Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) sind die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung im SGB XI reformiert worden. Dabei ging es vor allem darum, strukturelle Veränderungen vorzunehmen und die Lebenssituation der Betroffenen vor allem durch eine Stärkung der häuslichen Versorgung zu verbessern.
Hier ist zunächst
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales beabsichtigt, die Pflegekassen und Krankenkassen zu verpflichten, in Berlin zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte einzurichten. Mit dem PfWG ist eine diesbezügliche Möglichkeit geschaffen worden. Die Senatsverwaltung hat daher eine diesbezügliche Vorlage in den Senat eingebracht.
Es ist davon auszugehen, dass die ersten Pflegestützpunkte in Berlin zu Beginn des 2. Quartals 2009 ihre Arbeit aufnehmen. Dabei ist geplant, die bisherigen 12 Koordinierungsstellen „Rund ums Alter“
in die neuen Beratungsstrukturen zu integrieren und auch die bezirklichen Beratungsstellen zu berücksichtigen.
Die Koordinierungsstellen „Rund ums Alter“ erproben derzeit den Betrieb eines Pflegestützpunktes im Rahmen eines Modellprojektes des Bundesministeriums für Gesundheit an den Standorten Kreuzberg und Köpenick.
Pflegestützpunkte sollen den Betroffenen und ihren Angehörigen als Anlaufstelle bei medizinischen und pflegerischen Versorgungsfragen dienen. Die Betroffenen sollen dort unabhängig und umfassend, d. h. ressortübergreifend, beraten werden. Darüber hinaus obliegt es den künftigen Pflegestützpunkten, vor Ort vorhandene Leistungsangebote zu koordinieren und zu vernetzen.
In den Pflegestützpunkten ist zudem eine individuelle Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten, auf die ab 1. Januar 2009 ein Anspruch gegen die Pflegekassen besteht. Der Anspruch besteht auch für diejenigen, die einen Leistungsantrag gestellt haben und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben. Zu den Aufgaben des Pflegeberaters gehören insbesondere die Erstellung eines individuellen Versorgungsplanes, die Organisation der erforderlichen Pflege einschließlich der Bewilligungen durch die zuständigen Leistungsträger und die Begleitung und Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen.
Zum 01. Juli 2008 trat auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Damit haben Beschäftigte einen Anspruch auf bis zu 6 Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Es ist sicher gestellt, dass die Betroffenen während der pflegebedingten Freistellung sozialversichert sind. Die Inanspruchnahme von Pflegezeit ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vorher anzukündigen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Daneben gibt es die Möglichkeit, einer grundsätzlich unbezahlten bis zu 10-tägigen Freistellung, wenn anlässlich einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren ist.
Bis Ende 2010 sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal im Hinblick auf ihre Pflegequalität zu prüfen. Ab 2011 sind grundsätzlich jährliche Regelprüfungen vorgeschrieben. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet.
Die Ergebnisse der Prüfberichte sind im Interesse von mehr Transparenz verständlich und verbraucherfreundlich beispielsweise im Internet, in den Pflegestützpunkten und in den Einrichtungen zu veröffentlichen bzw. auszuhängen.
Seit dem 01. Juli 2008 können stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten abschließen. Kommen im Einzelfall derartige Verträge nicht zustande, sind die Einrichtungen berechtigt, Heimärzte zu beschäftigen.
| Leistungsform | Pflegestufe | Leistungsbetrag ab 01.07.2008 | Leistungsbetrag ab 01.01.2010 | Leistungsbetrag ab 01.01.2012 |
|---|---|---|---|---|
| § 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | Pflegestufe I |
bis 420 € monatlich |
bis 440 € monatlich |
bis 450 € monatlich |
§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes |
Pflegestufe II |
bis 980 € monatlich |
bis 1.040 € monatlich |
bis 1.100 € monatlich |
§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes |
Pflegestufe III |
bis 1.470 € monatlich |
bis 1.510 € monatlich |
bis 1.550 € monatlich |
§ 36 Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes |
Härtefall |
bis 1.918 € monatlich |
bis 1.918 € monatlich |
bis 1.918 € monatlich |
§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen |
Pflegestufe I |
215 € monatlich |
225 € monatlich |
235 € monatlich |
§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen |
Pflegestufe II |
420 € monatlich |
430 € monatlich |
440 € monatlich |
§ 37 Pflegegeld für selbst beschafft Pflegehilfen |
Pflegestufe III |
675 € monatlich |
685 € monatlich |
700 € monatlich |
§ 39 Verhinderungspflege |
alle Pflegestufen |
bis 1.470 € jährlich |
bis 1.510 € jährlich |
bis 1.550 € jährlich |
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege |
Pflegestufe I |
bis 420 € monatlich |
bis 440 € monatlich |
bis 450 € monatlich |
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege |
Pflegestufe II |
bis 980 € monatlich |
bis 1.040 € monatlich |
bis 1.100 € monatlich |
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege |
Pflegestufe III |
bis 1.470 € monatlich |
bis 1.510 € monatlich |
bis 1.550 € monatlich |
§ 42 Kurzzeitpflege |
alle Pflegestufen |
bis 1.470 € jährlich |
bis 1.510 € jährlich |
bis 1.550 € jährlich |
§ 43 Vollstationäre Pflege |
Pflegestufe I |
1.023 € monatlich |
1.023 € monatlich |
1.023 € monatlich |
§ 43 Vollstationäre Pflege |
Pflegestufe II |
1.279 € monatlich |
1.279 € monatlich |
1.279 € monatlich |
§ 43 Vollstationäre Pflege |
Pflegestufe III |
1.470 € monatlich |
1.510 € monatlich |
1.550 € monatlich |
§ 43 Vollstationäre Pflege |
Härtefall |
1.750 € monatlich |
1.825 € monatlich |
1.918 € monatlich |
§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen |
alle Pflegestufen |
10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich |
10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich |
10% des vereinbarten Heimentgeltes, max. 256 € monatlich |