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Regelung zur Entlastung von Angehörigen Demenzkranker

Die Angehörigen Demenzkranker brauchen Entlastung, denn die Pflege der Kranken bringt sie häufig bis an die Grenzen der körperlichen und seelischen Belastung. Die Angehörigen dieser Menschen benötigen allerdings meist keine Unterstützung bei der Grundpflege. Sie brauchen vielmehr eine zeitweilige Entlastung bei der Betreuung der in ihrem Haushalt lebenden demenziell erkrankten Pflegebedürftigen. Diese Betreuungsangebote müssen nicht in erster Linie von hoch qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden. Sie können auch von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern geleistet werden, deren Arbeit durch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und unterstützt wird.

Pflegebedürftige "mit eingeschränkter Alltagskompetenz" - in der Mehrzahl sind dies Demenzkranke - haben seit dem Erlass des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEG) im April 2002 einen zusätzlichen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse bzw. ihrem privaten Versicherungsunternehmen, der für Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich und zur Unterstützung der sie pflegenden Angehörigen abgerufen werden konnte.

Mit den Änderungen im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2008 der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert, indem nunmehr an Demenz erkrankte und andere psychisch beeinträchtigte Menschen ebenfalls Leistungen erhalten können, wenn sie noch keine Pflegestufe zuerkannt bekommen haben, jedoch neben Einschränkungen in der Alltagskompetenz zumindest in geringem Umfang grundpflegerischer und haushaltswirtschaftlicher Hilfebedarf besteht. Außerdem wurde der zusätzliche Leistungsanspruch für alle Berechtigten je nach Betreuungsbedarf auf einen Grundbetrag von jährlich 1.200 € bzw. einen erhöhten Betrag von 2.400 € angehoben.

Diese Regelungen befinden sich in den §§ 45a ff. SGB XI(Externer Link).

Am 01. April 2011 ist die neue Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach §§ 45b und 45c des SGB XI sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45d des SGB XI (Pflege-Betreuungs-Verordnung – PBetreuVO) vom 22. März 2011 in Kraft getreten und hat damit im Land Berlin die vom Juli 2003 bis dahin geltende Verordnung abgelöst.
Für die Anerkennung sowie für die Fördermaßnahmen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach §§ 45 b und c SGB XI gilt daher nunmehr die PBetreuVO in der Fassung von 22.03.2011.

Zu diesen Betreuungsangeboten gehören:

  • Betreuungsgruppen,
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung durch Helferinnen und Helfer,
  • familienentlastende Dienste soweit sie Betreuungsleistungen erbringen,
  • Dienste, die auf der Grundlage eines innovativen Ansatzes Betreuungsleistungen erbringen oder sichern,
  • das überregionale Kompetenzzentrum zur Umsetzung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und den Strukturen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  • Vermittlungsagenturen.

Die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt durch die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. Die anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden jeweils in einer landesweiten Liste (Stand: 26.04.2012, nicht barrierefrei) geführt, die regelmäßig aktualisiert wird. Sie gibt Auskunft über die in den Bezirken verfügbaren Hilfeangebote, geordnet nach Tätigkeitsbereichen, Träger und Angebot. Eine barrierefreie landesweite Liste wird Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Laut Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz und Pflege-Weiterentwicklungsgesetz können die zusätzlichen Mittel aber auch für den zusätzlichen Besuch einer Tagespflege- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung und für zusätzliche Angebote von zugelassenen ambulanten Pflegediensten in Anspruch genommen werden. Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste/Sozialstationen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, gelten automatisch als zugelassen, wobei ambulante Pflegedienste den Pflegekassen ihre zusätzlichen Leistungsangebote nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz für den anspruchsberechtigen Personenkreis anzeigen müssen.

Weitere Informationen für Einrichtungsträger, die eine Anerkennung bzw. Förderung nach der Rechtsverordnung anstreben.

Kontakt

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
- Pflegeportal des Landes Berlin -
Oranienstr. 106
10969 Berlin

Kontakt

Weiterführende Links

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Bundesministerium für Gesundheit(Externer Link)

LAGeSo (Heimaufsicht)

Pflegefall, was tun?(Externer Link) Broschüre der Verbraucherzentrale

FAQ

Vertragsangelegenheiten nach SGB XI und SGB XII

Ansprechpartnerin

Fr. Waldschmidt
Telefon: (030) 9028 - 2189
Telefax: (030) 9028 - 2083
E-Mail

Publikationen

der Verbraucherzentrale Berlin:
Demenz(Externer Link)

Pflegende Angehörige(Externer Link)