Das Land Berlin ist einer der größten Arbeitgeber der Stadt. In dieser Eigenschaft ist es – wie die meisten Bundesländer – Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, dem Arbeitgeberverband für die Bundesländer. Das war nicht immer so.
Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des Landes Berlin sind im Wesentlichen durch Tarifverträge geregelt. Grundsätzlich gilt für sie das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
Grundsatzangelegenheiten des für die Beschäftigten des Landes Berlin geltenden Tarifrechts
Gegenüber den Beschäftigten des Landes Berlin nehmen die einzelnen Senatsverwaltungen, Bezirksverwaltungen usw. die Arbeitgebereigenschaft wahr.
Der Senatsverwaltung für Finanzen obliegen in diesem Zusammenhang übergeordnete Aufgaben. Sie ist beteiligt an den Tarifverhandlungen, die die TdL mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes führt, und führt mit Zustimmung der TdL in Angelegenheiten, die keine bundesweite Bedeutung haben, selbst Tarifverhandlungen. Gegenüber den Dienststellen des Landes Berlin nimmt sie Grundsatzangelegenheiten des Tarifrechts wahr, indem sie die geltenden Tarifverträge bekannt gibt, Auslegungshilfen dafür zur Verfügung stellt und die Dienststellen der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Einzelfall berät.
Grundsatzfragen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Für die Dienststellen der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung bearbeitet die Senatsverwaltung für Finanzen Grundsatzfragen/-angelegenheiten im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Im Einzelnen sorgt sie für die Bereitstellung von Informationen und berät zur einheitlichen Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion auf diesen Rechtsgebieten.