Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)

p(. vom 25. April 2019 (ABl. Seite 3491)

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen

1 – Allgemeines

Für die Prüfung, ob und inwieweit Sozialhilfe geleistet wird oder ob eine Beteiligung an den entstehenden Kosten erfolgen kann, kommt es neben dem Einkommen auch auf das Vermögen der nachfragenden Person und der anderen in §§ 19 , 20 , § 27 Absatz 2 SGB XII genannten Personen (im Nachfolgenden als „Einsatzgemeinschaft“ bezeichnet) an. Dabei ist unerheblich, wer von den einsatzpflichtigen Personen Inhaber des Vermögens ist beziehungsweise über einen Vermögensgegenstand oder das gesamte Vermögen verfügen kann und darf.

2 – Grundsätze der Sozialhilfe

Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Grundsätze des Sozialhilferechts (insbesondere Zweites Kapitel, 1. Abschnitt SGB XII , §§ 9 und 16 SGB XII) zu beachten. Auch wenn wegen des Einsatzes von Vermögen (gegebenenfalls auch von Einkommen) Sozialhilfe nicht zu leisten ist, kann es erforderlich sein, im Einzelfall die künftige Entwicklung zu beobachten, um gegebenenfalls die Selbsthilfe (Deckung des Bedarfs) zu unterstützen. Wenn im Einzelfall Zweifel an der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB XII bestehen, gehört es zu den Obliegenheiten des Leistungsberechtigten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 SGB I ).

3 – Vermögensunabhängige Sozialhilfeleistungen

Unabhängig vom Vermögen sind gegebenenfalls Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 68 Absatz 2 SGB XII ), Altenhilfe (§ 71 Absatz 4 SGB XII ) und die in § 92 Absatz 2 Satz 1 SGB XII genannten privilegierten Leistungen für Menschen mit Behinderung zu erbringen (§ 92 Absatz 2 Satz 2 SGB XII ).
Ob eine privilegierte Leistung im Sinne von § 92 Absatz 2 SGB XII vorliegt, hängt davon ab, dass der Schwerpunkt der Eingliederungshilfe im Einzelfall überwiegend auf den dort in Satz 1 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt und die Leistung nicht allein oder vorrangig der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient.

4 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII

(1) Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Vermögens verpflichtet (§ 19 Absatz 1 , § 27 Absatz 2 SGB XII ):
a. die leistungsberechtigte Person (auch die minderjährige),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner/Lebenspartnerin oder Partner/Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft der / des Leistungsberechtigten. (Ob Getrenntleben vorliegt, richtet sich nach familienrechtlichen Kriterien. Danach muss der Wille zur Aufgabe der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft wenigstens eines Partners nach außen erkennbar sein. Die Trennung allein wegen des Aufenthalts eines Partners zum Beispiel in einem Heim, einer Haftanstalt oder bei der Bundeswehr behiehungsweise die örtliche Abwesenheit zum Beispiel aus beruflichen Gründen erfüllen nicht den Tatbestand des Getrenntlebens.),
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Der unmittelbare Einsatz des Vermögens kann demnach nicht verlangt werden von
a. dem getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einer/eines Leistungsberechtigten (hierbei setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Partners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen),
b. den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 39 SGB XII widerlegt ist ,
c. den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern und Geschwister,
d. den Eltern oder dem Elternteil einer Hilfesuchenden, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut ,
e. den volljährigen Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern und Geschwister, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 39 SGB XII widerlegt ist .

(2) Hat in den Fällen nach Absatz 1 ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles angehört, eigenes Vermögen , das seinen Regelbedarf einschließlich des Mietanteils übersteigt, so bleiben sowohl der Bedarf des Kindes als auch dessen Vermögen in der Berechnung unberücksichtigt. Das Kind gehört erst dann wieder zur Einsatzgemeinschaft, wenn sein Vermögen bis auf den Schonbetrag nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der DVO zu § 90 Absatz Nummer 9 SGB XII aufgebraucht ist. Sollte die Prüfung jedoch ergeben, dass das Vermögen des Kindes ihm innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor Antragstellung von einer Person übertragen wurde, die heute Sozialhilfe beansprucht, um eigenes Vermögen im Falle der Leistungsberechtigung unangreifbar zu machen, so sind bei der Prüfung eines angemeldeten Bedarfs die §§2 und 90 SGB XII in Verbindung mit § 528 BGB anzuwenden.

5 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

(1) Im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sind zum Einsatz des Vermögens verpflichtet (§ 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 SGB XII ):
a. die leistungsberechtigte Person sowie
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft der oder des Leistungsberechtigten.
(2) Der unmittelbare Einsatz des Vermögens kann nicht verlangt werden von
a. dem getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einer/eines Leistungsberechtigten,
b. den Personen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 39 Satz 1 SGB XII (vergleiche § 43 Absatz 1 SGB XII ) und
c. den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen dauerhaft voll erwerbsgeminderten (und damit grundsicherungsberechtigten) Kinder.

6 – Einsatzpflichtiger Personenkreis im Rahmen der Hilfe nach den Kapiteln Fünf bis Neun SGB XII

(1) Im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – soweit sie nicht ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen gewährt wird (§ 68 Absatz 2 , § 71 Absatz 4 , § 92 Absatz 2 Satz 2 SGB XII ) – sind zum Einsatz des Vermögens folgende Personen verpflichtet (§ 19 Absatz 3 SGB XII ):
a. die leistungsberechtigte Person (auch die minderjährige, aber nur für sich selbst),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft der/des Leistungsberechtigten,
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben.

_Hinweis: Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII , unter anderem minderjährige unverheiratete Kinder, müssen ihr Vermögen für den Bedarf der Eltern oder eines Elternteils oder der Geschwister nicht einsetzen._

(2) Die Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand des Getrenntlebens (vergleiche Nummer 4 ) gelten entsprechend.

II. Begriff des verwertbaren Vermögens

7 – Definition

(1) Der Begriff des Vermögens im Sinne des SGB XII ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu dem in § 82 Absatz 1 SGB XII festgelegten Einkommensbegriff.

(2) Zum Vermögen gehören
a. Geld und Geldeswerte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind,
b. sonstige Sachen,
c. Forderungen und
d. sonstige Rechte.

(3) Nicht als Vermögen im Sinne des SGB XII sind Gegenstände anzusehen, die wegen ihres relativ geringen Wertes allgemein nicht als Vermögen betrachtet werden.

(4) Die Frage, ob Geld oder Geldeswerte dem Vermögen oder dem Einkommen zuzurechnen sind, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Hierbei ist von den nachstehend in Nummer 8 aufgeführten Gesichtspunkten auszugehen.

8 – Geld und Geldeswert – Abgrenzung vom Einkommensbegriff

(1) Vermögen in Geld sind gesetzliche Zahlungsmittel. Zum Vermögen in Geldeswert gehören insbesondere Wertpapiere (Aktien, Investmentzertifikate usw.).

(2) Die Zuordnung von Geld oder Geldeswerten zum Einkommen oder zum Vermögen ist grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Zuflusses (der objektiven Verfügbarkeit) abhängig. Sie gehören ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zum Vermögen, soweit sie vor dem Einsetzen der Sozialhilfe oder dem jeweiligen Bedarfszeitraum (Kalendermonat) schon vorhanden waren. Bei Mitteln, die nach Einsetzen der Sozialhilfe im Bedarfszeitraum wertmäßig zufließen, handelt es sich in der Regel um Einkommen. Wird ein Teil des Einkommens im Bedarfszeitraum nicht verbraucht, wächst er nach dessen Ablauf dem Vermögen zu. Das gilt auch für einmalige Einkommen, die gem. § 82 Absatz 7 SGB XII, § 8 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 VO zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich in entsprechenden Teilbeträgen berücksichtigt werden, sowie für Einkünfte, die gemäß § 11 VO zu § 82 SGB XII als Jahreseinkommen berechnet werden, wenn und soweit die jeweilige Teilsumme am Ende des Anrechnungsmonats noch vorhanden ist.

