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ARCHIV: AV Grundsicherung mit Änderungen zum 01.07.2011

vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt 2009, S. 18) in der Fassung der Änderungen vom 27. Juni 2011 (Amtsblatt 2012, S. 127)

Aufgrund des Artikels II § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird bestimmt:

1 – Zweckbestimmung, Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

(1) Die Grundsicherung besteht in einer gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangigen, eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfeleistung, die älteren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient. Sie verfolgt den Zweck, die so genannte verschämte Altersarmut durch eine Einschränkung der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter abzubauen.

(2) Die Grundsicherung wird für Leistungsberechtigte sowohl innerhalb als auch außerhalb von Einrichtungen vorrangig gegenüber den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB XII).

(3) Für Leistungsberechtigte in Einrichtungen ist damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Absatz 1 SGB XII § 27b Absatz 1 SGB XII abgegolten. Ansprüche auf Leistungen nach § 27 Absatz 3 SGB XII (Haushaltshilfen) und § 35 Absatz 2 SGB XII § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung in Einrichtungen) sind nicht Bestandteil der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel. Sie bleiben unberührt und sind im Bedarfsfall nach den Maßstäben des Dritten Kapitels SGB XII zu erbringen. Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist für diese Leistungen im Rahmen von § 94 SGB XII nicht ausgeschlossen.

2 – Zuständigkeit, Organisation

(1) Die Bezirksämter von Berlin, Abteilung Soziales, sind für die Durchführung der Grundsicherung zuständig (§ 2 AG SGB XII). Die Durchführung soll in den Bezirksämtern mit Rücksicht auf die Besonderheiten und Bedürfnisse der Klienten organisiert werden.

(2) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gelten gilt die Ausführungsvorschriften AV über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII auf dem Gebiet der Sozialhilfe in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ist gemäß § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 12. August 2008 für die Leistungen für Leistungsberechtigte zentral zuständig, die außerhalb des Landes Berlin in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dauerhaft untergebracht sind.

3 – Besondere gesetzliche Bestimmungen

(1) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches I (SGB I) und X (SGB X) finden Anwendung, soweit im SGB XII nichts abweichendes bestimmt ist.

(2) Innerhalb des SGB XII gelten auch für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel die Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts, z.B. § 10 SGB XII (Leistungserbringung Leistungsformen), § 11 SGB XII (Beratung und Unterstützung) und § 16 SGB XII (Familiengerechte Hilfe). Folgende besondere Vorschriften sind bei der Durchführung des Vierten Kapitels zu beachten:
  1. die Leistung wird nur auf Antrag erbracht die Erstbewilligung der Leistung erfolgt nur auf Antrag (§ 41 Abs. 1 SGB XII),
  2. örtlich zuständig ist bis zur Beendigung der Leistung der Träger der Sozialhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten (§ 98 Abs. 1 SGB XII),
  3. die Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt,
  4. der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegenüber Kindern und Eltern ist bei Grundsicherungsberechtigten ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),
  5. die Unterhaltsvermutung nach § 36 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gilt nicht,
  6. Leistungsabsprachen nach § 12 können getroffen werden (§ 44 Abs. 2 SGB XII),
  7. Kostenersatz durch Erben ist für Grundsicherungsleistungen nicht zu verlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII),
  8. der Datenabgleich gemäß § 118 Absatz 1 SGB XII ist ausgeschlossen.

4 – Antragsverfahren und Mitwirkung der Leistungsberechtigten

(1) Die Erstbewilligung der Grundsicherungsleistungen erfolgt nur auf Antrag gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII. Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich.

(2) In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen vom Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die Leistungsberechtigten schriftlich zu informieren.

(3) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den Leistungsberechtigten in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Leistungsberechtigten trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel ( z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind.

(4) Die Versagung der Leistung ist den Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekannt zumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den Leistungsberechtigten zustehenden Höhe zu gewähren.

4 6- Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer begünstigenden Änderung der Grundsicherungsleistungen beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben. Führt eine Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten nicht zu einer Begünstigung, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat fällt (§ 44 Absatz1 Satz 3 SGB XII).

5 7 – Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen

1) Leistungsberechtigt sind – unabhängig vom Bezug einer Rente oder einer Rentenberechtigung – ältere Personen nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahre (§ 41 Absatz 3 SGB XII) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Inland).

(2) Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Volleindung eines Lebensalters von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren

(3) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 41 Absatz 1 SGB XII wird von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgefüllt. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Soweit ein örtlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse erkennbar ist, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bezirksämtern gelten die Ausführungsvorschriften gilt die AV über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung.

(4) Der Begriff der Erwerbsminderung entspricht demjenigen im SGB VI (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für den Personenkreis gemäß § 41 Absatz 3 SGB XII müssen die materiell-rechtlichen, nicht aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller, dauerhafter Erwerbsminderung dem Grunde nach vorliegen. Auf den tatsächlichen Bezug dieser Rente kommt es nicht an. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung ist gem. § 45 SGB XII entsprechend § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI auf Ersuchen vom zuständigen Träger der Rentenversicherung zu prüfen. In den in § 45 Satz 3 SGB XII genannten Fällen entfällt das Ersuchen.

