwendiger Lebensunterhalt und weiterer notwendiger Lebensunterhalt (Ziff. 27b.1.3)

Danach ist die Regelbedarfsstufe 3 nur für leistungsberechtigte Personen in Einrichtungen von Bedeutung.

Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Leistungsumfang gehörigen Sonderregelung für den Lebensunterhalt nach § 27c SGBXII, die auch auf die Leistungen der Grundsicherung Anwendung finden, sind der als Anlage beigefügtem Rundschreiben des BMAS 2021/11 – 23. November 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 27c.1.0)
  • Anwendbarkeit des § 27c im Vierten Kapitel nur auf Volljährige (Ziff. 27y.1.1) )
  • Regelungsziel Abs. 2 (Ziff. 27c.2.0)
  • Notwendiger Lebensunterhalt als Leistung nach dem Vierten Kapitel (Ziff. 27c.2.1))
  • Notwendiger Lebensunterhalt (Ziff. 27c.2.2)
  • Regelungsziel Abs. 4 (Ziff. 27.c.4.0)
  • Umfang des Erstattungsanspruchs (Ziff. 27c.4.1)
  • Erstattungsberechtigter, Erstattungspflichtiger (Ziff. 27c.4.2)
  • Quartalsweise Erbringung (Ziff. 27c.4.3)
  • Erstattungszahlungen sind zu erstattende Nettoausgaben nach § 46a (Ziff. 27c.4.4)

Danach ist die Regelbedarfsstufe 3 nur für leistungsberechtigte Personen in Einrichtungen von Bedeutung.

b) die Mehrbedarfszuschläge entsprechend § 30 SGB XII
bb) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind der als Anlage beigefügtem Rundschreiben des BMAS 2021/2 vom 09.September 2021 zu entnehmen:

  • Übersicht Mehrbedarfe (Ziff. 30.0)
  • Regelungsziel Abs. 1 Mehrbedarf für Menschen mit einer Gehbehinderung (Ziff. 30.1.0)
  • Verhältnis zum Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Ausbildung
    und zur Blindenhilfe (Ziff. 30.1.1)
  • Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung (Ziff. 30.1.2)
  • Nachweis Merkzeichen G) (Ziff. 30.1.3)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff. 30.1.4)
  • Regelungsziel Abs. 2 Mehrbedarf Schwangerschaft (Ziff. 30.2.0)
  • Voraussetzungen des Bedarfes (Ziff. 30.2.1)
  • Höhe des Bedarfes (Ziff. 30.2.2)
  • Regelungsziel Abs. 3 Mehrbedarf für Alleinerziehende (Ziff. 30.3.0)
  • Alleinerziehende (Ziff. 30.3.1)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff. 30.3.2)
  • Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung im Dritten Kapitel zu Abs. 4 (Ziff. 30.4)
  • Regelungsziel zu Abs. 5 Ernährung (Ziff. 30.5.0)
  • Voraussetzungen (Ziff. 30.5.1)
  • Verfahren (Ziff. 30.5.2)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff.30.5.3)
  • Regelungsziel zu Abs. 6 Summe mehrere Mehrbedarfe (Ziff. 30.6.0)
  • Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen (Ziff. 30.6.1)
  • Regelungsziel zu Abs. 7 Mehrbedarf dezentrale Warmwassererzeugung (Ziff. 30.7.0)
  • Voraussetzungen des Bedarfes (Ziff. 30.7.1)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff. 30.7.2)
  • Keine Anwendung zu Abs. 8 im Vierten Kapitel
  • Regelungsziel zu Abs. 9 Schulbücher (Ziff. 30.9.0)
  • Anerkennung des Mehrbedarfes (Ziff. 30.9.1)

Ergänzend hierzu gilt das jeweils gültige Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, soweit hier Beträge genannt bzw. zulässige ergänzende Ausführungen gemacht werden.

c) sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII cc) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind den als Anlagen beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/3 vom 09.September 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel zu Abs. 1 (Ziff. 31.1.0)
  • Verfahren (Ziff. 31.1.1)
  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Ziff. 31.1.2)
  • Erstausstattung Bekleidung (Ziff. 31.1.3)
  • Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt (Ziff. 31.1.4)
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe (Ziff. 31.1.5)
  • Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten sowie Miete von Ausrüstungen (Ziff. 31.1.6)
  • Regelungsziel zu Abs. 2 (Ziff. 31.2.0)
  • Persönliche Voraussetzungen (Ziff. 31.2.1)
  • Hilfebedürftigkeit im Entscheidungsmonat (Ziff. 31.2.3)
  • Einsatz von Einkommen nach dem Entscheidungsmonat (Ziff. 31.2.4)
  • Regelungsziel zu Abs. 3 (Ziff. 31.3.0)
  • Voraussetzungen und Grenzen der Pauschale (Ziff. 31.3.1)

Ergänzend hierzu gelten die jeweils gültigen Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, soweit hier Beträge genannt bzw. zulässige ergänzende Ausführungen gemacht werden.