(3) Geldzuflüsse sind im Bedarfszeitraum immer dem Einkommen zuzuordnen, wenn sie üblicherweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (zum Beispiel Rentennachzahlungen, kapitalisierte Renten, Wohngeldnachzahlungen, Kindergeld, Steuererstattungsbeträge), Einkommensersatzfunktion haben (zum Beispiel Schadensersatzzahlungen wegen Einkommensverlusten, ererbte laufende Einnahmen) oder ihrer Natur nach zum Einkommen zählen (zum Beispiel Tantiemen, Zinsen, Dividenden, regelmäßige Zuschüsse wie laufende Leistungen der Agentur für Arbeit).

(4) Geldzuflüsse im Bedarfszeitraum sind jedoch dann als Vermögen anzusehen, wenn sie einen Gegenwert für vorhanden gewesenes Vermögen oder einen Vermögensbestandteil darstellen und im Austausch (zum Beispiel durch Verkauf) an die Stelle dieses Vermögens treten. Dies gilt zum Beispiel auch für Abfindungen, Schadenersatzzahlungen und Einmalzahlungen aus einem fällig gewordenen Lebensversicherungsvertrag, sofern sie keine Einkommensersatzfunktion haben.

9 – Sonstige Sachen und Rechte

(1) Zum Vermögen gehören unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile sowie bewegliche Sachen, wie Kraftfahrzeuge, Schmuckstücke, Gemälde, Möbel, Kunstgegenstände sowie der durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielte Erlös (Surrogat).

(2) Sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte zählen zum Vermögen, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

10 – Forderungen

(1) Forderungen und Anwartschaften stellen einen wirtschaftlichen Wert dar, der zum Vermögen gehört. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche aus Wertpapieren, Bankguthaben, Versicherungs-, Bauspar- und sonstigen Verträgen, sowie zum Beispiel Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich, des Rückkaufswertes und der Überschussbeteiligung von Lebensversicherungsverträgen.

(2) Ansprüche aus nicht vertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 812 , 823 BGB ) gehören ebenfalls grundsätzlich zum Vermögen.

(3) Obwohl Forderungen beziehungsweise Anwartschaften grundsätzlich zum Vermögen gehören, sind diese Mittel vom Zeitpunkt des Zuflusses an grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, weil im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung sozialhilferechtlich allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist.

(4) Absatz 3 gilt ausnahmsweise nicht für solche Vermögen, die von der einsatzpflichtigen Person mit bereits erlangten Einkünften (zum Beispiel bei der Sparkasse) bewusst angespart wurden. Der aus einer bloßen Umschichtung von solchem bestehenden Vermögen, etwa durch Veräußerung oder Geltendmachung einer Forderung, resultierende Zufluss wird dann als Surrogat der Forderung nicht zum (vorübergehenden) Einkommen, sondern behält den Charakter von Vermögen. So sind zum Beispiel Einmalzahlungen aus einem fällig gewordenen Lebensversicherungsvertrag bei Zufluss im Bedarfszeitraum als Vermögen anzusehen, da sie einen Gegenwert für vorhanden gewesenes Vermögen oder einen Vermögensbestandteil darstellen und im Austausch an die Stelle dieses Vermögens treten. (vergleiche hierzu auch Nummer 30)

(5) Es ist regelmäßig zu prüfen, inwieweit der aus einer Forderung zu erwartende Zufluss Auswirkungen auf den Leistungsbedarf hat. Bestand die Forderung bereits vor dem Bedarfszeitraum und ist sie sofort realisierbar, kann es je nach Art, Höhe und Dauer des Bedarfs sinnvoll sein, die Leistung wegen fehlender Bedürftigkeit zu versagen oder die zufließende Summe (gegebenenfalls unter Berücksichtigung des kleineren Barbetrages nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII ) vom Tag des Zuflusses an als einmalige Einnahme auf die Sozialhilfe anzurechnen.

11 – Verwertbarkeit

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Absatz 1 SGB XII ). Verwertbar ist das Vermögen, über das der Vermögensinhaber verfügen darf und kann, und das er voraussichtlich in einem absehbaren, angemessenen Zeitraum verwerten, (übertragen, veräußern, beleihen oder einer wirtschaftlichen Verwendung zuführen) kann. Auch verwertbares Vermögen im Ausland ist nicht ausgenommen.

(2) Bei der Prüfung der Verwertbarkeit eines Vermögens ist zunächst unerheblich, aus welchen Mitteln es angesammelt ist. Die Herkunft des Vermögens ist jedoch bei der Prüfung des Vorliegens einer Härte nach § 90 Absatz 3 SGB XII zu beachten (vergleiche Nummer 22 Absatz 3 ).

(3) Nicht verwertbar ist ein Vermögen oder Vermögensteil, wenn der Eigentümer in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann. Eine rechtliche Beschränkung liegt zum Beispiel bei verpfändeten, beschlagnahmten oder solchen Vermögenswerten vor, die durch eine nicht befreite Vorerbschaft belastet sind oder unter Testamentsvollstreckung stehen. Kann ein Anspruch erst später realisiert werden, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren (§ 91 SGB XII ).

(4) Nicht verwertbar sind Nutzungsrechte, die ausschließlich an die Person des Rechtsinhabers gebunden sind, zum Beispiel Wohnrechte, Altenteilsrechte, falls nicht eine Abgeltung möglich ist.

(5) Unter zeitlichem Aspekt ist von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne von § 90 Absatz 1 SGB XII auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Für die Prognose maßgeblich ist der Zeitrahmen eines gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraumes. Bei Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII auf zwölf Kalendermonate abzustellen. Das gilt ebenso, wenn wegen eines Leistungsausschlusses nach § 41 Absatz 4 SGB XII nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel erbracht werden, sowie in Fällen, bei denen zwar feststeht, ab wann über ein Vermögen verfügt werden kann, jedoch aktuell keine bereiten Mittel zur Verfügung stehen, um bis dahin den Bedarf zu decken.

(6) Der Verwertbarkeit des Vermögens steht nicht entgegen, wenn seine Veräußerung im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs ungünstig ist (zum Beispiel bei Verlust von Sparprämien oder Zinsen). Der nachfragenden Person darf jedoch nicht zugemutet werden, wegen des Eintritts einer Notlage ihr Vermögen entgegen einer vernünftigen Wirtschaftsführung völlig unwirtschaftlich zu verwerten (vergleiche hierzu Nummer 30 , 26 Absatz 2 ). In solchen Fällen ist zu prüfen, ob zunächst von der Verwertung des Vermögens abzusehen und die Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren ist (vergleiche Nummern 32 bis 34 ).

(7) Eine gesetzliche Beschränkung ergibt sich aus § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 17 Absatz 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979) in der jeweils geltenden Fassung. Leistungen nach diesen Gesetzen sind weder als Einkommen noch als Vermögen auf Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen.

III. Geschütztes Vermögen

12 – Allgemeines

Nach § 90 Absatz 2 SGB XII darf die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensteile nicht abhängig gemacht werden. Dies ist eine zwingende Regelung, auf deren Beachtung die nachfragende Person und die sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft einen Anspruch haben. Eingeräumtes Ermessen ist auszuüben und in der Akte zu dokumentieren.

13 – Zweckbestimmtes Vermögen aus öffentlichen Mitteln (§ 90 Absatz 2 Nummer 1 SGB XII)

(1) Eine nicht zum Vermögen zählende Zuwendung aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes liegt dann vor, wenn ihre Zahlung den Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet. Nicht erforderlich ist, dass auf die Zuwendung ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie unmittelbar durch Gesetz begründet ist.

(2) Dem Aufbau oder der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem / der Leistungsberechtigten eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Darunter fallen zum Beispiel:
  • Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  • Geldleistungen (Darlehen) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit oder Existenz im Rahmen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Absatz 3 BVG ,
  • entsprechende Leistungen mit gleicher Zielrichtung nach § 49 SGB IX, § 115 SGB III oder § 16 SGB VI , sowie
  • pauschale Eingliederungshilfen nach § 9 BVFG .

(3) Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaffung einer Wohnung und ihre Erstausstattung mit Möbeln und sonstigem Hausrat gezahlt werden.

(4) Bei behinderten oder pflegebedürftigen Menschen ist ein aus Leistungen nach § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung oder der Kraftfahrzeughilfe nach § 40 SGB VII finanziertes Kraftfahrzeug nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen.