(5) Ein Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII besteht nur dann, wenn die dauerhafte volle Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entweder durch
a. Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheides (§ 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII),
b. eine Begutachtung gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers (§ 45 Satz 2 3 Nr. 2 SGB XII) oder
c. durch die Entscheidung der Einigungsstelle (§ 8 Abs. 1 Satz 5 EinigungsStVV) Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt oder Einrichtung über die Aufnahme kraft Gesetzes als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gilt (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII)
verbindlich bestätigt wurde und die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 41 Absatz 1 i.V.m. § 19 Absatz 2 SGB XII – Nachranggrundsatz). Eine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII allein auf der Grundlage anderer medizinischer Unterlagen (z.B. ärztliches Attest, Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, Unterlagen der Krankenkasse usw.) scheidet aus. Sie bilden können lediglich die Grundlage dafür bieten, einen medizinisch begründeten Widerspruch gemäß § 44a Absatz 1 SGB II bei der Agentur für Arbeit einzulegen oder ein entsprechendes Ersuchen nach § 45 Satz 1 SGB XII an den zuständigen Rententräger zu richten.

(6) Personen, die lediglich voll erwerbsgemindert auf Zeit sind, gehören nach § 41 Abs. 3 SGB XII nicht zum grundsicherungsberechtigten Personenkreis.

6 8 – Bsonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen

(1) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII unberücksichtigt, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils , gegenüber Eltern hingegen gemeinsam unter einem Betrag von 100.000 EURO liegt (§ 43 Absatz 2 SGB XII). Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt.

(2) Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV ist das gesamte zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Freibeträge. Im Wege der Amtshilfe ist das zuständige Finanzamt in die Ermittlung einzubeziehen.

(3) Es wird im Regelfall vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die in § 43 Absatz 2 Satz 1 SGB XII genannte Grenze nicht übersteigt.

(4) Zur Widerlegung der Vermutung können von den Leistungsberechtigten Angaben allgemeiner Art verlangt werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen. Kein Antragsteller muss von vornherein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kinder und Eltern durch Vorlage von Beweisurkunden offen legen. Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern verpflichtet, gegenüber dem Bezirksamt ihre Einkommensverhältnisse – dann auch durch Vorlage von Beweisurkunden – konkret offen zu legen.

(5) Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass ein jährliches Gesamteinkommen in dieser Höhe überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf der Eltern bzw. der Kinder. Wenn sich solche Anhaltspunkte nicht ergeben, erfolgt keine Überprüfung des Gesamteinkommens.

(6) Bis zur Widerlegung der Vermutung gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII ist dem Leistungsberechtigten Grundsicherung zu leisten. Dies folgt aus § 43 Absatz 2 Satz 6 SGB XII. Die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I bleiben unberührt. Bei Widerlegung der Vermutung sind die §§ 103 und 104 SGB XII zu prüfen.

(7) Unterhaltsverpflichtungen auf Grund des § 94 SGB XII im Zusammenhang mit gleichzeitigen Leistungsansprüchen nach dem Dritten sowie Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleiben hiervon unberührt. Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin in der jeweils gültigen Fassung sind gegebenenfalls anzuwenden.

7 9 – Ausschluss des Leistungsanspruches

(1) Es besteht kein Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§§ 41 und 43 SGB XII), das heißt, wenn der Antragsteller die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII noch nicht erreicht hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

(2) Der Anspruch auf Grundsicherung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII erfüllt, aber die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entscheidend ist ein für die Bedürftigkeit kausales und sozialwidriges Verhalten des Antragstellers. Ein einmaliges Verschulden reicht aus. Nach 10 Jahren kann allerdings der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung wieder aufleben.

(3) Ein Leistungsanspruch besteht ferner nicht, wenn die Antragsteller leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind (§ 23 Absatz 2 SGB XII).

(4) Liegen die Voraussetzungen zur Leistung der Grundsicherung nach § 41 Absätze 2 und 3 SGB XII nicht vor (Abs. 1) bzw. liegt ein Ausschlussgrund nach § 41 Abs. 4 vor (Abs. 2), ist die Leistung nicht zu erbringen. In diesen Fällen sind von Amts wegen Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu prüfen und gegebenenfalls zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 103 und 104 SGB XII sowie §§ 50, 45, 48 SGB X sind anzuwenden.

