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Schreiben vom 05.06.2014 (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 05.06.2014

zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV); hier: mündliche Verhandlung vor dem BSG vom 04.06.2014

  • Ersetzt durch die AV Wohnen vom 1. Juli 2015

Text gemäß dem Informationsschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Berliner Bezirksämter – Bereiche Soziales – und Berliner Jobcenter vom 05.06.2014:

“Gestern hat vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem zweiten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) stattgefunden.

Das BSG hat die vorinstanzliche Entscheidung des Landessozialgerichts, mit der die WAV für unwirksam erklärt wurde, bestätigt (B 14 AS 53/13 R vom 04.06.2014).

Grundlage der Entscheidung des BSG ist die Bestimmung des Bedarfs für die Heizung nach dem bundesweiten Heizspiegel. Dessen Grenzwert ist nach Auffassung des BSG nicht für die Bestimmung angemessener Heizkosten, sondern nur im Rahmen der Einzelfallprüfung geeignet.

Mit dieser Entscheidung kann die WAV jetzt auch im Bereich des SGB II nicht mehr als Rechtsgrundlage für Entscheidungen zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung dienen. Folglich darf daher ab sofort die WAV in den entsprechenden Leistungsbescheiden auch nicht mehr als Rechtsgrundlage benannt sein.

Die derzeit gültigen Richtwerte zur Bestimmung des angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II sind jedoch übergangsweise – d.h. bis zur Neuregelung – auf Grundlage der in den Anlagen zur WAV enthaltenen Tabellen und Werte in Ausfüllung der bundesgesetzlichen Regelungen (§ 22 SGB II) anzuwenden.

Weiterhin bitten wir Sie, die bislang in § 6 WAV geregelten sog. „Härtefallvorschriften“, im Rahmen etwaiger Kostensenkungsverfahren weiterhin zu berücksichtigen. Die Erfassung im Rahmen des Controllings KdU bitte ich, unverändert vorzunehmen.

Ich weise daraufhin, dass die Regelungen zur Quadratmeterhöchstmiete (ehemals § 5 WAV) ab sofort nicht mehr anwendbar sind. Dies bezieht sich demzufolge auch auf die dazu erlassenen Regelungen der AV-Wohnen.

Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe werden wir diese umgehend auswerten und Ihnen unaufgefordert weitere Informationen zur Neuausrichtung der zukünftigen Rechtsgrundlagen im Land Berlin zur Angemessenheitsbestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung zur Verfügung stellen.”

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

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