14 – Mit staatlicher Förderung angesammeltes Kapital zur zusätzlichen Altersvorsorge (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII)

(1) Die Vorschrift dient dem Schutz eines nach § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens, im Sinne des § 92 des Einkommenssteuergesetzes.
Dabei handelt es sich um Vermögen, das in geprüften und zertifizierten privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen angespart wurde, und wofür in der Ansparphase die von der nachfragenden Person geleisteten Mindesteigenbeiträge gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind. Dieses Vermögen ist nicht zu verwechseln mit anderen Lebens- oder Sterbeversicherungen (vergleiche Nummer 30, 22 Absatz 6).

(2) Der Schutz erstreckt sich in der Auszahlungsphase auf das gesamte bestehende Kapital im Sinne des Absatzes 1, wenn die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung (zusammengefasste Auszahlung von bis zu zwölf Monatsleistungen) erfolgt.
Die in der Auszahlungsphase den Leistungsberechtigten regelmäßig zufließenden Leistungen sind einzusetzendes Einkommen, soweit ihre Höhe den Freibetrag nach § 82 Absatz 4 SGB XII übersteigt.

(3) Erfolgt die Auszahlung als Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes, so ist sie nicht als Vermögen einzusetzen, soweit sie als kleinerer Barbetrag nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 sowie auf Grund der Härteregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschützt ist. Der ungeschützte Teil dieses Vermögens ist wie eine einmalige Einnahme gem. 82 Absatz 7 Satz 1 und 2 SGB XII als Einkommen anzurechnen, soweit die monatlichen Teilbeträge die Höhe des Freibetrags nach § 82 Absatz 4 SGB XII überschreiten.

(4) Das Kapital aus den genannten Altersvorsorgeverträgen ist hingegen nicht geschützt, wenn die leistungsberechtigte Person von ihrem Kapitalwahlrecht nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Gebrauch gemacht hat (schädliche Verwendung im Sinne von § 94 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes).
Ob eine schädliche Verwendung in diesem Sinne vorliegt, teilt die Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle im Rahmen des Verfahrens nach § 118 Absatz 1a SGB XII mit.

Nummer 10 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

15 – Sonstiges Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks (§ 90 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII)

(1) Unabhängig von der Art der zu gewährenden Hilfe nicht einzusetzen ist ein Vermögen, das:
  • nachweislich
  • zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung
  • eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII bestimmt ist,
  • das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen (§ 53 Absatz 1 Satz 1, §§ 72 und 61 SGB XII) dient oder dienen soll
  • soweit dieser Wohnzweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

(2) Das Vermögen muss zur baldigen Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt sein (zur Angemessenheit des Hausgrundstücks vergleiche Nummer 20 ). Der Beschaffung ist gleichzusetzen der Abschluss eines Erbbauvertrages, der Erwerb einer Eigentumswohnung oder die Begründung eines Dauerwohnrechtes. Beschaffung ist dabei nicht nur der Bau oder der Erwerb, sondern auch die behinderten- oder pflegegerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Objektes.

(3) Geschützt ist ferner Vermögen, das der baldigen Erhaltung des Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung dient. Die Erhaltung umfasst das Instandsetzen und Instandhalten, wozu auch werterhöhende Maßnahmen, wie zum Beispiel der Einbau einer umweltgerechten Heizanlage oder wärmeisolierende Maßnahmen, gehören können.

(4) Das angemessene Hausgrundstück muss behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dienen. Aus dieser gesetzlichen Festlegung des Personenkreises ergibt sich, dass Menschen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 2 SGB XII nicht einbezogen sind. Voraussetzung ist nicht, dass die Vermögensprüfung wegen der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege durchgeführt wird.

(5) Der behinderte, blinde oder pflegebedürftige Mensch muss weder selbst der Sozialhilfe bedürfen noch Inhaber des Vermögens sein. Es genügt, wenn dies eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Absatz 1 bis 3 beziehungsweise § 20 SGB XII ist oder eine andere Person, die nicht zur Einsatzgemeinschaft gehört, wie beispielsweise Verwandte oder Verschwägerte. Auch deren Vermögen ist bei der Berechnung der ihnen selbst zustehenden Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit es einem behinderten oder pflegebedürftigen Menschen für dessen Wohnzwecke zugewendet werden soll.

(6) Das Vermögen muss nachweislich zum baldigen Einsatz für den genannten Zweck bestimmt sein. Ein fester Zeitraum lässt sich hierbei nicht angeben. Der einsatzpflichtigen Person soll ausreichend Zeit gelassen werden, die angesparten Eigenmittel noch um einen fehlenden Rest zu ergänzen und notwendige Realisierungsmaßnahmen zu treffen, um das Vorhaben mit einem tragfähigen Finanzierungskonzept beginnen zu können. Der enge sachliche Zusammenhang mit dem Normzweck des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII , der das bereits gebaute, bewohnte Haus schützt, darf nicht außer Acht gelassen werden.

(7) Als Nachweis kommen zum Beispiel vorliegende Baupläne, Finanzierungspläne und –zusagen, Kaufverträge über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, Aufträge an Handwerker oder Architekten in Betracht. Der Nachweis der Vermögensanlage in Form eines Bausparvertrages allein genügt in der Regel nicht.

(8) Das Vermögen ist nur freigestellt, wenn und soweit die geschützten Verwendungszwecke durch den Einsatz oder die Verwertung für den akuten Sozialhilfebedarf gefährdet würden. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn ohne die Freilassung des Vermögens das Vorhaben auf nicht absehbare Zeit aufgeschoben werden müsste, die Wohnsituation des behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen dadurch auf längere Zeit nicht bedarfsgerecht wäre, die laufenden Belastungen unzumutbar erhöht oder die Kosten erheblich steigen würden. Der Vermögensschutz gilt hier auch für Zinsen.

(9) Eine Gefährdung liegt dagegen nicht vor, soweit die Beschaffung oder Erhaltung des angemessenen Hausgrundstücks auch ohne Rückgriff auf das einzusetzende Vermögen möglich ist. Zulässig ist es auch, vor allem bei Erhaltungsmaßnahmen nur einen Teil des Vermögens als geschützt anzusehen.

(10) Der Vermögensschutz endet , wenn der Wohnzweck für die behinderte oder pflegebedürftige Person entfällt (zum Beispiel weil sie für dauernd in eine Einrichtung aufgenommen wird), wenn und soweit der geschützte Verwendungszweck aufgegeben wird oder nicht mehr erreicht werden kann. Ist Vermögen für die genannten Zwecke nicht geschützt, weil nicht alle Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Härteregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII anzuwenden ist.

16 – Angemessener Hausrat (§ 90 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII)

Nicht einzusetzen ist angemessener Hausrat. Zum Hausrat gehören vor allem Möbel, sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Wäsche etc. Angemessener Hausrat geht über den notwendigen Hausrat im Sinne des Dritten Kapitels des SGB XII hinaus. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, aber auch die der sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen.

17 – Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit (§ 90 Absatz 2 Nummer 5 SGB XII)

(1) Zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich und insoweit vor dem Einsatz als Vermögen geschützt können zum Beispiel Betriebsgrundstücke, Arbeitsgeräte jeder Art, Schutzkleidung, Fachliteratur, Maschinen, sonstige Arbeitsmittel (zum Beispiel angemessene Vorräte an Rohmaterial), nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch ein Beförderungsmittel sein.

(2) Voraussetzung ist, dass die Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, das heißt, ohne sie eine Fortsetzung der Ausbildung oder eine der Erwerbstätigkeit unmöglich ist.

(3) Bei Berufen, für deren Ausübung ein Kraftfahrzeug unbedingt benötigt wird, weil sie einen wechselnden Arbeitseinsatz (zum Beispiel auf Autobahntankstellen, häusliche Krankenpflege) oder Dienst zu ungünstigen Zeiten (zum Beispiel Schichtbetrieb) erfordern, ist von der Verwertung des Kraftfahrzeuges als Vermögen abzusehen.

18 – Familien- und Erbstücke (§ 90 Absatz 2 Nummer 6 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Familien- und Erbstücke können insbesondere Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände (nicht jedoch Grundstücke, Forderungen und Wertpapiere usw.) sein, wenn ihr Besitz für die nachfragende Person oder ihre Familie aus Gründen der Familientradition oder des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist.

