Nein. Bei diesen Regelungen in der VwVBU geht es darum, dass von den produkt- bzw. dienstleistungsbezogenen Umweltschutzanforderungen der VwVBU nur dann abgewichen werden kann, sofern höherrangige Vorschriften, die weitergehende Umweltschutzanforderungen beinhalten oder andersartige Bewertungen verlangen, bestehen. Somit ist lediglich in Einzelfällen aufgrund höherrangigen Rechts eine Abweichung für spezielle Umweltschutzanforderungen (z.B. Energiestandard) von der VwVBU möglich. Die sonstigen Regelungen der VwVBU sind weiterhin anzuwenden. Die Gründe für die Abweichung sind der Senatsumweltverwaltung formlos, kurz und aussagekräftig mitzuteilen an umweltvertr.beschaffung@senmvku.berlin.de .
Die Aufrechterhaltung eines Dienstbetriebes oder beispielsweise die Regelungen des Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) stellen kein höherrangiges Recht im Sinne der VwVBU dar und können nicht als Begründung für eine Abweichung herangezogen werden (unterschiedliche Rechtsbereiche auf Landesebene). Grundsätzlich gilt gemäß Normenhierarchie des deutschen Rechts u. a.: EU-Recht genießt gegenüber Bundesrecht einen Anwendungsvorrang und Bundesrecht ist höherrangig als Landesrecht.
Fragen und Antworten
-
1. Kann höherrangiges Recht bereits die Anwendung der VwVBU ausschließen?
-
2. Was sind Beispiele für Fälle des höherrangigen Rechts?
- Aus der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1781, 28.6.2024) können sich zwingende Mindestanforderungen für einzelne Produkte ergeben, die im Einzelfall über die Mindestanforderungen dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehen.
- Dies gilt analog beispielsweise für die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, deren bundesdeutsche Umsetzung im Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz) oder aber für die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sowie deren bundesdeutsche Umsetzung im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.
- Auch Anforderungen des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) können im Falle der Normenkollision hinsichtlich einzelner VwVBU-Vorgaben Vorrang haben..
-
3. Kommt bei gleichrangigen Vorschriften die Härtefallklausel und somit die entsprechende Dokumentationspflicht in Betracht?
Nein. Die in Nummer 9 der VwVBU geregelte Härtefallklausel umfasst gleichrangige Vorschriften nicht. Die Härtefallklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Bedarfsdeckung von den Vorgaben der VwVBU abgewichen werden muss.
-
4. Was sind Beispiele für Umweltauswirkungen von untergeordneter Bedeutung gemäß den Anforderungen nach Nummer 10.3 der VwVBU?
Einsatz von Personal ohne Gerätschaften wie bei der Beauftragung von Sicherheitsfirmen, Baustellenüberwachung, Ingenieur- oder Hausmeisterleistungen.
Umweltauswirkungen von untergeordneter Bedeutung sind grundsätzlich auch einschlägig bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen. So können z. B. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Anforderungen an die durch Beratungsfirmen genutzten Mobilitätsformen oder deren Bürostromversorgung grundsätzlich nicht gefordert werden (keine ausreichende Verbindung zum Auftragsgegenstand). Dagegen kann in Einzelfällen – bei ausreichender Verbindung zum Auftragsgegenstand wie z. B. bei Dienstleistungen im Bereich Abfallmanagement – ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem als Eignungskriterium aufgenommen werden. -
5. Kommt die untergeordnete Bedeutung nach Nummer 10.3 VwVBU auch trotz Vorhandenseins eines Leistungsblattes in Betracht?
Nein. Sofern für einen bestimmten Auftragsgegenstand kein Leistungsblatt vorliegt, muss die Beschaffungsstelle zunächst eine Abschätzung über die Umweltauswirkungen der zu beschaffenden Leistung nach Nummer 10.3 der VwVBU durchführen. Von der Abschätzung der Umweltauswirkungen sowie der Festlegung von konkreten Umweltschutzanforderungen kann dann abgesehen werden, wenn die Umweltauswirkungen der zu beschaffenden Leistung offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sind (siehe auch Frage 4).
-
6. Kann die Feststellung einer untergeordneten Bedeutung nach Nummer 10.3 VwVBU bereits die Anwendung der VwVBU ausschließen?
Nein. Die Feststellung einer untergeordneten Bedeutung nach Nummer 10.3 VwVBU erfolgt (wo anwendbar) bereits als einer der Schritte innerhalb der Anwendung der VwVBU und erfordert eine sorgfältige Prüfung und angemessene Dokumentation.
-
7. Ist es korrekt, dass sich das Umgehungsverbot gemäß Nummer 8 der VwVBU ausschließlich auf die Umweltschutzanforderungen aus dem Anhang (Leistungsblätter) und nicht auf die Beschaffungsbeschränkungen bezieht?
Nein. Das Umgehungsverbot gemäß Nummer 8 VwVBU gilt umfassend für alle in der VwVBU bestehenden Vorgaben.
-
8. Für welche Fälle ist die Härtefallklausel anwendbar? Bestehen Beispiele?
Die Härtefallregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Bedarfsdeckung von den Vorgaben der VwVBU abgewichen werden muss. Beispielsweise ist die Abweichung von dem in der VwVBU vorgegebenen „Einsatz von Mehrweggeschirr” bei einem Polizeieinsatz als Härtefallregelung anzusehen, da es hierfür keine geeignete technisch-logistische Lösung gibt. Ein weiteres Beispiel ist die Beschaffung von IT-Komponenten für eine bestehende ältere Technologie von Großrechenanlagen. Auch eine temporär fehlende wirtschaftliche Marktverfügbarkeit bestimmter Produkt- und Dienstleistungsgruppen kann die Inanspruchnahme der Härtefallklausel (temporär) begründen.
-
9. Ist es korrekt, dass bei nichtvorliegendem Leistungsblatt sowie ergebnisloser Internet-Recherche nach Labeln bzw. Umweltkriterien die Ausschreibungen ohne deren Berücksichtigung erfolgen können, mithin kein Härtefall vorliegt und in diesem Fall kein Härtefallformular auszufüllen und einzureichen ist?
Ja. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Prüfung nach Nummer 10.3 VwVBU keine nennenswerten Umweltauswirkungen ergab und zudem keine Beschaffungsbeschränkungen bestehen. Des Weiteren sind auch die Vorüberlegungen nach Nummer 6 zu beachten.
-
10. Ist unter Nummer 9 der VwVBU die Dokumentation des Abweichens trotz Vorhandenseins von Umweltstandards / Leistungsblatt aufgrund fehlender Marktverfügbarkeit mittels Formular erforderlich?
Ja (siehe auch Fragen 8 und 26). Hierzu ist auf folgender Seite ein Formular eingestellt: VwVBU-Härtefallregelung
-
11. Bedarf es bei Rahmenverträgen (Kfz-Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien usw.) der Recherche für jedes einzelne Produkt?
Bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen sind die durch die VwVBU vorgegebenen Prüfschritte für jede darin enthaltene Produktgruppe im Rahmen der Verfahrensvorbereitung durchzuführen und Ergebnisse entsprechend der Vorgaben zu berücksichtigen. Doppelprüfungen für identische Produkte sind nicht erforderlich.
-
12. Was sind sachliche geeignete Umweltschutzanforderungen?
Sachliche geeignete Umweltschutzanforderungen beziehen sich auf bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen und beinhalten darauf bezogen mindestens eine transparente, klar definierte Mindestvorgabe, deren Einhaltung durch die Vorlage entsprechender Nachweise objektiv nachvollzogen werden kann. Umweltschutzanforderungen zur Beschreibung der mindestens geforderten ökologischen Qualität der Leistung können sich beispielsweise beziehen auf:
- die Beschaffenheit (einschließlich der stofflichen Zusammensetzung),
- Eigenschaften (z. B. Lebensdauer, Verbrauch, Emissionen, Verwertbarkeit, Folgekosten),
- die Art der Herstellung und Verarbeitung (z. B. aus erneuerbaren Energien, aus nachhaltiger Bewirtschaftungsweise).
Hilfestellung für die Festschreibung von Umweltschutzanforderungen sind zusammengestellt unter Praxishilfen für den Beschaffungsalltag.
-
13. Erfordert ein Abweichen von Beschaffungsbeschränkungen tatsächlich grundsätzlich die Anwendung und Dokumentation der Härtefallklausel?
Ja (siehe auch Fragen 8 und 26). Sofern anwendbare Beschaffungsbeschränkungen im Einzelfall erwiesenermaßen dazu führen würden, dass z. B. keine wirtschaftlichen Angebote eingehen würden, ist dies nach Nummer 9 (Härtefallklausel) zu dokumentieren und zu melden. Hierzu ist auf folgender Seite ein Formular eingestellt: VwVBU-Härtefallregelung
-
14. Zusammenspiel verschiedener Beschaffungsbeschränkungen am Beispiel Verpackungen: Zulässig ist die Kartonverpackung für die Lieferung von Getränken. Transportverpackungen müssen jedoch mindestens aus 80 % recyceltem Material bestehen. Ist die Kartonverpackung für Getränke im Sinne dieser Vorschrift eine Transportverpackung aus Karton? Ist es tatsächlich erforderlich, dass die ausschreibende Stelle diese Beschaffungsbeschränkungen dann miteinander kombinieren muss?