8 10 – Leistungsumfang

(1) Die Grundsicherungsleistung umfasst gemäß § 42 SGB XII folgende Bestandteile:

  • a) den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII die für den Leistungsberechtigten nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgebende Regel bedarfsstufe
Eine individuell abweichende Festlegung ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII zulässig. Es gilt (auch bei Mischfällen, wenn ein Ehegatte / Lebenspartner/Partner der eheähnlichen Gemeinschaft noch Leistungen nach dem Dritten Kapitel erhält) die Regelsatzverordnung. Lebt der Leistungsberechtigte außerhalb einer Einrichtung allein, ist der Eckregelsatz die Regelbedarfsstufe 1 zu Grunde zu legen. Lebt der Leistungsberechtigte außerhalb einer Einrichtung zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner ist der Regelsatz für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (Mischregelsatz) zugrunde die Regelbedarfsstufe 2 zu Grunde zu legen. Sind beide Partner über 65 Jahre alt und haben wegen Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung, ist auch in diesem Fall für beide Ehegatten der sog. Mischregelsatz die Regelbedarfsstufe 2 zugrunde zu legen. Hingegen gilt bei der Unterbringung in Einrichtungen, dass Heimbewohner generell einen Regelsatz von 80 % des Eckregelsatzes erhalten bei Heimbewohnern generell die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt wird, denn sie führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt, und es entstehen nicht die Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen.
  • b) e) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 § 35 SGB XII,
Außerhalb von Einrichtungen sind die AV-Wohnen sowie die hierzu ergänzenden Rundschreiben in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Bei Leistungen in einer stationären Einrichtung ist für Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz SGB XII) der in der AV Wohnen für einen Einpersonenhaushalt festgelegte Richtwert anzusetzen.
  • c) die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 des SGB XII sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 des SGB XII,
  • d b) die Mehrbedarfszuschläge entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII
  • d) die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII
  • f) die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 36 SGB XII und
  • g) ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII.

(2) Die Leistungen der Grundsicherung sind in der Regel nicht als Darlehen zu erbringen. § 38 SGB XII, welcher sich lediglich auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht, findet insofern keine Anwendung. Lediglich dann, wenn ein im Einzelfall von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Entsprechend § 37 Abs. 2 4 Satz 1 SGB XII ist für die Rückzahlung des Darlehens die Einbehaltung in monatlichen Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent zulässig (§ 42 Satz 2 SGB XII).

9 11 – Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht nur, wenn Leistungsberechtigte ihren Bedarf nicht aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen decken können (Nachranggrundsatz). Es sind die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Elften Kapitels SGB XII, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes, die einschlägigen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der Senatsverwaltung sowie die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind einmalige Einnahmen sowie laufende Einkünfte, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führen, abweichend von Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII nicht im Zuflussmonat, sondern vielmehr erst am Ersten des Folgemonats als Einkommen anzurechnen. Der den Bedarf im Folgemonat übersteigende Restbetrag bleibt in den weiteren Folgemonaten Einkommen und ist auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (vgl. Ziffer Nummer 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII).

(3) Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII übersteigt, ist zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 SGB XII).

10 5 – Bewilligungszeitraum

(1) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (§ 48 SGB X). Abweichungen vom Regelfall sind nur zulässig, wenn sich das Einkommen nachweislich innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mehrfach verändert oder einmalige Einkünfte nicht auf einen Zeitraum bis zu 12 Kalendermonaten aufgeteilt werden können.

(2) Zur Vermeidung von Missbrauch ist besonderes Augenmerk auf die Dauer des Zeitabschnitts zu richten, für den wohnungslose Personen Grundsicherung erhalten können. Hier ist im Wege der Einzelfallabwägung stets zu prüfen, ob nicht auch deutlich kürzere Bewilligungszeiträume, als sie grundsätzlich in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XII vorgesehen sind, in Betracht kommen. Denkbar wären zum Beispiel einmonatliche oder auch nur wöchentliche Bewilligungszeiträume.

11 12 – Beratung

Die Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Beratung und Betreuung nach §§ 11, 12 und ggf. § 71 SGB XII. Eine Leistungsabsprache nach § 12 SGB XII kann gemäß § 44 Abs. 2 SGB XII in geeigneten Einzelfällen getroffen werden.

12 13 – Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)

(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen TrRV, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.

(2) Bei Versicherten ist der jeweils zuständige TrRV für die Prüfung zuständig, bei sonstigen Personen und Nichtversicherten hingegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (§ 109a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI).

(3) Kosten und Auslagen des TrRV für die Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden seit dem 01. Januar 2009 auf der Grundlage des § 224b SGB VI vom Bund direkt erstattet. Beim Bezirksamt eingehende Rechnungen für durchgeführte Begutachtungen im Jahre 2009 sind unter Hinweis auf den § 224b SGB VI anden zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzusenden. Zu den Auslagen des TrRV gehören auch die mit einer Begutachtung ggf. entstandenen Kosten für Dolmetscherleistungen.

13 14 – In-Kraft-Treten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

14 15 – Außer-Kraft-Treten

Die Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 08. März 2006, geändert mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 5), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 18. Dezember 2008 treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Zweites Kapitel SGB XII
  • Drittes Kapitel SGB XII
  • Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)
  • Rundschreiben I Nr. 5/2006 über Verhältnis von Barbetrag und Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer Einrichtung, insbesondere beim Krankenhausaufenthalt
  • Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII
  • Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII
  • Schreiben vom 30.03.2011 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 ff. SGB XII – Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)

Stand: 01. Juli 2011