d) die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII
dd) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind den als Anlagen beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/4 vom 09.September 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 32.1.0)
  • Verhältnis Bedarf und Einkommen (Ziff. 32.1.1.)
  • Regelungsziel Abs. 2 (Ziff. 32.2.0)
  • Angemessenheitsfiktion der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ziff. 32.2.1)
  • Angemessenheit von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Ziff. 32.2.2)
  • Verfahren zur Berücksichtigung als Bedarf im Rahmen der Antragsstellung (Ziff. 32.2.3)
  • Berücksichtigung von Beitragsanpassungen (Ziff. 32.2.4)
  • Regelungsziel Abs. 3 (Ziff 32.3.0)
  • Abgrenzung Zusatzbeitrag und regulärer Krankenversicherungsbeitrag (Ziff. 32.3.1)
  • Anerkennung des Zusatzbeitrages als Bedarf (Ziff. 32.3.2)
  • Höhe des Zusatzbeitrages als Bedarf (Ziff. 32.3.3.)
  • Verfahren zur Berücksichtigung des Zusatzbeitrags als Bedarf (Ziff. 32.3.3)
  • Regelungsziel Abs. 4 (Ziff. 32.4.0)
  • Angemessenheitsfiktion der Beiträge in der privaten Krankenversicherung (Ziff. 32.4.1)
  • Verfahren zur Berücksichtigung als Bedarf im Rahmen der Antragsstellung (Ziff. 32.4.2)
  • Berücksichtigung von höheren Beiträgen bei kurzfristiger Leistungsberechtigung von bis zu 3 Monaten (Ziff. 32.4.3)
  • Berücksichtigung von höheren Beiträgen in Ausnahmefällen bei kurzfristiger Leistungsberechtigung von bis zu 6 Monaten (Ziff. 32.4.4.)
  • Regelungsziel Abs. 5 (Ziff. 32.5.0)
  • Berücksichtigungsfähige Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung als Bedarf (Ziff. 32.5.1)
  • Nachweis des Bestehens des Bedarfes/Berücksichtigung von Beitragsanpassungen (Ziff. 32.5.2)
  • Regelungsziel Abs. 6 (Ziff. 32.6.0)
  • Berücksichtigungsfähige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung als bedarf (Ziff. 32.6.1)
  • Private Zusatzversicherung zur Pflegeversicherung (Ziff. 32.6.2)
  • Berücksichtigung von höheren Beiträgen in Ausnahmefällen (Ziff. 32.6.3)
  • Nachweis des Bestehens des Bedarfes / Berücksichtigung von Beitragsanpassungen (Ziff. 32.6.4)
  • Anlage: Allgemeine Hinweise zur gesetzlichen Krankenversicherung

e) zeitliche Zuordnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 a SGB XII
ee) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind den als Anlagen beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/5 vom 09.September 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 32a.1.0)
  • Zeitliche Zuordnung des Bedarfes (Ziff. 32a.1.1)
  • Regelungsziel Abs. 2 (Ziff. 32a.2.1)
  • Direktzahlungspflicht des Trägers der Sozialhilfe (Ziff. 32a.2.1)
  • Verzicht auf eine nur einmalige Direktzahlung (Ziff. 32a.2.2)
  • Adressat der Direktzahlung des Trägers der Sozialhilfe (Ziff. 32a.2.3)
  • Verhältnis zur Krankenkasse bzw. zum Versicherungsunternehmen (Ziff. 32a.2.4)
  • Informationspflichten zu beginn, Ende der Direktzahlung und Höhe der Beiträge (Ziff. 32a.2.5)
  • Weitere Informationspflichten (Ziff. 32a.2.6)
  • Regelungsziel Abs. 3 (Ziff. 32a.3.0)
  • Auszahlungszeitpunkte (Ziff. 32a.3.1)
  • Anlage: Formularvorschläge zur Direktzahlung

f) Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 SGB XII
ff) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind den als Anlagen beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/6 vom 09.September 2021 zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 33.1.0)
  • Angemessene Alterssicherung (Ziff. 33.1.1)
  • Arten der Aufwendungen zur Alterssicherung (Ziff. 33.1.2)
  • Erforderlichkeit der Anwendungen (Ziff. 33.1.3)
  • Verhältnis Bedarf und Einkommen (Ziff. 33.1.4)
  • Ermessen (Ziff. 33.1.5)
  • Regelungsziel Abs. 2 (Ziff. 33.2.0)
  • Sterbegeld (Ziff. 33.2.1)
  • Vor Beginn der Leistungsberechtigung (Ziff. 33.2.2)
  • Angemessenheit der Höhe des Sterbegeldes (Ziff. 33.2.3)
  • Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen (Ziff. 33.2.4)
  • Verhältnis Bedarf und Einkommen (Ziff. 33.2.5)
  • Gebundene Entscheidung (Ziff. 33.2.6)

g) die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII,

h) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend §§ 35 und 36 SGB XII (siehe Ziffer 7),

i) ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a SGB XII (siehe Abs. 2),

j) Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für
behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Abs. 2 SGB XII.
Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem als Anlage beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/8 vom 09. September 2021 wie folgt zu entnehmen:

  • Regelungsziel Abs. 1 (Ziff. 42b.1.0)
  • Regelungsinhalt (Ziff. 42b.1.1)
  • Regelungsziel (Ziff. 42b.2.0)
  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (Ziff. 42b.2.1)
  • Mehraufwendungen aus vertraglicher Vereinbarung (Ziff. 42b.2.2)
  • Mittagessen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (Ziff. 42b.2.3)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff. 42b.2.4)
  • Pauschalierte Bewilligung (Ziff. 42b.2.5)
  • Verfahren zu Amtsermittlung und Mitwirkung (Ziff. 42b.2.6)
  • Abschließende Entscheidung (Ziff. 42b.2.7)
  • Regelungsziel Abs. 3 (Ziff. 42b.3.0)
  • Voraussetzungen (Ziff. 42b.3.1)
  • Höhe des Mehrbedarfes (Ziff. 42b.3.2)
  • Regelungsziel Abs. 4 (Ziff. 42b.4.0)
  • Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen (Ziff. 42b.4.1)

(2) Die Leistungen der Grundsicherung sind in der Regel nicht als Darlehen zu erbringen. § 38 SGB XII , welcher sich lediglich auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht, findet insofern keine Anwendung. Lediglich dann, wenn ein im Einzelfall von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist für die Rückzahlung des Darlehens die Einbehaltung in monatlichen Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zulässig.
Wird nach § 37a SGB XII ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen gewährt, ist höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zurückzuzahlen (§ 37a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Ist der Leistungsanspruch geringer als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, wird die monatliche Rate in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt (§ 37a Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Die Rückzahlung nach § 37a Abs. 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Sie erfolgt während des Leistungsbezuges durch Aufrechnung nach § 44b SGB XII.

7. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

7.1 Grundsatz

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen nach dem Vierten Kapitel SGB XII richten sich nach den Regelungen der §§ 35, 35a und 36 sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b SGB XII (Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 27b Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, sowie besondere Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderung nach § 27c Nr. 2 SGB XII), soweit sich aus der Regelung des § 42a Abs. 2 – 7 SGB XII keine Abweichungen und Ergänzungen in Form von Regelungen für besondere Wohnsituationen ergeben (§ 42a Abs.1 SGB XII).

7.2 Sonderregelungen

7.2.1 Bedarf in Wohnungen

7.2.1.1 Definition

Als Wohnung gilt die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Eine Wohnung im Sinne dieser Definition stellt auch ein selbstgenutztes Eigenheim dar.

7.2.1.2 Zusammenleben mit Eltern oder anderen erwachsenen Verwandten

§ 42a Abs. 3 SGB XII enthält eine spezielle Regelung für Unterkunftskosten für leistungsberechtigte Personen, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Kindes oder eines volljährigen Geschwisterkindes leben (§ 42a Abs. 3 Nr. 1 SGB XII).
Ein Bedarf im Sinne der Regelung des § 42a Abs. 3 SGB XII wird nur anerkannt, wenn leistungsberechtigte Personen nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind (§ 42a Abs. 3 Nr. 2 SGB XII).
Können auch die mit in der Wohnung lebenden Personen ihren Bedarf für Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten nicht aus eigenen Mitteln decken, gilt § 42a Abs. 4 SGB XII.

Höhe des anzuerkennenden Bedarfs an Kosten für die Unterkunft als Pauschale nach § 42a Abs. 3 SGB XII
Der Bedarf für leistungsberechtigte Personen ergibt sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Kosten für einen um eine Person verringerten Haushalt.
Die Anerkennung als Bedarf ist nicht abhängig von der nachweisbaren Tragung der tatsächlichen Aufwendungen (§ 42a Abs.3 Satz 4 SGB XII).
Beispiel:
Leben drei Personen in der Wohnung (eine davon ist ein leistungsberechtigtes volljähriges Kind) werden von den angemessenen Aufwendungen (im Sinne angemessener Richtwerte nach AV-Wohnen) für einen Dreipersonenhaushalt die angemessenen Aufwendungen abgezogen, die für einen Zweipersonenhaushalt anzuerkennen sind. Die Differenz wird als Bedarf anerkannt.

Höhe des anzuerkennenden Bedarfs an Kosten für Heizung
Mit der Ermittlung der Differenz zur Bemessung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunftskosten steht der Anteil an den Gesamtkosten fest, welcher der leistungsberechtigten Person zu bewilligen ist.
Der Prozentsatz dieses Anteils ist bei der Bewilligung der Heizkosten zugrunde zu legen (§ 42a Abs. 3 Satz 3 SGB XII).

7.2.1.3. Leben in Wohngemeinschaften

a) Grundsatz
Für Wohngemeinschaften wird in § 42a Abs. 4 SGB XII erstmals eine spezielle Regelung zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnform geschaffen.
Lebt eine leistungsberechtigte Person mit anderen Personen – dies können auch die unter § 42a Abs.3 Satz 1 SGB XII genannten (Eltern u.a.) sein – in einer Wohnung und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunfts- und Heizungskosten verpflichtet, besteht der anzuerkennende Bedarf in dem Anteil, der sich aus der Anzahl der Bewohner und der damit angemessenen Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt ergibt (Kopfteil).

b) Sonderregelung (§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII)
– gesonderter Mietvertrag (z.B. bei ambulanten Wohnformen) –
In Fällen, in denen gesonderte mitvertragliche Vereinbarungen regeln, dass nur für bestimmte Anteile der Miete eine Zahlungsverpflichtung über allein zur Nutzung überlassene Räume besteht – z. B. bei ambulanten Wohnformen – gilt die kopfteilige Gewährung nicht. Hier sind die tatsächlichen Aufwendungen maximal in Höhe der angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt zu gewähren. Dieser Betrag muss zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die einschlägigen Regelungen der AV Wohnen gelten entsprechend (zur Frage der individuellen Angemessenheit hier insbesondere Ziffer 3.5.2).

7.2.1.4. Übergangsregelung

Um zu verhindern, dass es durch die Neuregelung in Einzelfällen zur Verschlechterung kommt, wird geregelt, dass für leistungsberechtigte Personen, bei denen vor dem 01. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt wurden, die

  • a) dem Kopfteil an den Aufwendungen entsprechen, die für einen Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten (Ziffer 7.2.1.2.)

oder

  • b) nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes nicht übersteigen (Ziffer 7.2.1.3.), die Abs. 3 und 4 des § 42 a SGB XII nicht gelten (§ 133b Satz 1 SGB XII).

Dies gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt (§ 133b Satz 2 SGB XII).

7.2.2. Bedarf in sonstigen Unterkünften außerhalb von Einrichtungen

Bei sonstigen Unterkünften handelt es sich um besondere Unterbringungsformen, die dazu dienen, für leistungsberechtigte Personen Zeiträume zu überbrücken, in denen sie über keine Wohnung verfügen. Umfasst sind insbesondere Zimmer in Pensionen oder Ferienwohnungen, Wohnwagen oder Notquartiere in Gemeinschaftsunterkünften.

a) alleinlebende leistungsberechtigte Personen
Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft, sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes zugrunde zu legen (§ 42a Abs. 7 Satz 1 SGB XII). Die zutreffende Höhe wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.

b) gemeinsam mit anderen lebenden leistungsberechtigten Personen
Beim Zusammenleben der leistungsberechtigten Person mit anderen Personen in einer sonstigen Unterkunft, ist ein Betrag als angemessen anzuerkennen, der von der leistungsberechtigten Person nach der Zahl der Bewohner in einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen wäre (§ 42a Abs. 7 Satz 2 SGB XII).

