Wenn die häusliche Pflege trotz unterstützender Angebote nicht mehr ausreicht, stehen Pflegeheime in allen Berliner Bezirken zur Verfügung. Für die Suche eines geeigneten Pflegeplatzes - auch nach besonderen pflegefachlichen Schwerpunkten - nutzen Sie bitte die freiwillige Darstellung stationärer Pflegeeinrichtungen mit ihren Transparenz- und Qualitätsberichten im Rahmen der Transparenzoffensive.
Näheres zu den einzelnen Pflegeeinrichtungen ist zu finden auf der Seite der Vertragsangelegenheiten.
In Berlin gibt es über alle Bezirke verteilt knapp 300 Langzeitpflegeeinrichtungen. Die meisten Pflegeheime gehören einem Trägerverband an. Mit knapp 30.000 Pflegeplätzen verfügt Berlin über ein zahlenmäßig ausreichendes Angebot an Langzeitpflegeplätzen.
Einige Pflegeeinrichtungen versorgen besondere Zielgruppen nach speziellen Pflegekonzepten:
Die Leistungen aller Pflegeheime sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI geregelt. Die Heimentgelte werden meist für ein Jahr vereinbart.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wacht im Auftrag der Pflegekasse über die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales prüft die Einhaltung des Wohnteilhabegesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
Die Charta beschreibt, welche Rechte diese Menschen und ihre Angehörigen in Deutschland haben und informiert wie der Hilfe- und Pflegeprozess konkret gestaltet werden kann. Die Charta geht zurück auf die Arbeiten des im Herbst 2003 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit initiierten "Runden Tisches Pflege".
Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP)
ist ein bundesweiter Zusammenschluss von FachkollegInnen in der Pflege, die sich mit dem Thema Qualitätsentwicklung auseinandersetzen. Ziel ist die Förderung der Pflegequalität auf der Basis von Praxis- und Expertenstandards in allen Einsatzfeldern der Pflege.
Die Förderung von investiven Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Landespflegeeinrichtungsgesetzes und der Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung.
Die Einzelförderung nach § 5 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes (LPflegEG) erfolgt als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Standard- und Programmvorgaben (Planungsgrundlagen) unter Berücksichtigung festgelegter Baukostenhöchstwerte pro Platz. Diese betragen zurzeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen
