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Rechtsvorschriften - Umweltverträgliche BeschaffungVerwaltungsvorschrift - Leistungsblätter
Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung ausgeschrieben, so ist bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und der Vertragsbedingungen zunächst darauf zu achten, dass die in den Beschaffungsbeschränkungen (Abschnitt 1, Nummer 4) vorgegebenen Anforderungen berücksichtigt werden.
Des Weiteren sind im Anhang 1 der VwVBU für bestimmte Produktgruppen Leistungsblätter mit konkreten umweltbezogenen Umweltschutzanforderungen für verschiedene Liefer- und Dienstleistungen bereit gestellt. Die Erstellung von weiteren Leistungsblättern (z.B. RC-Beton im Hochbau, Ressourcenschonende Baumsubstrate, Klimaanlagen) ist geplant. Die Leistungsblätter enthalten neben ökologischen Mindestkriterien (keine Zuschlagskriterien) für die Leistungsbeschreibung im Einzelfall auch Anforderungen für die Vertragsbedingungen (z. B. Rücknahmepflichten). Die in den Leistungsblättern enthaltenen Umweltschutzanforderungen basieren größtenteils auf den Anforderungen von bekannten und bewährten Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) sowie verbindlichen Regelwerken (z.B. Leitfaden "Nachhaltiges Bauen" des Bundesbauministeriums). Die Umweltschutzanforderungen in den Leistungsblättern für die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen sind von den öffentlichen Auftraggebern bei einer Ausschreibung zu verwenden. Gemäß VwVBU hat dies durch Einkopieren der verbindlichen Umweltschutzanforderungen bzw. durch Beilegen des entsprechenden Leistungsblattes in die Leistungsbeschreibung der Ausschreibung zu erfolgen. Es ist zulässig, strengere Umweltanforderungen zu stellen. Bei Baumaßnahmen sind nicht nur die Leistungsblätter 27 oder 28, sondern auch Anforderungen beispielsweise zur Innenbeleuchtung (Leistungsblatt 1) und zu Bodenbelägen ( Leistungsblatt 18) in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Die VwVBU enthält folgende Leistungsblätter:
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