(3) Der verwendete Begriff “Familie” umfasst nicht nur die der Einsatzgemeinschaft angehörenden Personen gemäß § 19 SGB XII , sondern auch sonstige Familienangehörige, die nicht dem Haushalt der nachfragenden Person angehören müssen.

19 – Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (§ 90 Absatz 2 Nummer 7 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, wie zum Beispiel auch wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

(2) Gegenstände in diesem Sinne können zum Beispiel Bücher, Musikinstrumente, Sammlungen oder Zubehör für ein Hobby sein. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob diese Gegenstände für die Erwerbstätigkeit benötigt werden.

(3) Auch wenn der Besitz solcher Gegenstände bei vergleichbaren Bevölkerungsgruppen nicht üblich ist, muss ihr Besitz noch nicht als Luxus gewertet werden. Eine enge Handhabung liegt nicht im Sinne des Gesetzes.

(4) Gegenstände, die unter Spekulationsgesichtspunkten angeschafft wurden oder erhalten werden, sind nicht geschützt.

20 – Angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Absatz 1 bis 3 SGB XII allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.

(2) Unter den Begriff “ Hausgrundstück “ fallen
a. bebaute Grundstücke,
b. Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind,
c. Eigentumswohnungen,
d. Dauerwohnrechte,
die zur Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens als räumlicher Lebensmittelpunkt dienen. Sie sind geschützt, um den Leistungsberechtigten das „Dach über dem Kopf zu erhalten“. Dies gilt sowohl für Allein- wie für Miteigentum.
Nicht geschützt ist beispielsweise eine Eigentumswohnung, die nur für wenige Monate im Jahr zu Urlaubszwecken genutzt wird.

(3) Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass die nachfragende oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach §§ 19, 20 SGB XII das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen im Sinne von §§ 1589, 1590 BGB oder mit Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter) bewohnt, und dass die vorgenannten Personen es auch nach deren Tod bewohnen sollen. Erfasst sind sowohl Angehörige der nachfragenden als auch der einsatzpflichtigen Personen wie zum Beispiel Ehegatten, Verlobte, Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Schwägerinnen, Schwager, Pflegekinder und Pflegeeltern.
Geschützt ist demnach das Vermögen nur dann und nur solange, wie es als Wohnstatt für den genannten Personenkreis dient oder nach dem Tod der zum Einsatz des Vermögens nach § 19 Absatz 1 bis 3 SGB XII Verpflichteten dienen soll.

Dient oder diente das Hausgrundstück der nachfragenden Person oder einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft nicht als Wohnstatt, reicht es jedenfalls nicht aus, wenn es von deren Angehörigen allein bewohnt wird. In diesem Fall ist die Verwertung zu verlangen.
Das gilt auch, wenn eine alleinstehende bedürftige Person wegen Alters Krankheit oder Behinderung auf Dauer in eine vollstationäre Einrichtung umziehen muss.

Der Schutz des Hausgrundstücks endet auch dann, wenn es verkauft werden soll.

(4) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Absicht der Rückkehr, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, ist die Voraussetzung des Bewohnens auch während der Abwesenheit erfüllt. Das gilt auch, wenn eine in einer Einrichtung untergebrachte nachfragende Person sich regelmäßig an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten auf dem Hausgrundstück aufhält.

(5) Ein Hausgrundstück kann grundsätzlich als geschützt angesehen werden, wenn es sich um ein Einfamilienhaus (Reihenhaus, Doppelhaushälfte, freistehendes Haus), auch mit Einliegerwohnung, oder bei einer Eigentumswohnung nur um eine einzelne Wohnung handelt.

(6) Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks bestimmt sich nach
a. der Zahl der Bewohner,
b. dem Wohnbedarf,
c. der Grundstücksgröße,
d. der Hausgröße,
e. dem Zuschnitt und
f. der Ausstattung des Wohngebäudes und
g. dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Die Angemessenheit ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung dieser Kriterien (Kombinationstheorie). Im Verhältnis der Kriterien zueinander kann ein Hausgrundstück auch dann noch als angemessen angesehen werden, wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Kriterien diese für sich genommen einen Anhaltspunkt dafür geben, dass es nicht angemessen sein könnte. Insbesondere ist bei einer Überschreitung des Wohnflächenbedarfs der Wert des Immobilienvermögens zu berücksichtigen und darauf zu achten, ob der angemessene Wohnbedarf nach den örtlichen Verhältnissen in einer Immobilie von geringerem Wert befriedigt werden könnte (siehe auch Absatz 12).

(7) Die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks
Als Bewohner sind – außer den Personen der Einsatzgemeinschaft – die in Nummer 20 Absatz 3 genannten Personen zu berücksichtigen. Eine vorübergehende Abwesenheit ist dabei unerheblich.

(8) Der Wohnbedarf richtet sich nach der Zahl der Bewohner. Ein überdurchschnittlicher Wohnbedarf ist für behinderte, blinde und/oder pflegebedürftige Menschen unmittelbar nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 SGB XII anzuerkennen. Dies gilt auch für die in § 53 Absatz 1 Satz 2 SGB XII genannten Menschen mit Behinderung. Auch in anderen besonders begründeten Fällen kann ein zusätzlicher Wohnbedarf anerkannt werden.

(9) Die Hausgröße :
Der Wohnbedarf ist grundsätzlich begrenzt auf die früher im sozialen Wohnungsbau (Zweites Wohnungsbaugesetz) förderungsfähigen Wohnflächenobergrenzen. Demnach ist ein Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung) für einen Vier-Personen-Haushalt in der Regel nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche 130 m 2 nicht übersteigt; bei Eigentumswohnungen beträgt die Wohnflächengrenze für einen Vier-Personen-Haushalt 120 m 2 . Bedarf die nachfragende Person der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 64, 64b SGB XII, betragen diese Grenzen 156 m 2 beziehungsweise 144 m 2 .

Handelt es sich um ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung, ist deren Wohnfläche auf die Bezugsgröße anzurechnen. Im Übrigen sind auch Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen grundsätzlich nur dann angemessen, wenn die gesamte Wohnfläche für die insgesamt zu berücksichtigende Anzahl der sie bewohnenden Angehörigen den vorgenannten Obergrenzen entspricht. Das gilt auch, wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden.

Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße um bis zu 20 m 2 je Person zu verringern, jedoch bei nur einem Bewohner in der Regel nicht auf weniger als 80 m 2 . Maßgeblich sind die Lebensumstände im Einzelfall (zum Beispiel Familienplanung oder voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges).

Diese Wohnflächengrenzen bedürfen je nach den Umständen des Einzelfalles der Anpassung nach oben. Das gilt insbesondere, soweit die Mehrfläche

a. zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als 4 Personen erforderlich ist (für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 20 m 2 ), oder
b. zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist (etwa wegen der Behinderung der leistungsberechtigten Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, oder Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der ambulanten Pflege stehen),oder
c. im Rahmen der örtlichen Bauplanung (zum Beispiel bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken) durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt ist.

Bei Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 Prozent kann mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche ausgegangen werden.
Ist die Wohnungsgröße nicht angemessen, so ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 SGB XII zu bejahen ist.

(10) Die Grundstücksgröße :
Für den Schutz des Grundstücks als Schonvermögen ist Voraussetzung, dass es zusammen mit dem Wohngebäude für die nachfragende Person und ihre zu berücksichtigenden Angehörigen angemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Grundstücksgröße können folgende Grenzwerte als Anhaltspunkt herangezogen werden:
a. bei einem Reihenhaus bis zu 250 m 2
b. bei einer Doppelhaushälfte/bei einem Reihenendhaus bis zu 350 m 2
c. bei einem freistehenden Haus bis zu 500 m 2 .

Sie können überschritten werden, wenn sich die Größe des betreffenden Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält.
Bei Eigentumswohnungen bleibt die Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum außer Betracht.

Soweit ein Grundstück unangemessen groß und für eine weitere Bebauung teilbar ist, und die abtrennbaren Teile wirtschaftlich selbständig verwertbar sind, stellt der abtrennbare Teil kein geschütztes Vermögen dar.

(11) Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes:
Eine angemessene Ausstattung und ein angemessener Zuschnitt des Wohngebäudes liegt dann nicht mehr vor, wenn sie den für Familienheime oder Eigentumswohnungen üblichen Standard überschreiten. Eine behinderungs- oder pflegebedingte Zusatzausstattung (zum Beispiel Einbau eines Aufzugs, Auffahrtsrampen, zusätzliche Garage, Stellplatz für Elektro-Rollstuhl) ist unschädlich.

(12) Der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes:
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist der örtliche Bezug zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Verkehrswert (Sachwertverfahren), wobei die Belastungen des Grundstücks außer Betracht zu bleiben haben. Diese Belastungen sind nur bei der Frage des Umfangs und der Grenzen der Verwertung und des Einsatzes zu berücksichtigen.

Ein Grundstück ist wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte im Wohnbezirk der nachfragenden Person hält. Bei diesem Vergleich sind Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtteilzentrum mit herausgehobenen Grundstückspreisen einzubeziehen. Als Anhalt können die aus der einschlägigen Kaufpreissammlung ersichtlichen Bodenrichtwerte herangezogen werden. In begründeten Einzelfällen ist ein Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken einzuholen. Ist nach den genannten Kriterien ein Wohngebäude, eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück wertmäßig unangemessen, so ist das Vermögen grundsätzlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem Alter und Bedarfssituation der nachfragenden Person und ihrer Familie) ist die vollständige oder teilweise Verwertung zu fordern, oder die Hilfe gegebenenfalls in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII zu leisten, sofern keine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 SGB XII vorliegt (vergleiche Nummern 22 und 23 ).

(13) Verwertbarkeit
Wenn ein Hausgrundstück den Rahmen des Angemessenen überschreitet, ist seine Verwertbarkeit unter rechtlichen, zeitlichen und tatsächlichen Aspekten zu prüfen.
Unverwertbar ist ein Hausgrundstück dann, wenn rechtliche Verfügungsbeschränkungen bestehen, die nicht aufgehoben werden können, wenn private Kreditinstitute nicht bereit sind, für die Beleihung der Immobilie Geld zur Verfügung zu stellen, wenn der Verkauf faktisch an dinglichen Belastungen scheitert, oder wenn auch eine (Unter-)Vermietung nicht möglich ist.

Ist das Hausgrundstück verwertbar, ist es zwar dem Einsatzpflichtigen grundsätzlich selbst überlassen, in welcher Form die Verwertung erfolgt. Auf Grund des Subsidiaritätsgrundsatzes ist er jedoch grundsätzlich gehalten, die Verwertungsvariante zu wählen, die den Bedarf am ehesten und umfänglichsten deckt. Die Verwertung durch Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn andere Verwertungsformen in Betracht kommen, die ebenfalls den Bedarf decken.

Die zulässige Verwertungsvariante kann für die nachfragende Person und ihre Angehörigen eine Härte bedeuten, wenn sie die Betreffenden ganz oder teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzgebers (vergleiche hierzu auch Nummer 22 Absatz 1 ) nicht gerecht würde. Eine besondere Härte kann insoweit auch dann vorliegen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, weil der Verkaufserlös in krassem Missverhältnis zu den für den Erwerb eingesetzten Eigenmitteln steht (gewisse Verluste auf Grund der Marktpreise und des in Anspruch genommenen Wohnwertes sind hinzunehmen).

21 – Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII)

(1) Nicht einzusetzen sind weiter Barbeträge (gesetzliche Zahlungsmittel) oder sonstige Geldwerte (zum Beispiel Bankguthaben) bis zu einer bestimmten Höhe, die als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen sind.

(2) Der Wert des Sachvermögens sowie der Erlös daraus ist dem kleineren Barbetrag bis zu dessen Höchstgrenzen auffüllend hinzuzurechnen. Dadurch werden zum Beispiel ein Kraftfahrzeug oder andere zu verwertende Vermögensgegenstände mittelbar über § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geschont, deren möglicher Erlös zusammen mit anderen Ersparnissen den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag nicht übersteigt.

(3) Die Höhe der geschonten kleineren Barbeträge richtet sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist.

Gemäß § 1 der DVO § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geschützt sind kleinere Barbeträge in Höhe von

  • 5000 Euro für jede volljährige einsatzpflichtige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person und
  • 500 Euro für jede Person, die von einer der genannten Personen überwiegend unterhalten wird.

Eine minderjährige Person ist alleinstehend, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.

Überwiegend unterhalten wird eine Person, solange sie ihren Lebensunterhalt tatsächlich überwiegend von einer Person der Einsatzgemeinschaft erhält. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen geringer als die Hälfte des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist.

Anlage 1 enthält eine tabellarische Übersicht über die abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation geltenden Schonbeträge. Welcher der in der Tabelle aufgeführten Fallkonstellationen der Einzelfall zuzuordnen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einsatzgemeinschaft in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Für die Berechnung des kleineren Barbetrages ist es unerheblich, ob das Vermögen mehreren Personen, die es einzusetzen haben, oder nur einer dieser Personen gehört.

(4) Der nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Hierfür können die Kriterien über den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze und die Regelung der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII zu § 87 Absatz 1 SGB XII entsprechend herangezogen werden. Insbesondere kann der Schonbetrag angehoben werden, damit aus dem Regelsatz Rücklagen für einmalige Bedarfe (notwendige Anschaffungen) angespart werden können, bei einmaligen oder kurzfristigen Leistungen nach Kapitel 5 bis 9, wenn besondere Belastungen bestehen oder zu erwarten sind, oder bei betagten oder erwerbsunfähigen nachfragenden Personen mit einem laufenden Vermögensverbrauch für angemessene Bedürfnisse. Die Pflicht zur Prüfung, ob wegen einer Härte von der Berücksichtigung weiteren Vermögens nach § 90 Absatz 3 SGB XII abzusehen ist, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Betrag kann in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens (§ 103 Absatz 1 Satz 1 SGB XII ) vorliegen.

(6) Im Falle mehrfachen gleichzeitig bestehenden Bedarfs ist derselbe Teil des Vermögens in analoger Anwendung des § 89 Absatz 1 SGB XII nur einmal zu berücksichtigen.

IV – Härteregelungen

22 – Allgemeine Härtevorschrift nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII

(1) § 90 Absatz 3 SGB XII ergänzt die Vorschriften in § 90 Absatz 1 und 2 SGB XII. Während dort der typische Sachverhalt erfasst ist, gibt Absatz 3 die Möglichkeit, auch dem atypischen Sachverhalt gerecht zu werden. Entscheidend für seine Anwendung ist, ob im Einzelfall die Regelvorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu einem Ergebnis führen, das den in ihnen zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. Demzufolge soll das Schonvermögen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage führt. Der leistungsberechtigten Person und ihrer Einsatzgemeinschaft soll ein gewisser Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Selbsthilfewillen erhalten bleiben, wirtschaftlicher Ausverkauf und eine nachhaltige soziale Herabstufung hingegen verhindert werden.

Die Hilfe darf deshalb nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die einsatzpflichtige Person und für deren unterhaltsberechtigte Angehörige eine Härte bedeuten würde (§ 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ). Die Voraussetzungen der Härtevorschrift sind immer zu prüfen. Dieses Ermessen ist immer auszuüben.

(2) Das Wort “soweit” in § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XI I bedeutet, dass ein Härtefall auch nur für einen Teil des vorhandenen Vermögens vorliegen kann.

(3) Eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII liegt nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person als hart empfunden wird; es muss objektiv eine Härte bestehen. Die Besonderheit des Einzelfalles muss gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von nachfragenden Personen die Anerkennung einer Härte erfordern.

