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Rechtliche Betreuung

Jeder kann durch Erkrankung, Unfall oder Behinderung schnell in die Lage gekommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln zu können. Angehörige eines hilfsbedürftigen Erwachsenen können zwar in vieler Hinsicht unterstützen, sind jedoch nicht befugt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen (zum Beispiel die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung). Dazu bedarf es einer rechtlichen Betreuung.
Für volljährige Personen bestellt das Betreuungsgericht daher eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer, die/der dann als gesetzlicher Vertreter für genau beschriebene sogenannte Aufgabenkreise handelt. Die hilfsbedürftige Person erhält damit die Unterstützung in den Bereichen, in denen sie die Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig besorgen kann und für die keine anderweitigen Hilfen oder Unterstützungen zur Verfügung stehen.
Die Betreuung erfolgt vorrangig durch Ehrenamtliche (das können Familienangehörige oder Bekannte oder auch sozial engagierte Menschen sein). Für den Fall, dass keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, kann die Betreuung durch Berufsbetreuerinnen und -betreuer geführt werden. Betreuerinnen und Betreuer werden durch das Gericht kontrolliert. Bei der Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin hat das Gericht Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen.
Informationen rund um das Betreuungsrecht (auch zu Vollmachten und Patientenverfügungen) können der Broschüre des für Justiz zuständigen Bundesministeriums entnommen werden:
Vorsorgende Verfügungen
Vorsorgevollmacht
Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird dann nicht bestellt, wenn eine gültige (Vorsorge-)Vollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person aktuell bereit und in der Lage ist, als Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers aufzutreten. In der Vollmacht beauftragt die/der Vollmachtgebende eine von ihr/ihm bestimmte Vertrauensperson, für sie/ihn in konkret zu bestimmenden Aufgabenkreisen zu handeln. Es gibt unterschiedliche Mustervollmachten – am Absatzende finden Sie das „Formular Vorsorgevollmacht” des für Justiz und Verbraucherschutz zuständigen Bundesministeriums.
Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen, zum Beispiel durch die örtliche Betreuungsbehörde oder auch durch einen Notar. Dabei werden Gebühren fällig. Bei der Betreuungsbehörde beträgt die Gebühr für die Beglaubigung 10,00 Euro, beim Notar sind die Gebühren anzufragen.
Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass Sie über keine Vertrauensperson verfügen, der sie eine Vollmacht erteilen möchten oder dass aus anderen Gründen trotz Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich wird (zum Beispiel Wegfall der/des Bevollmächtigten, ungenügende Reichweite oder Mängel der Vollmacht), ist es sinnvoll, trotz der erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Sie haben darin die Möglichkeit, bestimmte Personen als Betreuerinnen /Betreuer vorzuschlagen oder auszuschließen. Außerdem können Sie in der Betreuungsverfügung Ihre inhaltlichen Vorstellungen zur Art und Weise der Betreuungsführung beschreiben. Insbesondere, wenn gegebenfalls eine Ihnen fremde Person als Betreuer bestellt wird, ist es sehr hilfreich, wenn die betreuende Person Ihre Vorstellungen erfährt, die Sie ihr aufgrund Ihres Gesundheitszustandes dann gegebenfalls nicht mehr ausreichend persönlich deutlich machen können. Am Absatzende finden Sie das „Formular Betreuungsverfügung“ des für Justiz zuständigen Bundesministeriums.
Patientenverfügung
Damit können Sie im Fall einer künftigen Entscheidungsunfähigkeit festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden möchten. Eine Patientenverfügung muss aber grundsätzlich jeder nach seinen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit für sich selbst erstellen. Es wird empfohlen, sich durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation beraten zu lassen, um sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Widersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen zu vermeiden.
Es gibt unterschiedliche Mustervollmachten – am Absatzende finden Sie Informationen und Textbausteine zum Thema „Patientenverfügung“ des für Justiz und Verbraucherschutz zuständigen Bundesministeriums.
Über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten informieren Sie die örtlich zuständigen Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk. Diese beraten Vorsorgebevollmächtigte und ehrenamtlich Betreuende bei Bedarf auch bei der Ausübung ihrer Aufgaben.
- Website der Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine
- Beratung und Unterstützung durch die Betreuungsbehörde (Service-Portal Berlin)
- Formular „Vorsorgevollmacht“ beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Formular „Betreuungsverfügung“ beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Formular „Patientenverfügung“ beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Muster für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in anderen Sprachen auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Zuständigkeiten/Aufgaben für Betreuungsangelegenheiten
Betreuungsverein
Brauchen Sie Unterstützung, weil die Betreuung eines Familienangehörigen ansteht oder möchten Sie selber gerne als Betreuerin oder Betreuer ehrenamtlich tätig werden, dann stehen Ihnen anerkannte Betreuungsvereine bei Fragen rund um die Themen Betreuung, Vorsorgevollmachen, Betreuungs- und Patientenverfügungen zur Verfügung. In Berlin gibt es in jedem Bezirk mindestens einen anerkannten Betreuungsverein.
Das umfangreiche Beratungs- und Fortbildungsangebot der Vereine für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können Sie hier einsehen:
- Veranstaltungen der Berliner Betreuungsvereine
- Website der Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Für Fragen zur Anerkennung und finanziellen Förderung von Betreuungsvereinen.Betreuungsbehörden (bezirklich)
- Information und Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.
- Beratungs- und Unterstützungsangebot für Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte
- Unterstützung des Betreuungsgerichts (insbesondere Fertigung des Sozialberichts vor Anordnung einer Betreuung)
Für Soziales zuständige Senatsverwaltung
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten des Betreuungsrechts, hierzu gehören unter anderem- die Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben,
- die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten einschl. der Entwicklung fachpolitischer Zielsetzungen und Standards,
- die Koordinierung, Steuerung und Evaluation der Angebotssysteme sowie
- die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden.
Rechtliche Grundlagen
- UN Behindertenrechtskonvention (insbes. Artikel 8 und 12)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1896 ff
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG)
- Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG)
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)
- Anerkennung von Betreuungsvereinen
- Förderrichtlinie für anerkannte Betreuungsvereine
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Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.:
- (030) 9028-0
- Fax:
- (030) 9028-2063