c) höhere Aufwendungen im Einzelfall (§ 42a Abs. 7 Satz 3 SGB XII)
Höhere Aufwendungen können als Bedarf anerkannt werden, wenn die Unterbringung in einer Wohnung oder in einer angemessenen anderen Unterkunft nicht innerhalb von sechs Monaten möglich ist (§ 42a Abs. 7 Satz 3 Nr.1) oder zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen (z. B. Möblierung oder Internetzugang) in die Kosten der Unterkunft einfließen (§ 42a Abs. 7 Satz 3 Nr.2 SGB XII). Im Fall der Anwendung des § 42 Abs. 7 Satz 3 Nr.2 SGB XII ist eine Regelsatzfestlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu prüfen.
Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage im Land Berlin ist bei leistungsberechtigten Personen in Unterkünften nach § 42a Abs. 7 SGB XII im Regelfall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 zur Übernahme höherer Aufwendungen vorliegen.

7.3. Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

Grundsatz:
Die Höhe der max. anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben sich ausschließlich nach
§ 45a SGB XII i.V.m. § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII.
Dabei sind unter tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB XII auch die gesondert auszuweisenden, zusätzlichen Kosten nach
§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 bis 4 SGB XII (im Folgenden: Zusatzkosten) zu fassen.
Zwischen den leistungsberechtigten Personen und den Leistungserbringern sind Verträge über die Überlassung von Wohnraum zu schließen. Hierfür kommen sowohl Mietverträge über Wohnraum nach §§ 549 ff. BGB in Betracht als auch, soweit sich der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person gegenüber vertraglich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die Wohn- und Betreuungsverträge nach dem WBVG.
Die bisherige Anerkennung von pauschalen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in stationären Einrichtungen nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b SGB XII findet somit ab 01. Januar 2020 in besonderen Wohnformen keine Anwendung mehr.

7.3.1 Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen

Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten im Zuständigkeitsbereich des nach § 46b SGB XII zuständigen Trägers nicht überschreiten.
Nach § 45a Abs. 2 SGB XII wird die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 01. August ermittelt.
Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 01. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.
Dieser wird unter https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/sonstige/2017_12_19-660084.php veröffentlicht. Bei einer Aktualisierung dieses Wertes sind die Falldaten der Grundsicherung und ggf. der Eingliederungshilfe jeweils entsprechend anzupassen.

7.3.1.1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von bis zu 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete (untere Angemessenheitsgrenze)

Soweit die vertraglich vereinbarten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die ermittelte durchschnittliche Warmmiete nicht übersteigen (Aufwendungen bis zu 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete), gelten diese stets als angemessen. Wie auch bei einem Mietvertrag für eine Wohnung wird die Kalkulation des Leistungserbringers – auch wenn ein WBVG-Vertrag zu Grunde liegt – vom Sozialhilfeträger nicht überprüft.

7.3.1.2 Erhöhung der Bedarfe um bis zu 25 Prozent (obere Angemessenheitsgrenze)

Nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII können unter bestimmten Voraussetzungen, um bis zu 25 Prozent höhere tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Wichtig in diesem Kontext ist, dass keine pauschale Anerkennung von 125 Prozent der Aufwendungen erfolgt, sondern stets nur die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 125 Prozent anerkannt werden. D.h. die vertraglich geschuldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen die durchschnittliche Warmmiete (untere Angemessenheitsgrenze) tatsächlich übersteigen (höher als 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete). Dies ist der Fall, wenn
  • der Miet- oder WBVG-Vertrag eine Vereinbarung über die Einbeziehung zusätzlicher Kosten nach § 42a Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 bis 4 SGB XII enthält
  • die Kosten im Vertrag gesondert ausgewiesen sind.

Zusätzlich können dies nur Kosten sein, die nicht bereits nach dem zugrundeliegenden Vertrag zur Überlassung des Wohnraums mit der Grundmiete abgegolten sind. Für die Berücksichtigung der Zuschläge nach § 42a Abs. 5 Satz 4 Nummer 2 bis 4 SGB XII ist zudem die gleichmäßige Aufteilung (Gesamtkosten und Aufteilung pro Person) im Überlassungsvertrag überprüfbar darzulegen.

Zu den zusätzlichen Kosten gehören:
  • Nummer 1: Zuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Möblierungszuschlag)
  • Nummer 2: Wohn- und Wohnnebenkosten, wenn diese im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind
  • Nummer 3: Haushaltsstrom, Instandhaltungskosten, Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten
  • Nummer 4: Gebühren für Telefon, Internet, Rundfunk und Fernsehen

Soweit einer dieser Zuschläge wirksam vereinbart wurde, ist die Summe aus vereinbarten und berücksichtigungsfähigen Zuschlägen und Warmmiete bis zur oberen Angemessenheits-grenze (125 Prozent) als Bedarf anzuerkennen. Dabei ist unerheblich wie hoch der Anteil der Warmmiete und wie hoch der Anteil der zusätzlichen Kosten ist.
Erforderlich hierfür ist nur, dass einer der Zuschläge nach den Nummer 1 – 4 wirksam vereinbart wurde.

Sofern Zuschläge nach § 42a Abs. 5 Satz Nr. 1,3 und 4 SGB XII vereinbart wurden, ist eine Regelsatzkürzung entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII unzulässig.

7.3.1.3 Anforderungen und Prüfungen für die Berücksichtigung von Bedarfen für Unter kunft und Heizung bei leistungsberechtigten Personen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

Wie bei allen anderen anzuerkennenden Bedarfen ist eine Prüfung des Nachweises auf Vollständigkeit und offensichtliche Unrichtigkeit erforderlich.
Weitergehende Prüfungen sind nur dann erforderlich, wenn sich nach diesen Prüfkriterien offensichtliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben.
Wie bei einem Mietvertrag für eine Wohnung auch, ist darüber hinaus die Kalkulation des Leistungserbringers vom SGB XII-Grundsicherungsträger auch bei Anwendung der Nummer 1, 3 und 4 nicht zu überprüfen.