Eine Härte ist zum Beispiel anzunehmen beim Einsatz von Vermögen aus einem Kapitalbetrag oder einer Nachzahlung, die als Einkommen nach §§ 82 , 83 SGB XII nicht zu berücksichtigen wären (zum Beispiel Grundrente nach dem BVG, Entschädigungsrente nach dem BEG, Entschädigung nach dem AKG, eine Entschädigung, die als Schmerzensgeld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 BGB geleistet wird, sowie angespartes Elterngeld oder Betreuungsgeld während des gesetzlichen Förderzeitraumes). Eine Härte kann vorliegen, wenn das Vermögen aus anderen zweckbestimmten Leistungen (zum Beispiel Ausgleich aus einem Sozialplan) gebildet worden ist. Eine Härte liegt vor bei einem aus Blindengeld nach dem LPflGG beziehungsweise aus Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angespartem Vermögen.

(4) Die Verwertung von Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben stellt in der Regel eine besondere Härte dar, wenn sie die in § 3 dieses Gesetzes geregelte Größenordnung nicht überschreiten. Hiervon erfasst sind gem. § 18 Bundeskleingartengesetz auch Bestandsschutzfälle, in denen Lauben rechtmäßig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbaut wurden, die größer als die in § 3 Absatz 2 genannten Werte sind.

(5) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII kann es bei einem Hausgrundstück, das hinsichtlich des Verkehrswertes nicht mehr angemessen ist, gerechtfertigt sein, im Einzelfall bis zur angemessenen Verkehrswertgrenze eine Härte anzuerkennen.

(6) Der Einsatz des Vermögens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag oder einer Sterbegeldversicherung sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege stellt in der Regel eine Härte nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn durch die Verwertung die von Leistungsberechtigten getroffene Vorsorge für eine den gesamten Lebensumständen angemessene Bestattung zunichte gemacht würde. Das gilt nur für solche Sterbegeldversicherungen, bei denen durch vertragliche Dispositionen sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich für die Bestattung verwendet wird. Das trifft in der Regel auf kapitalbildende Lebensversicherungen nicht zu.

Als angemessen ist diesbezüglich ein Vermögen anzusehen, das 8.700 Euro nicht übersteigt. Die 8700 Euro setzen sich wie folgt zusammen:
- 4.200 Euro für die Bestattungskosten (inklusive Bestatterleistungen und Friedhofsgebühren)
- 3.000 Euro für die Grabpflege
- 1.500 Euro für einen Grabstein.
Darüber hinausgehende Summen können anerkannt werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

23 – Besondere Härtevorschrift nach § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII liegt eine Härte nach § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII vor allem insbesondere dann vor, soweit
a. eine angemessene Lebensführung oder
b. die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde.

(2) Eine angemessene Lebensführung wird insbesondere dann wesentlich erschwert, wenn das Verlangen auf Einsatz des Vermögens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person und der unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.

(3) § 90 Absatz 3 SGB XII stellt nicht auf eine bestimmte Form der Alterssicherung ab. Deshalb sind nicht nur die herkömmlichen Formen der Alterssicherung in Gestalt der Lebens- und Rentenversicherungen, sondern auch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Alterssicherung durch Zinserträge aus vorhandenem Vermögen, zu berücksichtigen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Vermögen später tatsächlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wird. Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen reichen nicht aus.

Auch sofern im Einzelfall eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch eine Lebensversicherung abgesichert werden soll ist zu prüfen, ob deren Einsatz (gegebenenfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters) eine Härte entgegensteht. (vergleiche hierzu Nummer 30 )

(4) Bei behinderten oder pflegebedürftigen Menschen kann es eine Härte bedeuten, ein angemessenes Kraftfahrzeug, das für deren Transport benötigt wird, als Vermögen einzusetzen.
Ist die leistungsberechtigte Person behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, so steht § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII auch dem Einsatz eines den angemessenen Verkehrswert von 7.500 Euro beziehungsweise von 9.500 Euro übersteigenden Fahrzeugs entgegen, das mit Zuwendungen (Zuschüsse und Darlehen) von Stiftungen finanziert wurde, die – auch der Höhe nach – nur zweckgebunden für den Erwerb beziehungsweise die Umrüstung des Fahrzeugs erbracht worden sind.

24 – Ausprägung der besonderen Härtevorschrift nach § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII – Sonderregelung des § 60a SGB XII für die Zeit bis zum 31.12.2019 für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII erhalten

(1) Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII bleibt unberührt.

Die Regelung des § 60a SGB XII setzt die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes vom 16.12.2016 um. Sie gilt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2020 in Kraft tretende Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX, die einen voraussetzungslosen Freibetrag in Höhe von 50.000 Euro vorsieht. Die Regelung soll den Leistungsberechtigten ermöglichen Vermögen aufzubauen beziehungsweise bestehen zu lassen, damit sie selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren können.

(2) Es ist pauschalierend anzunehmen, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel jedenfalls ein Betrag von 25.000 Euro für eine angemessene Lebensführung und für eine angemessene Alterssicherung notwendig ist. D.h., dass der Einsatz oder die Verwertung eines solchen Vermögens für die Betroffenen stets eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII darstellt. Sofern sich das Vermögen im genannten Rahmen bewegt, bedarf es daher keiner Einzelfallprüfung mehr (BT-Drs. 18/9522, S. 328). Aus dem Wortlaut der Vorschrift im Zusammenhang mit der Begründung ergibt sich, dass es sich auch um Vermögen der Angehörigen der Einstandsgemeinschaft und nicht nur der leistungsberechtigten Person selbst handeln kann, denn Vermögen der Angehörigen ist im Rahmen der Einstandsgemeinschaft nach § 19 Absatz 3 SGB XII unverändert nach den Maßstäben des § 90 SGB XII einzusetzen, so dass die Regelungen der §§ 60a und 66a SGB XII im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII auch auf deren Vermögen anzuwenden sind.

(3) Bisher bereits auf der Grundlage von § 90 Absatz 3 SGB XII aus Härtegründen geschontes Vermögen (vergleiche Nummern 22 und 23 AV VSH, zum Beispiel in Gestalt von Bestattungsvorsorgeverträgen) bleibt darüber hinaus auch weiterhin geschützt. Es ist nicht auf den zusätzlichen Schonbetrag von 25.000 Euro anzurechnen.

(4) Die Herkunft und die Form des Vermögens sind im Rahmen dieser Sonderregelung unerheblich. Es kann Vermögen in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, Sparguthaben, Wertpapieren, Aktien oder Immobilien geschützt sein.

(5) Dieser Schonbetrag gilt nicht nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern bei allen Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII, die gleichzeitig für eine eingliederungshilfeberechtigte Person erbracht werden.
Er gilt jedoch nicht bei Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII.

25 – Ausprägung der besonderen Härtevorschrift nach § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII – Sonderregelung des § 66a SGB XII für Personen, die Leistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII erhalten

(1) Gemäß § 66a SGB XII gilt ab dem 1. Januar 2017 für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne des Absatz 1 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der leistungsberechtigten Person während des Leistungsbezugs erworben wird.
Die Form des Vermögens ist im Rahmen dieser Sonderregelung ohne Belang.

(2) Die Leistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII sind ab Januar 2017 ohne Berücksichtigung dieses geschonten Vermögens zu erbringen.

(3) Das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt auch dann anrechnungsfrei, wenn die Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs unterbrochen oder beendet wird.

(4) Nicht zusätzlich geschützt ist Vermögen aus anderen Quellen (zum Beispiel aus Unterhalt, Erbschaft, Schadenersatz oder Rente), sowie vor dem Leistungsbezug erworbenes Vermögen (unabhängig von dessen Quellen).

(5) § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII bleibt unberührt. Bereits auf der Grundlage von § 90 Absatz 3 SGB XII aus Härtegründen geschontes anderes Vermögen (vergleiche Nummern 22 und 23 AV VSH) bleibt geschützt und ist nicht auf den zusätzlichen Schonbetrag von 25.000 Euro anzurechnen.

(6) Es bedarf nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Einzelfallprüfung, sondern es ist stets anzunehmen, dass der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, das überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges stammt, in diesem Umfang für die Leistungsberechtigten und für die unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII darstellt. In diesem Kontext gilt die höhere Vermögensschongrenze auch für Vermögen, das während des Leistungsbezuges durch eine andere Person der Einstandsgemeinschaft nach § 19 Absatz 1 bis 3 SGB XII überwiegend aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wird.

(7) Dieser zusätzliche Schonbetrag gilt nicht bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII.

