Partizipationsfonds nach § 34 Landesgleichberechtigungsgesetz

Mit der Einrichtung eines Partizipationsfonds nach § 34 des LGBG fördert die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Projekte, die die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen und deren Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten zum Ziel haben. Dafür wurden eine Rechtsverordnung und eine Förderrichtlinie erlassen.

Ein Förderbeirat wird maßgeblich über die Vergabe der Mittel mitentscheiden. Die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH übernimmt die administrative und zuwendungsrechtliche Verwaltung des Fonds. Das Ziel ist es, ein weitestgehend niedrigschwelliges und barrierefreies Antragsverfahren für die Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände zu erreichen.

Rechtliche Grundlagen

  • Förderrichtlinie Partizipationsfonds

    PDF-Dokument (237.3 kB)

  • Partizipationsfondsverordnung (PartFondsV)

    PDF-Dokument (165.0 kB)