7.3.1.4 Verhältnis zur Eingliederungshilfe

Sofern die Voraussetzungen des § 42a Abs. 5 SGB XII erfüllt sind, im Einzelfall aber die Gesamtsumme aus Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zusätzlichen Kosten die obere Angemessenheitsgrenze in Höhe von 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete überschreitet, kann sich ein Anspruch auf die übersteigenden Aufwendungen nur noch aus dem Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 SGB IX) ergeben.

7.3.1.5 Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB XII findet l § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII auch für leistungsberechtigte Personen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entsprechend Anwendung.

7.3.2 Einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung in besosnderen Wohnformen

7.3.2.1 Betriebs- und Heizkostennachzahlungen

Voraussetzung dafür, dass der Leistungserbringer gegenüber der leistungsberechtigten Person Betriebskostennachzahlungen geltend machen kann, ist zunächst, dass dieser vertraglich dazu berechtigt ist. Das ist nur der Fall, wenn eine gültige Abrechnung über die Betriebskosten vorliegt. Soweit im Einzelfall dennoch Betriebskostennachzahlungen geltend gemacht werden, ist der Umgang mit diesen Kosten abhängig davon, wie hoch die sich aus dem Vertrag insgesamt ergebenden Aufwendungen sind.
  • Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung inklusive der Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung in dem Monat, indem diese fällig wird, die untere Angemessenheitsgrenze von 100 Prozent der Warmmiete nicht übersteigen, handelt es sich um von der Grundsicherung anzuerkennende Lebensunterhaltsbedarfe.
  • Soweit die gesamten Aufwendungen aus dem Miet- beziehungsweise WBVG-Vertrag zusammen mit den sich ergebenden Nachzahlungen die obere Angemessenheitsgrenze von 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete nicht übersteigen, handelt es sich ebenfalls um von der Grundsicherung anzuerkennende Lebensunterhaltsbedarfe.
  • Soweit die Aufwendungen aus dem Miet- beziehungsweise WBVG-Vertrag die obere Angemessenheitsgrenze von 125 Prozent aufgrund der Nachzahlungen übersteigen, ist der Geltungsbereich der Eingliederungshilfe eröffnet.

7.3.3 Übernahme von Mietkautionen und Umzugskosten

(1) Bei WBVG-Verträgen gilt § 14 Abs. 4 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes: „Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach § 14 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird.“ Im Übrigen sieht § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII nur die Übernahme von wiederkehrenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor, nicht für Mietkautionen. Ggf. sind Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu erbringen.

(2) Bei Umzugskosten richtet sich die Übernahmefähigkeit grundsätzlich nach dem Lebensmittelpunkt der leistungsberechtigten Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umzugskosten. Hieraus folgt, dass Umzugskosten, die innerhalb einer besonderen Wohnform oder von der einen in die andere besondere Wohnform anfallen, nicht im Rahmen der Grundsicherung getragen werden können. Da Umzugskosten nicht unter die wiederkehrenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung fallen, ist auch hier keine Anwendung von § 42 Abs. 5 und 6 SGB XII und damit keine Übernahmemöglichkeit im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen gegeben. In Betracht kommt eine Übernahme durch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII.
Bei Umzügen aus einer Wohnung oder in eine Wohnung richtet sich die Übernahmefähigkeit nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten. Werden diese Kosten zu einem Zeitpunkt fällig, in dem die leistungsberechtigte Person noch oder bereits ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat, können die Umzugskosten nach § 42a Abs. 1 iVm. § 35 SGB XII übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII vorliegen. Soweit der Lebensmittelpunkt in der besonderen Wohnform begründet wird, ist wiederum die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.

7.4 Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen

Bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 Buchstabe b SGB XII) in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes nach § 45a SGB XII zugrunde zu legen. Die zutreffende Höhe wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben (siehe 7.3.1).

7.5 Regelwerk AV Wohnen

Im Übrigen sind die AV Wohnen sowie die ergänzenden Rundschreiben in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8. Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

1) Gesamtbedarf
Der Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nrn. 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe (§ 43 a Abs. 1 SGB XII). Nicht zum Gesamtbedarf zählen somit Darlehen nach §§ 37 Abs. 1 und § 37 a SGB XII i.V.m. § 42 Nr.5 SGB XII.

(2) Zahlungsanspruch
Der monatliche Zahlungsanspruch ergibt sich in der Regel aus dem monatlichen Gesamtbedarf nach Abs. 1 abzüglich des anzurechnenden Einkommens und Vermögens nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 SGB XII. In besonderen Fallkonstellationen können bei der Ermittlung des monatlichen Zahlungsanspruchs Nachzahlungen den Gesamtbedarf erhöhen und sind Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44 a Abs. 7 davon abzuziehen.

(3) Direktzahlungen
Gehen nach den Regelungen des Dritten Kapitels SGB XII Bedarfe in den Gesamtbedarf ein, die durch Direktzahlung zu decken sind, erfolgt die Zahlung bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens jedoch bis zur Höhe, die sich aus § 43a Abs. 2 SGB XII ergibt (§ 43 a Abs. 3 SGB XII). Damit wird vermieden, dass mit der Direktzahlung eine über den Zahlungsanspruch hinausgehende Leistung erbracht wird. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe werden wegen §§ 34a und 34b SGB XII nicht erfasst (§43a Abs.3 Satz 1 letzter Halbsatz SGB XII).

Eine Direktzahlung nach § 43a Abs. 3 und 4 SGB XII für Bedarfe an Dritte oder den Leistungserbringer kommt nur dann in Betracht, wenn diese von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird (§ 43a Abs. 3 SGB XII) oder Zahlungsrückstände aus Stromlieferverträgen für Haushaltsstrom vorliegen, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen (§ 43a Abs. 4 SGB XII).

9. Ausschluss vom Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang nach dem Vierten Kapitel SGB XII gehören insbesondere nicht:
a) Barbetrag und Bekleidung für leistungsberechtigte Personen in Einrichtungen nach § 27 b Abs. 2 SGB XII
b) Umzugs- und Räumungskosten im Zusammenhang mit dem Bezug einer Einrichtung, sofern leistungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
c) doppelte Mieten, wenn der Umzug in eine Einrichtung vorgenommen wird, sofern leistungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
Bedarfe, die nicht zum Leistungsumfang des Vierten Kapitels SGB XII gehören, sind im Bedarfsfall nach den Maßstäben des Dritten Kapitels zu erbringen und als solche zu verbuchen.

10. Zuständigkeit, Organisation

10.1 Grundsatz

(1) Die Bezirksämter von Berlin, Abteilung Soziales, sind auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII als Träger der Sozialhilfe für die Durchführung der Grundsicherung zuständig. Die Durchführung soll in den Bezirksämtern mit Rücksicht auf die Besonderheiten und Bedürfnisse der Klienten organisiert werden.

(2) Das Land Berlin ist gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. Nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinne gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 46b Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII). Das Zwölfte Kapitel des SGB XII ist gemäß § 46b Abs. 3 mit Ausnahme des § 98 Abs. 2, Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 5 SGB XII nicht anzuwenden.

(3) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt die Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung.

10.2 – Bei Leistungen nach dem SGB IX

Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nach § 98 SGB IX (§ 98 Abs. 6 SGB XII). Zuständig im Land Berlin sind die Teilhabefachdienste der Bezirksämter von Berlin als Träger der Eingliederungshilfe (§ 2a Nr. 1 AG SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AG SGB IX).

10.3 – Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

Abweichend von Ziffer 10.1 und 10.2 ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig:
  • Bei Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin außerhalb des Landes Berlin erhalten (§ 3 Nr. 1 AG SGB IX i.V.m. § 2a AG SGB XII).
  • Bei Leistungen in Form der persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf (§ 3 Nr. 2 AG SGB IX i.V.m. § 2a AG SGB XII).
  • Bei Leistungen für Leistungsberechtigte nach dem Siebten Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich außerhalb Berlins, soweit das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist. (§ 2b AG SGB XII).

11. Antragsverfahren und Bewilligungszeitraum

(1) Die Erstbewilligung der Grundsicherungsleistungen erfolgt nur auf Antrag gemäß (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 – einmalige Bedarfe – und 33 SGB XII – Beiträge für die Vorsorge (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ebenso sind Leistungen nach § 42 Nummer 3 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7 SGB XII – und nach § 42 Nummer 5 – ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII – gesondert zu beantragen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

(2) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (§ 48 SGB X). Abweichungen vom Regelfall sind nur zulässig, wenn sich das Einkommen nachweislich innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mehrfach verändert.

(3) Wird über einen Leistungsanspruch nach § 44a SGB XII vorläufig entschieden, verkürzt sich der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate.

(4) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist für die Vergangenheit aufzuheben.

(5) Zur Vermeidung von Missbrauch ist besonderes Augenmerk auf die Dauer des Zeitabschnitts zu richten, für den wohnungslose Personen Grundsicherung erhalten können. Hier ist im Wege der Einzelfallabwägung stets zu prüfen, ob nicht auch deutlich kürzere Bewilligungszeiträume, als sie grundsätzlich in § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vorgesehen sind, in Betracht kommen. Denkbar wären zum Beispiel einmonatliche oder auch nur wöchentliche Bewilligungszeiträume.

(6) Bei leistungsberechtigten Personen in Einrichtungen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nach unverändert bleiben, kann der Bewilligungszeitraum im Ausnahmefall zwei Jahre betragen.

(7) Abweichend von Absatz 3 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt (§ 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).

12. Vorläufige Entscheidung

(1) Über eine Geldleistung ist vorläufig zu entscheiden, wenn im Entscheidungszeitpunkt zwar die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII dem Grunde nach feststeht (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB XII), die weiteren leistungserheblichen Umstände jedoch noch nicht abschließend geklärt werden konnten (§ 44a Abs.1 SGB XII). Zwingende Voraussetzung ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII feststeht.
Bedingung der vorläufigen Entscheidung ist weiterhin, dass weitere Voraussetzungen für einen Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, zur Feststellung jedoch oder zur Feststellung der Höhe des Anspruchs längere Zeit erforderlich ist (§ 44a Abs. 1 Nummern 1 und 2 SGB XII).

(2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist zu begründen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

(3) Sofern die leistungsberechtigte Person die Umstände zu vertreten hat, dass keine endgültige Entscheidung möglich ist, wird keine vorläufige Entscheidung getroffen (§ 44a Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

(4) Die vorläufige Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X vorliegen. § 45 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung (§44a Abs. 3 SGB XII). Die Rücknahme ist ohne Ausüben von Ermessen und ohne Prüfung von Vertrauensschutz vorzunehmen.

(5) Eine abschließende Entscheidung ist bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich, sofern festgestellt wird, dass hinsichtlich der noch ausstehenden Monate des Bewilligungszeitraumes kein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht und eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch der vergangenen Monate möglich ist. In diesem Fall ist der gesamte Bewilligungszeitraum zu erfassen. Eine Änderung der vorläufigen Entscheidung ist dann wegen des Vorrangs der abschließenden Entscheidung ausgeschlossen (§ 44a Abs. 4 SGB XII).

