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Rechtliche Grundlagen

SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch(Externer Link) - Gesetzliche Krankenversicherung
SGB XI - Elftes Buch Sozialgesetzbuch(Externer Link) - Soziale Pflegeversicherung
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit(Externer Link) (PflegeVG)
Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege(Externer Link) (PflegeStatV)
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG)(Externer Link)

Landesrechtliche Regelungen - Berlin

Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

    Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung.

    Das Pflegegeld soll dazu beitragen den Pflegebedürftigen nach Möglichkeit in der Familie oder dem eigenen Haushalt zu belassen, weil hier in der Regel eine individuellere und persönlichere Pflege und Betreuung gewährleistet ist.

    Das Pflegegeld wird bei Blindheit i.H. 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gezahlt. Blinde Menschen, die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag i.H. von 1.189,00 ¤.

    Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit beträgt 20 v.H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, wird der Leistungsbetrag verdoppelt.

    Das Pflegegeld nach dem Landesgesetz wird grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt. Allerdings werden Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, auf das Berliner Pflegegeld angerechnet. Leistungen der Pflegeversicherung werden bei häuslicher und teilstationärer Pflege sowie Kurzzeitpflege in Höhe von 60 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I bei Einstufung in die Pflegestufe I und in Höhe von 40 v.H. des Pflegegeldes der Stufe II bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III angerechnet.

    Die Durchführung des LPflGG obliegt den Bezirksämtern, Geschäftsbereiche Jugend und Soziales. Dort erhalten Sie weitere Informationen und sind auch die entsprechenden Anträge zu stellen.

    Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG)

    Das Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG) ist 2005 geändert worden. Die Änderung betrifft den Wegfall der Verwendungsnachweisprüfung für Pauschalfördermittel (§ 3 Abs. 4 rückwirkend zum 26.07.2002), die Höhe der Verzinsung nicht zweckentsprechend bzw. alsbald verwendeter Einzelfördermittel (§ 8, Inkrafttreten am 31.12.2005) und Konkretisierungen zur Umsetzung von Art. 52 PflegeVG (§ 10, Inkrafttreten rückwirkend zum 26.07.2002).

    Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO)

    Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für teilweise geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegeeinrichtungsgesetz (Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung - PflegEföVO) vom 10. September 1998 (GVBl. S. 269). weitere Informationen

    Pflege-Betreuungs-Verordnung (PBetreu VO)

    Zur Verordnung über Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflege-Betreuungs-Verordnung - PBetreu VO) erhalten Sie hier weitere Informationen.
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    Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG)

    und dazu gehörende Verordnungen:

    Das Wohnteilhabegesetz (WTG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin und trat im Wesentlichen am 1. Juli 2010 in Kraft. Das Wohnteilhabegesetz hat somit im Land Berlin den ordnungsrechtlichen Teil des bisherigen Heimgesetzes des Bundes (HeimG) abgelöst, nachdem die Gesetzgebungszuständigkeit dafür im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangen war. Der zivilrechtliche Teil des bisherigen Heimgesetzes (HeimG) wurde durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)(Externer Link) des Bundes ersetzt.

    Das Berliner Wohnteilhabegesetz ist in erster Linie ein Schutzgesetz für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften leben. Das Wohnteilhabegesetz regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Leistungserbringer (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und -dienste) sowie die ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.

    Mit dem Wohnteilhabegesetz erhalten die betroffenen Menschen mehr Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefahren sowie mehr persönliche Rechte. Hervorzuheben ist:
    • Während sich das bisherige Bundesheimgesetz auf stationäre Einrichtungen beschränkte, umfasst das Wohnteilhabegesetz auch betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen. Für Wohngemeinschaften sind erstmals anlassbezogene Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die in der Regel die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer erfordert, sowie bestimmte Meldepflichten vorgesehen. Die nach §§ 14 und 33 Abs. 1 Wohnteilhabegesetz vorgeschriebenen Meldungen von Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen an die Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales können die Leistungserbringer hier vornehmen. Bei den stationären Einrichtungen bleibt es bei regelmäßigen Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde; auch anlassbezogene Prüfungen sind hier möglich. Die Aufsichtsbehörde kann sowohl angemeldete als auch unangemeldete Prüfungen durchführen.
    • Mit dem Gesetz wird der Verbraucherschutz gestärkt. Es werden Informations- und Mitgestaltungsrechte zugunsten der betroffenen Menschen eingeführt und die Leistungserbringer zu mehr Transparenz über das Leistungsangebot, seine Qualität und über die Kosten in den Wohnformen verpflichtet.
    Die Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ist verpflichtet, zu den verschiedenen Wohnformen zu informieren und zu beraten. Hierzu gehört auch, dass die Aufsichtsbehörde ab 1. Juli 2011 über die Ergebnisse ihrer Aufsichtsprüfungen anonymisierte, leicht verständliche Prüfberichte zu erstellen und diese insbesondere im Internet zu veröffentlichen hat. Dadurch sollen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher einen besseren Überblick über die Qualität der angebotenen Betreuungsleistungen verschaffen können und die Vergleichsmöglichkeiten auf dem Pflege- und Betreuungsmarkt für Interessenten verbessert werden.
    • In vollstationären Einrichtungen wird ein Mitspracherecht der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Gestaltung und Belegung der persönlichen Wohn- und Schlafräume eingeführt. Ferner wird klargestellt, dass bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung ein Recht auf Mitsprache und Einsicht in die persönlichen Unterlagen besteht.
    • Die Leistungserbringer müssen künftig ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen vorhalten. Alle zwei Jahre muss die die Zufriedenheit der Bewohner erfragt werden.
    • Das Wohnteilhabegesetz schreibt vor, dass die Pflege und Betreuung personenbezogen und mit festen Bezugspersonen zu erfolgen hat. Dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Betreuung muss nach Möglichkeit entsprochen werden.
    • Um einer möglichen Isolation von Menschen entgegenzuwirken, sind Leistungserbringer bei bestimmten Wohnformen zukünftig verpflichtet, diese in das Gemeinwesen, den Bezirk oder den Kiez zu öffnen und einen regen Austausch auch mit Menschen außerhalb der Wohnform zu fördern. Gemeinsam mit Angehörigen, Nachbarn oder bürgerschaftlich engagierten Menschen soll eine bessere Kommunikation erreicht werden.

    Die Heimmindestbauverordnung und die Heimmitwirkungsverordnung des Bundes gelten für stationäre Einrichtungen bis zum Inkrafttreten von Landesrechtsverordnungen zunächst weiter. Die Heimpersonalverordnung wurde am 01.08.2011 durch die neue Wohnteilhabe-Personalverordnung abgelöst. Die Verordnungen enthalten für stationäre Einrichtungen Anforderungen an Gebäude, an die von den Leistungserbringern eingesetzten Personen (Personal) sowie an die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern und gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Leistungserbringer, die sich aus dem Wohnteilhabegesetz ergeben.

    Kontakt

    Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
    - Pflegeportal des Landes Berlin -
    Oranienstr. 106
    10969 Berlin

    Kontakt

    Weiterführende Links

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    Bundesministerium für Gesundheit(Externer Link)

    LAGeSo (Heimaufsicht)

    Pflegefall, was tun?(Externer Link) Broschüre der Verbraucherzentrale

    FAQ

    Vertragsangelegenheiten nach SGB XI und SGB XII