26 – Härte bei der Verwertung einzusetzenden Vermögens nach § 91 SGB XII

(1) Eine Härte ist anzunehmen, wenn das einzusetzende Vermögen nicht sofort, das heißt innerhalb eines Bewilligungszeitraumes von in der Regel 12 Monaten, verwertbar ist.
Ist ein Hausgrundstück nach § 90 SGB XII einzusetzen, kann grundsätzlich eine Härte (§ 91 SGB XII ) angenommen werden, solange es der nachfragenden oder den Personen der Einsatzgemeinschaft als Wohnung dient (vergleiche hierzu Nummer 20 Absatz 3 ).

(2) Eine Härte kann auch vorliegen, wenn die Verwertung eines einzusetzenden Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich ist oder wenn in absehbarer Zeit ein erheblicher Wertzuwachs zu erwarten ist.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der aktuell auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (dem Substanzwert, nicht den Anschaffungskosten) des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Dafür gibt es keine feste prozentuale Größe. Grundsätzlich stellt ein im Vergleich zum Anschaffungswert um 22 % reduzierter Verkaufserlös keinen wirtschaftlichen Ausverkauf dar, der offensichtlich unwirtschaftlich wäre. (hinsichtlich der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vergleiche Nummer 30 , bei einem Hausgrundstück vergleiche Nummer 20 Absatz 13 )

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtevorschrift des § 90 Absatz 3 SGB XII vor, handelt es sich insoweit um Vermögen, das bei der Bemessung der Hilfe nicht zu berücksichtigen ist. In solchen Fällen ist Hilfe in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII ausgeschlossen (siehe auch Nummer 32 Absatz 2 ).

V. Vermögenseinsatz bei besonderen Fallgruppen

27 – Besonderheiten des Vermögenseinsatzes bei Sozialhilfeleistungen für Contergan geschädigte behinderte Menschen

(1) Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils gültigen Fassung bleiben bei Leistungen der Sozialhilfe als Vermögen anrechnungsfrei (§ 18 Absatz 1 ContStifG ). Das gilt sowohl bei Sozialhilfeleistungen für die Contergan geschädigte Person selbst als auch bei Leistungen für die Angehörigen ihrer Einsatzgemeinschaft im Sinne von §§ 19 , 20 , 27 Absatz 2 SGB XII.

(2) Eine Contergan geschädigte Person und die Personen ihrer Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 Absatz 3 SGB XII müssen ihr Vermögen für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht einsetzen. Es ist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 des ContStifG in Verbindung mit § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII außer Betracht zu lassen. Gleiches gilt gemäß § 20 SGB XII auch für Partner eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften.

Erhält die Contergan geschädigte Person oder die Personen ihrer Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 SGB XII hingegen Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII, so ist der Einsatz des Vermögens (mit Ausnahme des Vermögens aus Leistungen der Contergan-Stiftung) von der Einsatzgemeinschaft zu verlangen, soweit es nicht durch § 90 SGB XII geschützt ist.

28 – Besonderheiten des Vermögenseinsatzes in sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften

Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person der Einsatzgemeinschaft im Sinne von §§ 19 , 20 , 27 Absatz 2 SGB XII als Erwerbsfähige dem Leistungssystem des SGB II unterworfen ist. Das gilt auch bei fehlender Bedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II.
Vermögen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, ist nicht zu Gunsten der sozialhilfeberechtigten Person zu verwerten, sondern durch Anwendung der Härteregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII ebenfalls zu verschonen. Das gilt für alle Vermögensbestandteile, zum Beispiel auch für ein nach den Vorschriften des SGB II geschütztes Kraftfahrzeug, unabhängig davon, ob es für eine Erwerbstätigkeit benötigt wird.
Zu belassen ist der Anteil der erwerbsfähigen Person am einzusetzenden Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft, der ihr gemäß § 12 SGB II in der jeweils gültigen Fassung als Freibetrag zusteht beziehungsweise bei SGB-II-Bedürftigkeit zustünde. Der Freibetragsanteil für die Sozialhilfe beanspruchende Person richtet sich hingegen nach der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII . Das die Summe beider Freibeträge übersteigende verwertbare Vermögen ist für den Sozialhilfebedarf einzusetzen.

29 – Umgang mit Erbschaften

(1) Erbschaften sind Vermögen, wenn sie vor dem Einsetzen der Sozialhilfe zugeflossen sind. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Eintritt des Erbfalles mit dem Tod des Erblassers, weil der Gesamtrechtsnachfolger als Erbe oder Miterbe, aber auch als Pflichtteilsberechtigter bereits zu diesem Zeitpunkt über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Das gilt unabhängig davon, wann das Erbe durch die Annahme erworben und wann gegebenenfalls Ansprüche gegen Miterben durchgesetzt und ausgezahlt werden.

(2) Eine vor Einsetzen der Sozialhilfe mit Eintritt des Erbfalles zugeflossene Erbschaft behält ihre Eigenschaft als Vermögen auch dann, wenn der Geldbetrag erst während des Leistungsbezugs verfügbar wird („versilbern“ bereits vorhandenen Vermögens). Davon ist durch § 90 Absatz 2 SGB XII geschütztes Vermögen zu belassen.

(3) Tritt der Erbfall während des Sozialhilfebezugs ein, handelt es sich um Einkommen. Als Einkommen ist eine Erbschaft ab dem Zeitpunkt anzurechnen, in dem sie als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht.

(4) Nur im Zusammenhang mit Leistungen nach § 74 SGB XII ist eine (Bar-)Erbschaft unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses nicht als Vermögen durch § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII geschützt (insoweit keine Berücksichtigung des Schonbetrages), sondern vorrangig für die Bestattung einzusetzen. Sie steht in diesem Umfang weder als Einkommen noch als Vermögen als „bereites Mittel“ für den Lebensunterhalt des Bestattungspflichtigen und seiner Einsatzgemeinschaft zur Verfügung.
Trat der Erbfall vor Einsetzen der Sozialhilfe ein und ist ein Restbetrag nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Bestattungskosten) noch vorhanden, ist er bei hinzutretendem Sozialhilfebedarf (außer in den Fällen des § 74 SGB XII) dem einzusetzenden Vermögen hinzuzurechnen und unterfällt dem Schutz des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII, soweit dadurch im Monat der Auszahlung zusammen mit bereits vorhandenen Barbeträgen der kleinere Barbetrag nach der DVO zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII nicht überschritten wird.

(5) Forderungen gegen den Nachlass (zum Beispiel Einzelzuwendungen im Wege eines Vermächtnisses) fließen nicht mit dem Eintritt des Erbfalles zu. Ob es sich hierbei um Vermögen oder Einkommen handelt, hängt vom Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit mit Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens (Gutschrift auf dem Konto des Vermächtnisnehmers) vor oder nach dem Einsetzen der Sozialhilfe ab.

(6) Sind die Ansprüche aus einer Erbschaft nicht sofort verwertbar (die Beweislast zum Stand der Erbschaftsangelegenheit liegt bei der leistungsbeziehenden Person), so ist die Sozialhilfe zunächst wegen vorhandenen Vermögens gemäß § 91 SGB XII darlehensweise zu erbringen und die Forderung zu sichern. Aus dem Zufluss ist später zunächst das Darlehen zu befriedigen.

30 – Umgang mit kapitalbildenden Lebensversicherungen

(1) Dem Vermögen zuzurechnen ist sowohl der Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der Kapitallebensversicherung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrages (zum Beispiel durch Kündigung).

(2) Zunächst ist zu prüfen, ob und in welcher Form eine Kapitallebensversicherung rechtlich und tatsächlich verwertbar ist. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Geltendmachung von Sozialhilfeleistungen.

Kapitallebensversicherungen können grundsätzlich auch dann ganz oder teilweise verwertbar und gegebenenfalls einzusetzen sein, wenn sie bis zur vereinbarten regulären Fälligkeit mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss im Sinne von § 168 Versicherungsvertragsgesetz versehen sind. In so einem Fall sind die Vertragsbedingungen daraufhin zu prüfen, ab wann der Verwertungsausschluss wirksam wurde und ob sie neben dem Hauptleistungsanspruch gegen die Versicherung (bei Fälligkeit) auch vorherige Rückabwicklungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages (zum Beispiel durch Beleihung, Kündigung) beinhalten, ob die einsatzpflichtige Person in der Verfügung über ihre Forderung generell rechtlich beschränkt ist, und ob das Vermögen durch Übertragung auf Dritte (etwa durch Verkauf, privatrechtliche Abtretung) oder durch Belastung (Beleihung) verwertet werden kann.