(6) Ergibt sich nach dem Bewilligungszeitraum, dass die vorläufig bewilligte Geldleistung monatlich unzutreffend war, ist über die vorläufige Entscheidung endgültig zu entscheiden (§ 44a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Bei einer Übereinstimmung von vorläufig und abschließend bewilligter Geldleistung bindet auch die vorläufige Entscheidung. Die leistungsberechtigte Person hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf eine abschließende, den gesamten Bewilligungszeitraum umfassende Entscheidung zu stellen (§ 44a Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Dem ist zu entsprechen.

(7) Die Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person nach SGB I sind auch nach dem Leistungsbezug zur Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen zu erfüllen (§ 44a Abs. 5 Satz 3 SGB XII).

(8) Kommt die leistungsberechtigte Person trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung ihren Nachweispflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, wird der Leistungsanspruch in den einzelnen Leistungsmonaten abschließend nach § 44a Abs. 5 Satz 4 SGB XII nur in der Höhe festgestellt, soweit dies ohne die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person möglich ist (§ 44a Abs. 5 Satz 4 SGB XII). Für die übrigen Monate wird festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht (§ 44a Abs. 5 Satz 5 SGB XII).

(9) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine abschließende Entscheidung, auch nicht auf Antrag der leistungsberechtigten Person, gilt die vorläufig bewilligte Geldleistung als abschließend festgesetzt (§ 44a Abs. 6 Satz 1 SGB XII).
Ein Anspruch auf eine abschließende Entscheidung bleibt erhalten, wenn dies von der leistungsberechtigten Person innerhalb der Jahresfrist beantragt wurde (§ 44a Abs. 6 Satz 2 Nummer 1 SGB XII).
Eine abschließende Entscheidung nach Ablauf eines Jahres ist auch dann vorzunehmen, wenn erst nach Ablauf der Frist Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer ein geringerer als der vorläufig beschiedene Leistungsanspruch bestand (§ 44a Abs. 6 Satz 2 Nummer 2 SGB XII).
Hat die Leistungsbehörde die Unkenntnis von leistungserheblichen Tatsachen, die zu einem geringeren Leistungsanspruch als dem vorläufig bewilligten geführt haben, zu vertreten, ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu einer abschließenden Entscheidung befugt. (§ 44a Abs. 6 Satz 3 SGB XII).
Unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist die Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung zehn Jahre nach Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung endgültig verfristet.

(10) Vorläufig erbrachte Geldleistungen sind auf abschließend festgestellte Geldleistungen anzurechnen (§ 44a Abs. 7 Satz 1 SGB XII). Sofern sich herausstellt, dass Überzahlungen von Geldleistungen in einzelnen Monaten Nachzahlungsansprüchen in anderen Monaten gegenüberstehen, sind nach § 44a Abs. 7 Satz 2 SGB XII die überzahlten Geldleistungen auf die nachzuzahlenden Geldleistungen anzurechnen. Verbleibt nach der Saldierung eine Überzahlung, ist diese von der leistungsberechtigten Person zu erstatten.

13. Aufrechnung, Verrechnung

(1) Gegen den monatlichen Leistungsanspruch können bestandskräftige Forderungen nach § 44a Abs. 7 SGB XII aufgerechnet werden (§ 44b Abs. 1 SGB XII).

(2) Die Aufrechnung § 44b Abs. 1 SGB XII ist auf 5 Prozent der für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelbedarfsstufe beschränkt. Andere Bedarfe bleiben außer Betracht (§44b Abs. 2 SGB XII).

(3) Nach § 44b Abs. 3 SGB XII ist eine Aufrechnung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der leistungsberechtigten Person zu erklären. Die Dauer der möglichen Aufrechnung mit einer bestandskräftigen Forderung wird auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Diese Frist beginnt ab dem Monat, der dem Monat , in dem die Bestandskraft der Forderung eintritt, folgt und endet dementsprechend drei Jahre nach Ende des Monats, in dem die Bestandskraft eingetreten ist. Zeiträume, in denen eine Aufrechnung (z.B. durch vorübergehende Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens) nicht möglich ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(4) Zur Erleichterung der Realisierung der Erstattungs- und Rückzahlungsansprüche werden die Träger des Vierten Kapitels SGB XII ermächtigt, Verrechnungen vorzunehmen. Der ausführende Träger kann mit Ermächtigung des Trägers, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung zuständig war (Wechsel der Zuständigkeit insbesondere aufgrund eines Umzuges), die Forderung mit den von ihm zu erbringenden Geldleistungen verrechnen (§ 44b Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 43a SGB XII). Zeitlicher Rahmen und Umfang der Verrechnung entsprechen der Aufrechnung nach § 44b Abs. 1 -3 SGB XII).
Erstattungsleistungen zwischen den die Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausführenden Trägern sind ausgeschlossen (§ 44b Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

14. Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten

(1) Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich. In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen vom Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die leistungsberechtigten Personen schriftlich zu informieren.

(2) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den leistungsberechtigten Personen in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der leistungsberechtigten Person trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel ( z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind.

(3) Die Versagung der Leistung ist den leistungsberechtigten Personen durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekannt zumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den leistungsberechtigten Personen zustehenden Höhe zu gewähren.

15. Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung nach § 45 SGB XII

(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen Trägern der Rentenversicherung, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.

(2) Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem in der Anlage 3 beigefügten Rundschreiben des BMAS 2020/3 vom 9.Oktober 2020 wie folgt zu entnehmen:
  • Verhältnis von § 45 SGB XII zu § 44a SGBII (Ziff. 45.1)
  • Verpflichtung zum Ersuchen (Ziff. 45.2.)
  • Feststellungsbefugnis und Zuständigkeit (Ziff. 45.3.)
  • Wahrscheinlichkeit (Prognoseentscheidung) (Ziff. 45.4)
  • Bindungswirkung (Ziff. 45.5)
  • Kosten, Auslagen und Dokumentation (Ziff. 45.7.)

16. Sonstige gesetzliche Bestimmungen

(1) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) und X (SGB X) finden Anwendung, soweit im SGB XII nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Innerhalb des SGB XII gelten auch für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel die Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts, z.B. § 10 SGB XII (Leistungsformen), § 11 SGB XII (Beratung und Unterstützung) und § 16 SGB XII (Familiengerechte Hilfe).

(3) Die Unterhaltsvermutung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gilt für grundsicherungsberechtigte Personen nach dem Vierten Kapitel nicht (§ 43 Abs. 6 SGB XII).

(4) Kostenersatz durch Erben ist für Grundsicherungsleistungen nicht zu verlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII).

(5) Die nach § 46a SGB XII dem Bund vorzulegenden Quartals- und Jahresnachweise werden von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erbracht. Dafür ist die ordnungsgemäße Verbuchung der Leistungen im HKR-Verfahren durch die Leistungsstellen sicherzustellen. Für die ordnungsgemäße Abrechnung der Bundeserstattung sind die Ausgaben und Einnahmen zeitnah und korrekt im HKR-Verfahren zu erfassen. Die Überleitung von Einkommen darf nur im Rahmen der geltenden Vorschriften erfolgen und sollte möglichst vermieden werden.

Die weiteren Regelungen sowie die Auslegung und Verfahrensrechtlichen Vorgaben sind dem als Anlage beigefügten Rundschreiben des BMAS 2021/1 vom 10. Juni 2021 wie folgt zu entnehmen:

  • 2. Einnahmen (Ziffer (Ziff.) 2)
  • 3. Allgemeines zur Zuordnung der Einnahmen zu den Leistungen der GAE (Ziff.3)
    • 3.1 Laufendes Einkommen (Ziff. 3.1)
    • 3.2 Einmaliges Einkommen (Ziff. 3.2)
    • 3.3 Vermögen (Ziff. 3.3)
    • 3.4 Exkurs: Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zur Eingliederungshilfe (EGH) (Ziff. 3.4)
  • 4. Anspruchsgrundlagen (Ziff. 4)
    • 4.1 Einnahmen aus übergeleiteten Ansprüchen gegen Dritte (Ziff. 4.1)
      • 4.1.1 Einnahmen aus § 93 SGB XII (Ziff. 4.1.1)
      • 4.1.2 Einnahmen aus § 115 und § 116 SGB X (Ziff. 4.1.2)
    • 4.2 Einnahmen aus Rückzahlung von Darlehen nach § 91 SGB XII und Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Ziff. 4.2)
      • 4.2.1 Einnahmen aus Rückzahlung von Darlehen nach § 91 SGB XII (Ziff. 4.2.1)
      • 4.2.2 Einnahmen aus Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Ziff. 4.2.2)
    • 4.3 Einnahmen aus Erstattungsansprüchen gegen einen Sozialleistungsträger nach §§ 102 bis 105 SGB X (Ziff. 4.3)
      • 4.3.1 Allgemeines (Ziff. 4.3.1)
      • 4.3.2 Einnahmen wegen Erstattung des Rentenversicherungsträgers nach § 104 SGB X (Ziff.4.3.2)
    • 4.4 Einnahmen aus abgezweigtem Kindergeld nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG 14 (Ziff. 4.4)
    • 4.5 Einnahmen ohne Bezug zum Einkommen und Vermögen (Ziff. 4.5)
      • 4.5.1 Einnahmen aus Rückzahlung von Darlehen nach §§ 35, 36, 37 Abs. 1, 37a SGB XII (Ziff. 4.5.1)
      • 4.5.2 Einnahmen aus Erstattung nach § 50 SGB X (Ziff. 4.5.2)
      • 4.5.3 Kostenersatz § 103 und § 104 SGB XII, Herausgabeanspruch § 105 SGB XII (Ziff. 4.5.3)
  • 5. Berücksichtigung im weiteren Prozess der Einnahmeverwaltung (Ziff. 5)
    • 5.1 Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen in getrennten Verwaltungsakten (Ziff. 5.1)
    • 5.2 Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen in einem Verwaltungsakt (Ziff. 5.2)
    • 5.3 Verfahren bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug (Ziff. 5.3)
  • Zinsen (Ziff. 5.4)

17. Erstattungsansprüche zwischen den Trägern

Die Vorschriften über die Erstattungen nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII sowie des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels SGB X sind für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht anzuwenden (§ 44c SGB XII).

18. In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 01. Januar 2022 in Kraft. Am 1. Dezember 2026 treten sie außer Kraft.

Anlagen

  • Rundschreiben BMAS 2021/1 - 10. Juni 2021 - Rdschr. zur Zuordnung von Einnahmen des Trägers zum Vierten Kapitel des SGB XII (Einnahmerundschreiben)

    PDF-Dokument (148.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/2 - 9. September 2021 - § 30 SGB XII

    PDF-Dokument (100.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/3 - 9. September 2021 - § 31 SGB XII

    PDF-Dokument (68.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/4 - 9. September 2021 - § 32 SGB XII

    PDF-Dokument (98.2 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/5 - 9. September 2021 - § 32a SGB XII

    PDF-Dokument (58.2 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/6 - 9. September 2021 - § 33 SGB XII

    PDF-Dokument (60.1 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/7 - 9. September 2021 - § 41a SGB XII

    PDF-Dokument (40.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/8 - 9. September 2021 - § 42b SGB XII

    PDF-Dokument (356.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/9 - 23. November 2021 - § 27a SGB XII

    PDF-Dokument (431.1 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/10 - 23. November 2021 - § 27b SGB XII

    PDF-Dokument (603.9 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/11 - 23. November 2021 - § 27c SGB XII

    PDF-Dokument (541.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2020/1 - 9. Oktober 2020 - § 41 SGB XII

    PDF-Dokument (141.8 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2020/3 - 9. Oktober 2020 - § 45 SGB XII

    PDF-Dokument (73.7 kB)

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