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Anlage 1 zur AV-VSH - Tabelle der Vermögensschongrenzen

Die Vermögensschongrenze für kleinere Barbeträge und Geldwerte beträgt nach der DVO zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII :

Einzelne nachfragende Person 10.000 Euro
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen 20.000 Euro (jeweils 10.000 Euro)
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder seinem Ehegatten/Lebenspartner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird, zusätzlich 500 Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig 10.500 Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig 5.500 Euro

Aus der Systematik der Vermögensheranziehung nach § 90 SGB XII ergeben sich für Fallkonstellationen der Eingliederungshilfe bis zum Inkrafttreten des BTHG in 2020 die in der Tabelle dargestellten Schonbeträge.
Sie gelten ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege – jedoch unbefristet und mit der Einschränkung, dass der Schonbetrag in Höhe von 25 000 Euro der leistungsberechtigten Person zusteht, wenn sie dieses Vermögen während des Leistungsbezugs ganz oder überwiegend aus eigenem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit erworben hat. Nach den allgemeinen Normen der Vermögensanrechnung ist jedoch auch hier das Vermögen der gesamten Einstandsgemeinschaft umfasst, so dass insofern auch das Vermögen des Ehegatten hinzuzuziehen ist. (vgl. Schreiben des BMAS vom 9. Februar 2017).

Fallkonstellation Leistungsart (Bedarf) Grundfreibetrag § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 90 Abs. 3 SGB XII § 60a SGB XII/66a SGB XII Schonbetrag
Einzelne nachfragende Person nur EH/HzP 5 000 Euro X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) 25.000 Euro 30 000 + X Euro
Einzelne nachfragende Person EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) 5 000 Euro X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) 5 000 + X Euro
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen Nur EH/HzP 10 000 Euro (jeweils 5 000 Euro) X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) 25.000 Euro 35 000 + X Euro
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) 10 000 Euro (jeweils 5 000 Euro) X Euro Härte (z.B. Bestattungsvorsorge) 10 000 + X Euro
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten/ Lebenspartner oder von den Eltern oder dem Elternteil überwiegend unterhalten wird, zusätzlich Nur EH/HzP 500 Euro 500 Euro
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten/ Lebenspartner oder von den Eltern oder dem Elternteil überwiegend unterhalten wird, zusätzlich EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) 500 Euro 500 Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig Nur EH/HzP 10 500 Euro X Euro sonstige Härte 25.000 Euro 35 500 + X Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) 10 500 Euro X Euro sonstige Härte 10 500 + X Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig Nur EH/HzP 5 500 Euro X Euro sonstige Härte 25.000 Euro 30 500 + X Euro
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig EH/HzP und Lebensunterhalt (3., 4. Kapitel SGB XII) 5 500 Euro X Euro sonstige Härte 5 500 + X Euro

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