(3) Soweit die Kapitallebensversicherung nicht zu den durch § 90 Absatz 2 SGB XII privilegierten Vermögensgegenständen zählt, ist zu prüfen, ob die Härtevorschriften des § 90 Absatz 3 SGB XII ihrem Einsatz entgegenstehen.
Dabei bedarf es auch bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII im Rahmen des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII der Prüfung, ob besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende Umstände für eine notwendige zusätzliche Alterssicherung der einsatzpflichtigen Person vorliegen (atypischer Fall). Es genügt nicht allein, dass eine einsatzpflichtige Person wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben kann (typischer Fall). Eine Härte kann insoweit anerkannt werden, wenn auf Grund einer Kumulation von Risiken und belastenden Umständen die soziale Stellung der nachfragenden Person insbesondere wegen ihrer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Das kann beispielsweise bei einem langjährig Selbständigen bei Häufung belastender Umstände (zum Beispiel: Versorgungslücke, Behinderung, gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Lebensalter, Ausbildung, atypische Erwerbsbiografie, familiäre Situation) der Fall sein, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und privat Vorsorge betreiben und die mit den Not- und Wechselfällen des Lebens verbundenen Risiken selbst absichern muss. In die Entscheidung sind auch die Höhe der gegebenenfalls nur ergänzend zu erbringenden Sozialhilfe, deren voraussichtliche Dauer und eine etwa bestehende Möglichkeit, künftig wieder von Sozialhilfe unabhängig zu sein, mit einzubeziehen.
Die Verwertung einer Kapitallebensversicherung bedeutet bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII eine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII , wenn dadurch eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(4) Sind die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 SGB XII auch dann vorliegen, wenn die Verwertung einer einzusetzenden Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist, oder wenn in absehbarer Zeit ein erheblicher Wertzuwachs zu erwarten ist. Das ist anhand der vereinbarten Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Art und Dauer des Bedarfs im Einzelfall zu prüfen.
Besteht zwischen dem aktuellen Rückkaufswert und dem Substanzwert (der Summe der eingezahlten Beiträge) ein Missverhältnis, ist anhand dessen, was an Verlusten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr allgemein üblich ist, „mit dem Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers“ zu prüfen, ob die Verwertung (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Bewertungsentscheidung ist gerichtlich nachprüfbar.

Die Urteile des BSG können hier nur zur Orientierung herangezogen werden, weil es sich um einzelfallbezogene Auslegungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Härte handelt. Eine allgemeine Grenze der Unwirtschaftlichkeit prozentgenau zu bestimmen, ist daher rechtlich nicht möglich.
Der für Sozialhilfe zuständige Senat des BSG hat sich insoweit der Rechtsprechung des Senats angeschlossen, der für das SGB II zuständig ist, und eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch nicht angenommen, wenn der aktuelle Rückkaufswert um etwa 13% hinter der eingezahlten Beitragssumme zurückbleibt. Ein Verlust wird von der Rechtsprechung bisher als evident hoch – also unwirtschaftlich – angesehen, wenn er über 26,9% liegt.

VI. Selbsthilfe durch Verwertung des Vermögens

31 – Allgemeines

(1) Die in Nummer 4, 5 und 6 genannten Personen haben ihr verwertbares und nicht geschütztes Vermögen in vollem Umfang zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Das Vermögen ist – soweit es über dem Schonbetrag des § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII liegt – so lange zu berücksichtigen, wie es noch vorhanden ist (kein fiktiver Verbrauch). Wird die Sozialhilfe als Darlehen erbracht, so muss die darlehnsweise Leistungsform beendet werden, wenn die Belastungen den Wert des Vermögensgegenstandes erreichen.
Bei der Feststellung des Wertes des Vermögens ist vom Wert abzüglich der tatsächlichen Belastungen auszugehen.

(2) Der Einsatz des Vermögens kann durch Verbrauch, Vermietung, Verpachtung, Beleihung, Verkauf sowie durch sonstige Verwertung erfolgen. Er kann beispielsweise auch durch den Rückkauf von Lebensversicherungen verlangt werden.
Wenn das Vermögen nach dem Zeitraum, für den es zur Deckung des Bedarfs ausreichend gewesen war, noch vorhanden ist, scheidet Bedürftigkeit grundsätzlich weiterhin aus.

(3) Über die Art des Einsatzes des Vermögens entscheidet grundsätzlich der Vermögensinhaber / die Vermögensinhaberin. Der Einsatz muss unter Beachtung des Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes (§ 2 Absatz 1 SGB XII ) unverzüglich zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen. Dabei ist der Vermögensinhaber unter Berücksichtigung des § 11 SGB XII insoweit zu beraten, dass er sein Vermögen bedarfsgerecht einsetzen soll. Er ist gegebenenfalls auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinzuweisen (insbesondere §§ 26 , 103 SGB XII – vergleiche auch Nummer 20 Absatz 13 ).

(4) Auch wenn die Möglichkeit besteht, den Bedarf teilweise oder voll aus dem einzusetzenden Vermögen (auch Einkommen) zu decken, kann es erforderlich sein, die weitere Entwicklung des Falles zu beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermögensinhaber und nachfragende Person nicht identisch sind. Grundsätzlich scheidet in diesen Fällen Bedürftigkeit weiterhin aus. Gegebenenfalls kann jedoch erweiterte Hilfe geleistet und Aufwendungsersatz gefordert werden (§ 19 Absatz 5 und § 92 Absatz 1 SGB XII ).

32 – Hilfeleistung als Darlehen (§ 91 SGB XII)

(1) Hilfen sollen als Darlehen geleistet werden, soweit gemäß § 90 SGB XII Vermögen festgesetzt ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die Person, die zum Einsatz verpflichtet ist, eine Härte bedeuten würde.

(2) Vor Anwendung der Härteregelung des § 91 SGB XII ist zu prüfen, ob nicht bereits eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 SGB XII vorliegt; trifft dies zu, ist für die Anwendung des § 91 SGB XII kein Raum.

(3) Dem Einsatz des Vermögens steht zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass eine sofortige Verwertung oder ein sofortiger Verbrauch nicht möglich ist. Falls die Befriedigung des Bedarfs jedoch nicht aufgeschoben werden kann, soll die Sozialhilfe in Form des Darlehens erbracht werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Forderung nach sofortigem Einsatz des Vermögens eine Härte bedeuten würde. Ist einzusetzendes Vermögen vorhanden, jedoch nicht sofort, das heißt innerhalb des in der Regel 12monatigen Bewilligungszeitraums, verwertbar, und wurde Sozialhilfe in Form eines Darlehens bewilligt, ist das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln.

(4) § 91 SGB XII enthält eine Soll-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren. Nur im begründeten Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden.

33 – Darlehenssicherung

Die Leistung in Form eines Darlehens nach § 91 SGB XII kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (zum Beispiel durch Hypothek, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Abtretung von Forderungen). Über die Art der Sicherung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Weigern sich Personen der Einsatzgemeinschaft, den Rückzahlungsanspruch zu sichern, kann von der Hilfe abgesehen werden. Nummer 31 Absatz 4 dieser AV gilt entsprechend.

Das Verfahren zur Darlehensgewährung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Es ist daher möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung, der Rückzahlungsbedingungen und etwaiger Sicherungen im Rahmen eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X ) zu regeln.

34 – Darlehenszinsen

Wird Sozialhilfe als Darlehen erbracht, so ist es – unabhängig davon, ob es in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines Verwaltungsaktes geschieht – nicht zu verzinsen.

VII. Schlussvorschriften

35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) vom 20.06.2014 (ABl. S. 1382) werden mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften aufgehoben.

Anlagen

  • Anlage 1 – Tabelle der Vermögensschongrenzen für kleinere Barbeträge
  • Anlage 2 – Kostenobergrenzen für Bauvorhaben

Hier erhalten Sie weitere Informationen: