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Schreiben vom 30.03.2011 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 ff. SGB XII - Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011

Zum 1. Januar 2011 sind durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Elften Kapitel des SGB XII folgende Änderungen in Kraft getreten:

Einkommensbegriff

Als § 82 Abs. 1 Satz 2 wurde neu eingefügt:

„Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen.“

Dazu zählen zum Beispiel Stromkostenerstattungen für Zeiträume während des Leistungsbezugs.

Kindergeld

In § 82 Abs. 1 hat Satz 3 neu folgenden Wortlaut:

„Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34 benötigt wird.“

Das Kindergeld ist demzufolge nicht als Einkommen des Kindes auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe anzurechnen.

Freibetrag vom Erwerbseinkommen bei ehrenamtlich Tätigen

In § 82 Abs. 3 wurde ein Satz 4 neu angefügt:

„Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 175 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Zu diesen steuerfreien Einnahmen oder Bezügen zählen nach § 3 EStG

Nummer 12,
als Aufwandsentschädigungen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als solche rechtlich festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind.
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und die den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht übersteigen.

Nummer 26,
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)

Nummer 26a
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), soweit nicht bereits ganz oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.

und nach Nummer 26b
pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für jede Vormundschaft, für die einem ehrenamtlichen Vormund keine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB zusteht.

Es ist in diesen Fällen insgesamt lediglich ein Betrag in Höhe von höchstens 175 Euro im Monat anrechnungsfrei zu belassen.
Das gilt auch, wenn Einnahmen aus mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten erzielt werden oder wenn neben den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit weitere Erwerbseinkünfte oder ein Entgelt aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielt werden.
Die Anwendung der Freibetragsregelungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Festsetzung eines abweichenden Freibetrages in begründeten Fällen auf der Grundlage von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist daher in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Grundbetrag und Familienzuschläge in der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII

Der Grundbetrag und die Familienzuschläge in der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 und 2 SGB XII werden auf der Grundlage der „Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII” errechnet (bisheriger „Eckregelsatz“).

Daraus ergibt sich rückwirkend ab dem 1.1.2011
  • ein Grundbetrag in Höhe von 728 Euro und
  • ein Familienzuschlag in Höhe von 255 Euro.

Freibetrag für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen

Der Freibetrag für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bzw. nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII errechnet sich rückwirkend ab dem 1.1.2011 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (ehemals „Eckregelsatz“) und beträgt – wie bisher – ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung.

Diese gesetzlichen Änderungen sind ab sofort zu beachten.

Die Anpassung der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII wird in Kürze durch die hierfür federführende Arbeitsgruppe der Amtsleiter Soziales veranlasst.