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Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes

Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) sind die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung im SGB XI reformiert worden. Dabei ging es vor allem darum, strukturelle Veränderungen vorzunehmen und die Lebenssituation der Betroffenen vor allem durch eine Stärkung der häuslichen Versorgung zu verbessern.

Verbesserung des Leistungsspektrums


Hier ist zunächst

  • die Anhebung der Leistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (außer Härtefälle),
  • das Pflegegeld bei selbst organisierter Pflege,
  • die Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
  • die Tagespflege und
  • die Kurzzeitpflege
zu nennen.

Weitere Anhebungen werden am 01. Januar .2010 und 01. Januar.2012 folgen (siehe unten stehende Tabelle).

Auch die Leistungspauschalen der vollstationären Pflege sind in der Pflegestufe III und bei Härtefällen angehoben worden und werden zum 01. Januar 2010 und 01. Januar2012 nochmals erhöht (siehe unten stehende Tabelle).

Ab 01. Januar 2015 werden die Leistungen in einem dreijährigen Rhythmus der Preisentwicklung angepasst.
Auch für Versicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung sind die Leistungen von 460 € im Jahr auf 100 € bzw. 200 € im Monat erheblich angehoben worden (s. o.).

Neben der Sachleistung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und / oder dem Pflegegeld werden Leistungen der Tagespflege nunmehr bis zu einer Höhe von 50 v. H. der jeweiligen Sachleistungssumme zusätzlich gewährt. Bei einer höheren Inanspruchnahme der Tagespflege mindert sich die Sachleistung bzw. das Pflegegeld entsprechend. Eine geringere Inanspruchnahme der Tagespflege führt nicht zu einer Erhöhung der Sachleistung und / oder des Pflegegeldes.

Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen realisiert werden.

Für einen Anspruch des Pflegebedürftigen auf Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson muss diese die/den Pflegebedürftige/n seit dem 01. Juli 2008 vorher nur noch 6 Monate gepflegt haben (bisher 12 Monate).

Leistungsberechtigte haben seit dem 01. Juli 2008 die Möglichkeit, Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 SGB XI bei einem ambulanten Pflegedienst gemeinsam abzurufen („Poolen“). Die dadurch erzielten Zeit und Kostenersparnisse sollen den Pflegebedürftigen als Betreuungsleistungen zu Gute kommen. Unter Betreuungsleistungen sind zum einen die Leistungen zu verstehen, die Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz gewährt werden oder aber Leistungen der sozialen Betreuung, die in stationären Pflegeeinrichtungen Bestandteil der Leistungsgewährung ist. Die Zeit- und Kostenersparnisse müssen allerdings zunächst in den Vergütungsvereinbarungen beispielsweise in Form von Leistungskomplexen zur Gruppenversorgung umgesetzt werden.

Ab dem 01. Juli 2008 können die Pflegekassen auch Einzelpflegekräfte für die häusliche Pflege zulassen, wenn es im Interesse des Pflegebedürftigen liegt oder es seinem besonderen Wunsch entspricht.

Darüber hinaus ist auf folgende Änderungen durch das PfWG hinzuweisen:
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Einrichtung von Pflegestützpunkten mit Pflegeberatung

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales beabsichtigt, die Pflegekassen und Krankenkassen zu verpflichten, in Berlin zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte einzurichten. Mit dem PfWG ist eine diesbezügliche Möglichkeit geschaffen worden. Die Senatsverwaltung hat daher eine diesbezügliche Vorlage in den Senat eingebracht.

Es ist davon auszugehen, dass die ersten Pflegestützpunkte in Berlin zu Beginn des 2. Quartals 2009 ihre Arbeit aufnehmen. Dabei ist geplant, die bisherigen 12 Koordinierungsstellen „Rund ums Alter“(Externer Link) in die neuen Beratungsstrukturen zu integrieren und auch die bezirklichen Beratungsstellen zu berücksichtigen.

Die Koordinierungsstellen „Rund ums Alter“ erproben derzeit den Betrieb eines Pflegestützpunktes im Rahmen eines Modellprojektes des Bundesministeriums für Gesundheit an den Standorten Kreuzberg und Köpenick.

Pflegestützpunkte sollen den Betroffenen und ihren Angehörigen als Anlaufstelle bei medizinischen und pflegerischen Versorgungsfragen dienen. Die Betroffenen sollen dort unabhängig und umfassend, d. h. ressortübergreifend, beraten werden. Darüber hinaus obliegt es den künftigen Pflegestützpunkten, vor Ort vorhandene Leistungsangebote zu koordinieren und zu vernetzen.

In den Pflegestützpunkten ist zudem eine individuelle Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten, auf die ab 1. Januar 2009 ein Anspruch gegen die Pflegekassen besteht. Der Anspruch besteht auch für diejenigen, die einen Leistungsantrag gestellt haben und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben. Zu den Aufgaben des Pflegeberaters gehören insbesondere die Erstellung eines individuellen Versorgungsplanes, die Organisation der erforderlichen Pflege einschließlich der Bewilligungen durch die zuständigen Leistungsträger und die Begleitung und Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen.

Einführung einer Pflegezeit

Zum 01. Juli 2008 trat auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Damit haben Beschäftigte einen Anspruch auf bis zu 6 Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Es ist sicher gestellt, dass die Betroffenen während der pflegebedingten Freistellung sozialversichert sind. Die Inanspruchnahme von Pflegezeit ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vorher anzukündigen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Daneben gibt es die Möglichkeit, einer grundsätzlich unbezahlten bis zu 10-tägigen Freistellung, wenn anlässlich einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren ist.

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Verbesserung der Qualitätssicherung

Bis Ende 2010 sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal im Hinblick auf ihre Pflegequalität zu prüfen. Ab 2011 sind grundsätzlich jährliche Regelprüfungen vorgeschrieben. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet.

Die Ergebnisse der Prüfberichte sind im Interesse von mehr Transparenz verständlich und verbraucherfreundlich beispielsweise im Internet, in den Pflegestützpunkten und in den Einrichtungen zu veröffentlichen bzw. auszuhängen.

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Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen

Seit dem 01. Juli 2008 können stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten abschließen. Kommen im Einzelfall derartige Verträge nicht zustande, sind die Einrichtungen berechtigt, Heimärzte zu beschäftigen.

Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
Leistungsform Pflegestufe Leistungsbetrag ab 01.07.2008 Leistungsbetrag ab 01.01.2010 Leistungsbetrag ab 01.01.2012
§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
Pflegestufe I

bis 420 € monatlich

bis 440 € monatlich

bis 450 € monatlich

§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes

Pflegestufe II

bis 980 € monatlich

bis 1.040 € monatlich

bis 1.100 € monatlich

§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes

Pflegestufe III

bis 1.470 € monatlich

bis 1.510 € monatlich

bis 1.550 € monatlich

§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes

Härtefall

bis 1.918 € monatlich

bis 1.918 € monatlich

bis 1.918 € monatlich

§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen

Pflegestufe I

215 € monatlich

225 € monatlich

235 € monatlich

§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen

Pflegestufe II

420 € monatlich

430 € monatlich

440 € monatlich

§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen

Pflegestufe III

675 € monatlich

685 € monatlich

700 € monatlich

§ 39 Verhinderungspflege

alle Pflegestufen

bis 1.470 € jährlich

bis 1.510 € jährlich

bis 1.550 € jährlich

§ 41 Tagespflege und Nachtpflege

Pflegestufe I

bis 420 € monatlich

bis 440 € monatlich

bis 450 € monatlich

§ 41 Tagespflege und Nachtpflege

Pflegestufe II

bis 980 € monatlich

bis 1.040 € monatlich

bis 1.100 € monatlich

§ 41 Tagespflege und Nachtpflege

Pflegestufe III

bis 1.470 € monatlich

bis 1.510 € monatlich

bis 1.550 € monatlich

§ 42 Kurzzeitpflege

alle Pflegestufen

bis 1.470 € jährlich

bis 1.510 € jährlich

bis 1.550 € jährlich

§ 43 Vollstationäre Pflege

Pflegestufe I

1.023 € monatlich

1.023 € monatlich

1.023 € monatlich

§ 43 Vollstationäre Pflege

Pflegestufe II

1.279 € monatlich

1.279 € monatlich

1.279 € monatlich

§ 43 Vollstationäre Pflege

Pflegestufe III

1.470 € monatlich

1.510 € monatlich

1.550 € monatlich

§ 43 Vollstationäre Pflege

Härtefall

1.750 € monatlich

1.825 € monatlich

1.918 € monatlich

§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

alle Pflegestufen

10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich

10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich

10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich

Kontakt

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
- Pflegeportal des Landes Berlin -
Oranienstr. 106
10969 Berlin

Kontakt

Weiterführende Links

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Bundesministerium für Gesundheit(Externer Link)

LAGeSo (Heimaufsicht)

Pflegefall, was tun?(Externer Link) Broschüre der Verbraucherzentrale

FAQ

Vertragsangelegenheiten nach SGB XI und SGB XII