Verhinderungspflege - Tagespflege - Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist eine Pflegeperson verhindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr (bis zu 1.432 Euro) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige/n vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Erfolgt diese Ersatzpflege durch nicht erwerbstätige Pflegekräfte, werden die Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes erstattet. Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden.
Tagespflege (§ 41 SGB XI)
Diese Leistung kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn diese zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung sowie die Fahrtkosten werden übernommen. Die
aktuellen und zukünftigen Leistungsbeträge haben wir aufgrund des Inkrafttretens des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes gesondert für Sie aufgelistet.
Neben dieser teilstationären Pflege können häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld oder eine Kombination dieser Leistungen in Frage kommen. Die Aufwendungen dürfen jedoch den für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Zu den Tagespflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI.
Die
Leistungen der Tagespflegeeinrichtungen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern geregelt.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432 Euro ein Anspruch auf Kurzzeitpflege unabhängig von der Pflegestufe.
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete vollstationäre Pflege, die in Berlin von speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen angeboten wird.
Zu den Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI.
Die
Leistungen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern geregelt.
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