Die Kartonverpackung von Getränken gem. Ausnahme unter Punkt 5.5. VwVBU ist keine Transportverpackung (adressiert in Punkt 5.8. VwVBU), sondern eine Verkaufsverpackung. Somit fällt die Kartonverpackung für Getränke, wie unter Punkt 5.5. VwVBU dargestellt, nicht unter die Beschaffungsbeschränkungen.
-
15. In welchen Fällen spielt die auf Fahrleistungen bezogene Beschaffungsbeschränkung bei der Erbringung von Dienstleistungen eine Rolle und in welchen Fällen nicht?
Ob die Beschaffungsbeschränkung 7. unter Punkt 5. VwVBU anzuwenden ist hängt davon ab, ob Fahrleistungen einen wesentlichen Anteil an der zu beauftragenden Leistung haben. Die auf Fahrleistungen bezogene Vorgabe ist nur dann anwendbar, wenn Fahrleistungen wesentlicher Auftragsbestandteil sind. Die Beschaffungsbeschränkung bezieht sich somit auf die Erbringung transportbezogener Dienstleistungen (z. B. Klassenfahrten, Schülertransporte, Kurierdienste, allgemein Beförderungsdienstleistungen) sowie alle Post- oder Warenlieferungen, die mit Straßenfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitsmaschinen (z.B. Kehrichtfahrzeuge, Schneefräsen) fallen nicht unter die Regelung. Wo Fahrleistungen unwesentliche Nebenleistungen einer überwiegend von der Fahrleistung unabhängigen bzw. von dieser grundsätzlich abtrennbaren Dienstleistung sind, ist die Beschaffungsbeschränkung grundsätzlich nicht anwendbar, z. B. der Anreise von technischem, medizinischen oder Beratungspersonal etc., welcher nicht den Transport selbst, sondern andersartige Leistungen zum Hauptgegenstand hat.
-
16. Ist es korrekt, dass die Preiswertung mittels Lebenszykluskostenberechnung ausschließlich für die in Nr. 11.1 der VwVBU aufgezählten Fällen zwingend anzuwenden ist?
Ja.
-
17. Nach Nummer 11 VwVBU sind bei Beschaffungen strombetriebener Geräte gemäß den entsprechenden Abschnitten die Lebenszykluskosten das alleinige (preiswertungsbezogene) Zuschlagskriterium. Wie verhält sich diese Regelung bei einer Beschaffung von 4 strombetriebenen Geräten, die zwar unter 10.000 € wert sind, jedoch der Wert des Rahmenvertrages, innerhalb dessen sie beschafft werden, mindestens 10.000 € erreicht? Und hat diese Regelung dann zwangsläufig eine Losbildung zur Ermöglichung der Preiswertung mittels Lebenszykluskostenberechnung für diese Geräte zur Folge?
Zunächst eröffnet in diesem Fall der Wert des Rahmenvertrags den Anwendungsbereich und damit die Anwendungspflicht von BerlAVG & VwVBU. Im Weiteren begründet die Beschaffung von mehr als 3 identischen Geräten grundsätzlich die Pflicht zur Preiswertung mittels Lebenszykluskostenberechnung. Wenn die Geräte innerhalb eines Loses vergeben werden, ist die Preiswertung für dieses Los mittels Lebenszykluskostenberechnung vorzunehmen. Alternativ zur Lebenszykluskostenberechnung besteht die (im Endeffekt von der Wirkung her vergleichbare) Möglichkeit, eine ambitionierte Mindestvorgabe zur Energieeffizienz der Geräte vorzugeben. Grundsätzlich kann von der Lebenszykluskostenberechnung auch abgesehen werden, wenn die Losbildung insgesamt aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen mit Blick auf die zweckmäßige Strukturierung der Ausschreibung insgesamt so erfolgen soll, dass innerhalb des Loses in dem die in Frage stehenden Geräte beschafft werden, auch weitere Produkte enthalten sind, die der Preiswertung mittels Lebenszykluskosten nicht zugänglich sind. Die Strukturierung der Ausschreibung in Lose darf jedoch nicht mit der Absicht erfolgen, die diesbezüglichen Vorgaben der VwVBU zu umgehen.
-
18. Wie kann die freiwillige Lebenszyklusberechnung bei der Beschaffung strombetriebener Geräte, für die keine Leistungsblätter bestehen, gestaltet werden? Was ist von der ausschreibenden Stelle hierbei zu beachten?
Bei der freiwilligen Preiswertung mittels Lebenszykluskosten sollte zumindest der Energieverbrauch (sowie ggf. die Schadstoffemissionen) des zu beschaffenden Produkts berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, methodisch bewährte Rechentools und Kennzahlen zu verwenden, z. B. entlehnt aus den Regelungen und Hilfsmitteln der VwVBU oder anderer seriöser Institutionen. In Einzelfällen besteht evtl. unter Rückgriff auf allgemein anerkannte Regeln der Technik die Möglichkeit, den voraussichtlichen Wartungsaufwand mit zu berücksichtigen. Alternativ zur auf den Energieverbrauch bezogenen Preiswertung mittels Lebenszykluskostenberechnung besteht die (im Endeffekt von der Wirkung her vergleichbare) Möglichkeit, eine ambitionierte Mindestvorgabe zur Energieeffizienz der Geräte vorzugeben.
-
19. In welchen Fällen ist die Ausschreibung von klassischen Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst und in welchen Fällen nicht?
Die VwVBU gilt für die Vergabe aller Dienstleistungsaufträge innerhalb des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs des BerlAVG.
-
20. Soll der im Leistungsblatt 23 geforderte Bio-Anteil in Bezug auf den geldwerten Anteil am Gesamtwareneinsatz oder in Bezug auf Gewichtsanteile ermittelt werden?
Die im Leistungsblatt 23 der VwVBU festgelegte Regelung zur Beschaffung von Lebensmitteln (… zu mindestens 15 % aus biologischer Landwirtschaft stammen müssen) soll an Hand des geldwerten Anteils am betreffenden Gesamtwareneinsatz ermittelt werden.
-
21. Vorbereitung Vergabe Auftrag Koch- und Küchenleistungen im Auftrag eines Eigenbetriebes für Kindertagesstätten, wobei die geforderte Leistung das Mitbringen von technischem Equipment beinhalten soll. Konkret sollen die künftigen Dienstleister, z. B. in allen Einrichtungen strombetriebene gewerbliche Konvektomaten für den Gastronomiebedarf aufstellen. Welche VwVBU-Anforderungen (z.B. Lebenszykluskostenberechnung) sind zu beachten?
Grundsätzlich sind die Prüfschritte der VwVBU wie immer einzeln durchzugehen: Bestehen Beschaffungsbeschränkungen, Vorüberlegungen und Markterkundung zu Umwelteigenschaften bestehender Marktangebotsalternativen, besteht ein spezielles Leistungsblatt in Anhang 1 etc. Vorgaben zur Preiswertung mittels Lebenszykluskostenrechnung bestehen bei der Beschaffung von Dienstleistungsverträgen nicht, da hierfür bisher keine geeigneten Rechentools existieren. Auch besteht kein spezifisches VwVBU-Leistungsblatt für strombetriebene Konvektomaten.
Hier kommt neben dem Leistungsblatt 23 „Essen- und Getränkeverpflegung“ insbesondere die Anwendung der Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschrift zum Tragen. Da für den Auftragsgegenstand Aufstellung von Konvektomaten keine spezifischen Umweltschutzanforderungen vorgegeben sind, sind bestehende Alternativen der Bedarfsdeckung hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zu vergleichen (zumindest bezogen auf Schadstoffemissionen, Energie- und Wasserverbrauch). Auf Grundlage der Ergebnisse sind von der Auftraggeberin/ vom Auftraggeber sachlich geeignete Umweltschutzanforderungen, die sich an den besten am Markt verfügbaren Techniken orientieren, aufzustellen und in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
-
22. Gilt das Leistungsblatt für wieder aufladbare Batterien (Nummer 2.7) auch für Kfz-Batterien?
Nein. Das Leistungsblatt 2.7 regelt ausschließlich die Beschaffung wieder aufladbarer Batterien für technische Büroausstattung und vergleichbare Zwecke/ Anwendungsbereiche.
-
23. Was sind chlorhaltige Reiniger (Position 9) im Sinne der Beschaffungsbeschränkungen?
Durch diese Regelung in der VwVBU soll eine Beschaffungsbeschränkung für chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat) erreicht werden. Somit fallen Reiniger, die u.a. Benzalkoniumchlorid oder Chlor-Methylisothiazolon enthalten, nicht unter die Beschaffungsbeschränkung der VwVBU.
-
24. Was gibt es bei der Beschaffung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen zu beachten?
Siehe Hinweise zur Beschaffung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen sowie Ergebnisse eines DBU-geförderten Projekts zur möglichst umweltfreundlichen Beschaffung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen.
-
25. Das Leistungsblatt 4 für Fahrzeuge enthält u.a. Anforderung an die Bereifung. Auf Anfrage - bezogen auf das Leistungsblatt - haben diverse Hersteller bestätigt, dass sie die Anforderungen nach REACH = europäische Verordnung Nr. 1907/2006 zum Thema Chemikalienrecht vom 01.06.2007 einhalten. Erfüllt diese Verordnung nunmehr die Anforderung des Leistungsblattes, wonach „bei der Bereifung die Grenzwerte für den Gehalt an insgesamt 8 polyzyklischen aromatischen Kohlwasserstoffen (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) als Einzelsubstanz einzuhalten sind" - entsprechend Vergabegrundlage RAL-UZ 89?
Die in der VwVBU zitierten 8 polyzyklischen aromatischen Kohlwasserstoffe (PAK) sowie Benzo(a)pyren gemäß Vergabegrundlage RAL-UZ 89 entsprechen denen der EU-RL 2005/69/EG und somit der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006. Allerdings sind diese Vorgaben und Referenzen zwischenzeitlich z. T. veraltet und z. T. außer Kraft. Die maximal zulässigen Grenzwerte sind in Anhang XVII Nummer 50 der REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006) geregelt.
-
26. Welche Dokumentations- und Mitteilungspflichten ergeben sich aus der VwVBU?
Unabhängig von der VwVBU sind die Beschaffungsvorgänge gemäß § 8 VgV bzw. § 6 UVgO von Anbeginn an fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Daran anknüpfend konkretisiert die VwVBU folgende, auf die Umweltfreundlichkeit der Beschaffung bezogenen Dokumentationspflichten:
- VwVBU – Nummer 3 Geltungsbereich, 4. Absatz: Dokumentation und Meldung des Abweichens von der VwVBU wegen Erforderlichkeit i. V. m. gleichrangigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder technischen Regelwerken.
- VwVBU – Nummer 6 Vorüberlegungen, 1. Absatz: Berücksichtigung der mit Beschaffungsalternativen einhergehenden Umweltwirkungen in der ohnehin erforderlichen Dokumentation der Bedarfsermittlung.
- VwVBU – Nummer 9 Härtefallklausel: Dokumentation und Meldung des Abweichens von der VwVBU aufgrund Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Bedarfsdeckung im Einzelfall mittels Formular: VwVBU-Härtefallregelung
- VwVBU – Nummer 10.3 Leistungen ohne Umweltschutzanforderungen, letzter Absatz: Kurze Beschreibung im Vergabevermerk, ob und wie Umweltanforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind.
Fazit:
Die aus der VwVBU resultierenden zusätzlichen Dokumentationspflichten sind überschaubar und können leicht in die bestehenden Vergabevermerke integriert werden. Es besteht bewusst überwiegend keine starre Vorgabe zu Form und Umfang der Dokumentation, um den Erfordernissen des Einzelfalls (Auftragsgegenstand, institutioneller Rahmen) effizient gerecht zu werden. -
27. In welchem zeitlichen Turnus erfolgt eine Fortschreibung bzw. der Ergänzung der VwVBU?
Die VwVBU soll gemäß § 7 Abs. 2, letzter Satz BerlAVG spätestens alle 5 Jahre fortgeschrieben werden. Beschaffungsstellen werden mittels Newsletter über Fortschreibungen informiert (selbstständige Anmeldung erforderlich).
-
28. Sind Sicherheitsdatenblätter geeignet, die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen beispielsweise hinsichtlich Schadstoffgehalte nach den Kriterien für den Blauen Engel (z.B. für Toner / Tinte für Drucker) zu überprüfen?
Sicherheitsdatenblätter sind ein Instrument zur Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische. Diese sind dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Der Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes ist im Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 detailliert geregelt. Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung muss der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung ist oder wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung erstellte Liste aufgenommen wurde.
Ein Sicherheitsdatenblatt ist auf Verlangen auch dann vorzulegen, wenn die Kriterien zur Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt sind, ein Gemisch aber bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält. Weitere Anwendungsfälle siehe Originaltext der REACH-Verordnung.
Aufgrund derartiger Regelungen, dass erst bei Überschreitung gewisser Merkmale (z.B. Überschreitung hoher Schadstoffkonzentrationen) konkrete Angaben im Sicherheitsdatenblatt getätigt werden müssen, kann folglich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass keine Auflistung eines Stoffes im Datenblatt auch keine Schadstoffbelastung darstellt. Folglich sind Sicherheitsdatenblätter in aller Regel nicht geeignet, eine Umweltverträglichkeit von Produkten und somit die Einhaltung von Umweltschutzanforderungen gemäß VwVBU zu belegen.
Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, dass in den betreffenden Ausschreibungen – vor allem hinsichtlich chemischer Zusammensetzung bzw. Umweltverträglichkeit der Produkte – von den Bietern gefordert wird, dass diese jeweils durch ein Umweltzeichen oder alternativ durch Prüfberichte anerkannter Stellen sowie ggf. auch durch Eigenerklärung sicherstellen sollen, dass ihr Angebot den konkreten Umweltschutzanforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
-
29. Leistungsblatt 2.15 bezieht sich darauf, die abfall- und kreislaufwirtschaftsrechtskonforme Verwertung von Elektroaltgeräten bereits bei deren Neuanschaffung optimal zu berücksichtigen, um nicht am Ende der Gerätenutzung vor einem Bündel von Herausforderungen zu stehen. Für welche Gerätegruppen ist dessen Anwendung einschlägig?
Eine ergänzende Anwendungspflicht für Leistungsblatt 2.15 besteht insbesondere für die Neuanschaffung von Produkten der Leistungsblätter 2.9 Monitore, 2.10 Computer, 2.11 Tragbare Computer, 2.12 Bürogeräte mit Druckfunktion und 2.13 Tonermodule. Bei anderen Gerätegruppen ist nach Möglichkeit im Rahmen der Markterkundung zu prüfen, inwieweit Hersteller, Handel oder weitere Marktteilnehmer über entsprechende Rücknahmeangebote (Reverse Logistics, Refurbishing, Remarketing) verfügen und eine evtl. zweckmäßig angepasste Fassung des Leistungsblatts 2.15 zu nutzen.
-
30. Wann ist von einer Großveranstaltung im Sinne des Leistungsblattes 24 der VwVBU auszugehen?
Bei Teilnehmern von mehr als 100 Personen ist eine Großveranstaltung im Sinne des Leistungsblattes 24 der VwVBU gegeben.
-
31. Trifft es zu, dass es für Diesel-Pkw keine Angaben zu Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe gibt?
Es gibt für reine Diesel-Motoren keine Abgasgrenzwerte bezüglich Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe. Aus der betreffenden Tabelle zur Berechnung von Lebenszykluskosten ergibt sich somit, dass für Dieselfahrzeuge ein Wert für die NMHC-Emissionen von 0 g/km ausgewiesen wird.
-
32. In welchem zeitlichen Turnus sind die Umweltschutzanforderungen für Partikelemissionen von Baumaschinen umzusetzen?
Sämtliche Übergangsfristen zur Anwendung der in VwVBU-Leistungsblatt 30 „Baumaschinen“ aufgeführten Kriterien für die Partikelemissionen sind bereits vor geraumer Zeit verstrichen, womit diese bei allen entsprechenden Ausschreibungen und Vergaben von Bauleistungen verbindlich anzuwenden sind. Die Festlegung anspruchsvollerer Umweltschutzanforderungen, als in dieser Verwaltungsvorschrift angegeben, ist zulässig.
-
33. Ist bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen die VwVBU anzuwenden?
Gemäß Nummer 11.1.2 der VwVBU entfällt lediglich die Berechnung der Lebenszykluskosten von Fahrzeugen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge).
Somit ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen die Umweltkriterien des Leistungsblatts 4 sowie die Beschaffungsbeschränkung Nr. 7. unter Punkt 5 VwVBU angewendet werden müssen.Sofern bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen nicht alle Umweltkriterien des Leistungsblatts 4 eingehalten werden können (z.B. Ausstoß an CO2), ist diese spezifische Abweichung von den Umweltanforderungen im Härtefallformular darzulegen und der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zu übersenden: VwVBU-Härtefallregelung
Die Festlegung anspruchsvollerer Umweltschutzanforderungen, als in dieser Verwaltungsvorschrift angegeben, ist zulässig. Hier: Hinweise und aktuelle Hilfsmittel zur öffentlichen Fahrzeugbeschaffung
-
34. Gemäß den Beschaffungsbeschränkungen in Nummer 4 Punkt 18 der VwVBU ist die Beschaffung von Bauteilen aus PVC (Polyvinylchlorid) wie Fensterprofile, Rollläden, etc. unzulässig, sofern die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt ist, die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt. Gilt diese Regelung auch für die Beschaffung von PVC-Bodenbelägen?
Neben speziellen Beschaffungsbeschränkungen in Nummer 4 VwVBU sind ökologische Mindestanforderungen für die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen in den Leistungsblättern des Anhang 1 der VwVBU enthalten. So regelt das Leistungsblatt 18. entsprechende Umweltschutzanforderungen für Bodenbeläge. Demnach dürfen elastische Bodenbeläge u.a. keine Weichmacher sowie halogenierte organische Verbindungen enthalten. Ein PVC-Bodenbelag erfüllt diese Umweltschutzanforderungen nicht.
Zusätzlich dazu wird darauf verwiesen, dass – entgegen weitverbreiteter Einschätzungen – ein PVC-Fußbodenbelag z.B. gegenüber einem Kautschukbodenbelag unwirtschaftlicher ist und somit einer sparsamen Haushaltsführung widerspricht, wenn Lebenszykluskosten (Anschaffungs- und Unterhaltungskosten) zu Grunde gelegt werden. Bekanntlich enthält § 7 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz auch die Vorgabe, bei der Wertung von Produkten und Dienstleistungen Lebenszykluskosten zu berücksichtigen. Gegenüber einem Kautschukbodenbelag (grundsätzlich unbeschichtet) muss bei einem PVC-Fußboden die ursprüngliche PU-Beschichtung in regelmäßigen Abständen mit entsprechendem finanziellem Aufwand erneut aufgebracht werden.
-
35. Nach Nr. 4 Punkt 13 der VwVBU darf ausschließlich Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung beschafft werden. Zur lückenlosen Nachweisführung (Chain-of-Custody - CoC) muss das endverarbeitende Unternehmen (z.B. Schreiner, Tischler, Zimmerer, Dachdecker, GALA-Bauer), welches das gelieferte zertifizierte Holz verarbeitet, selbst über ein gültiges Holz-Zertifikat (u.a. Gruppenzertifikat) oder einen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüften Einzelnachweis verfügen. Dies ist der Beschaffungsstelle als Nachweis vorzulegen. Gilt diese Regelung auch für die Lieferung von Holzfertigprodukten oder für den Einsatz von Bauhilfsstoffen oder für den Einsatz von Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt?
Nein.
Holzfertigprodukte
Bei der Lieferung von zertifizierten Holzfertigprodukten, an denen nichts mehr verändert wird, ist lediglich vom beauftragten Unternehmen der Lieferschein über die Anzahl / Menge der zertifizierten Holzprodukte von den zertifizierten Holzhändlern / Vorlieferanten sowie deren gültiges Holz-Zertifikat vorzulegen:
- Lieferung und Aufstellung von Möbeln, Parkbänken oder anderen Fertigprodukten
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Einbaumöbelelementen
- Lieferung und Montage von vorgefertigten Fenstern (z.B. bei Ersatzbedarf)
- Lieferung und Montage von Fertigparkett oder Laminat (Achtung: Nachweise für die ggf. benötigte Unterkonstruktion / Wandanschlussleisten sind ebenfalls vorzulegen)
- Lieferung von vorgefertigten Holzpflöcken beispielsweise als Baumpfahl
- Lieferung und Verrammung von vorgefertigten Holzpfählen beispielsweise für Palisaden und Schilderpfähle
Beispiel: Röhrichtschutz
Bauhilfsstoffe
Dagegen müssen für holzartige Bauhilfsstoffe wie Schalungshölzer oder Holzbohlen aus dem Gerüstbau sowie für holzartige Transporthilfsmittel wie Holzpaletten kein Nachweis vorgelegt werden, da diese Hilfsstoffe im Eigentum des beauftragten Bauunternehmens bleiben.
Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt
Zur Klarstellung folgendes Beispiel:
Bei der zu beauftragenden Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern, kann der Einbau von naturbelassenem heimischem Holz (z.B. Stämme, Äste, Zweige) zum Zweck der ökologischen Verbesserung der Gewässer erforderlich sein. Derartiges eingesetztes Holz hat positive Wirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Dieses Holz wird in der Regel direkt vor Ort im Baufeld geschlagen, eingesammelt oder wird aus Unterhaltungsmaßnahmen (u.a. Pflege von Straßenbäumen oder Bäumen / Sträucher aus Parks, Gewässerrenaturierungen) bezogen. Da das Holz nicht aus der Waldwirtschaft stammt, kommt hier die in der VwVBU geforderte Nachweisführung zur nachhaltigen Holzbeschaffung (z.B. FSC-Zertifikat, PEFC-Zertifikat, gleichwertige) nicht zur Anwendung.Auch beim Einsatz von recyceltem Holz aus einer Aufbereitungsanlage kommt diese Nachweisführung mittels Zertifikat nicht zur Anwendung.
Siehe auch: Ausführliche Hinweise zur Holzbeschaffung
-
36. Welche Umweltschutzanforderungen der VwVBU gelten für die nicht im Leistungsblatt 26 geregelten Gebäudetypen?
Für die im Leistungsblatt 26 definierten Gebäudetypen sind die dort vorgegebenen Anforderungen anzuwenden. Bei der Errichtung / Modernisierung von sonstigen Gebäudetypen sind die in der VwVBU enthaltenden Umweltschutzanforderungen (u.a. Beschaffungsbeschränkungen sowie Leistungsblätter wie Beleuchtung, Bodenbeläge, Farben) vorzugeben.
Siehe auch: Ausführliche Hinweise zu Umweltanforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen
-
37. Der Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift geht aus Nr. 3 der VwVBU hervor. Wird dieser Geltungsbereich durch die Begriffsbestimmung unter Nr. 4 Punkt 5 für Gebäude eingeschränkt?
Nein, der Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift wird verbindlich in Nr. 3 VwVBU für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (netto) definiert. Dies gilt sowohl für die explizit in der Begriffsbestimmung in Nr. 4 Punkt 5 VwVBU aufgeführten Gebäude als auch für andere, in der Begriffsbestimmung nicht aufgeführte Hoch-, Tief-, Rück- und sonstige Baumaßnahmen innerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des BerlAVG.
Für die in Nr. 4 Punkt 5 VwVBU genannten Gebäudetypen mit mindestens 10 Mio. Euro (brutto) Gesamtkosten für deren Neubau oder Komplettmodernisierung fordert das Leistungsblatt 26, dass das BNB-System sowie einzelne im BNB-System lediglich als Wahlmöglichkeit vorgesehenen Anforderungen verbindlich als Mindestziele umzusetzen sind. Erreichen die Gesamtkosten für den Neubau oder Komplettmodernisierung dieser Gebäudetypen nicht den Wert von 10 Mio. Euro, gelten die Anforderungen der VwVBU bereits aufgrund des in Nr. 3 VwVBU (bzw. BerlAVG) festgelegten Geltungsbereichs. Bei allen sonstigen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Geltungsbereich sind, unabhängig vom Gebäudetyp, bei der Errichtung / Modernisierung die in der VwVBU enthaltenden Umweltschutzanforderungen (u.a. Beschaffungsbeschränkungen sowie Leistungsblätter wie z.B. Beleuchtung, Bodenbeläge, Farben) anzuwenden.
-
38. Ist die Anwendung der SNAP (Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben) gemäß VwVBU Leistungsblatt 25 verbindlich oder nur eine Empfehlung, bzw. ab wann besteht eine Verbindlichkeit?
Zitat VwVBU LB 25.1: „Bei der Erstellung des Entwurfs sind die im Anhang D der „Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ genannten Kriterien (www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/veroeffentlichungen/SNAP_1_Empfehlungen-korr.pdf) zu berücksichtigen. Die Ergebnisse (u.a. rechnerische Prognose von Life Cycle Costing [LCC-Lebenszykluskosten], Life Cycle Assessments [LCA-Ökobilanz], Prognose Energie) sind für die Wettbewerbsentscheidung zur Verfügung zu stellen. Bereits im Wettbewerbsverfahren / -entwurf sind die Voraussetzungen des BNB Silber-Niveaus zu berücksichtigen, die – entsprechend dem Leistungsblatt 26 „Neubau und Komplettmodernisierung Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz VwVBU: Anhang 1: Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung (Leistungsblätter) von öffentlichen Gebäuden“ – für bestimmte Gebäudetypen im weiteren Planungsverlauf ab dem dort definierten Zeitpunkt und der festgelegten Finanzschwelle gefordert werden.“
In der Anwendung bedeutet dies, bereits bei der Planung bzw. deren Vorbereitung die Anforderungen des LB 26 in Augenschein zu nehmen und wenn sich abzeichnet, dass der Auftragswert die 10-Mio.-€-Grenze erreicht und die genannten / geregelten Gebäudetypen betroffen sind, die volle Anwendung der BNB-Vorgaben (inkl. SNAP) vorzusehen und dementsprechend zu verfahren. Wenn der Auftragswert die 10. Mio.-Grenze jedoch voraussichtlich nicht erreicht bzw. die von BNB abgedeckten Gebäudetypen nicht Gegenstand der Ausschreibung sind, entfällt die Pflicht zur BNB-Anwendung. Die Anwendung der im SNAP-Leitfaden genannten Kriterien bzw. die Orientierung an dieser Systematik ist jedoch bereits aufgr. LB 25.1 grundsätzlich auch für andere Gebäudetypen und Auftragswerte unter 10 Mio. Euro geboten. Die SNAP ist folglich klarer Hintergrund für die Ausrichtung und somit inhaltlicher Kompass für öffentliche Planungsaufträge. Inwieweit eine volle 1:1-Anwendung bei Auftragswerten unter 10 Mio. Euro möglich und im Einzelnen sinnvoll ist, ergibt sich aus den Eigenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Eine konzise Begründung und Dokumentation, warum bestimmte Teile davon schon oder eben nicht angewendet wurden, ist zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Entscheidungen angeraten. Hier finden Sie Dokumente zu BNB & SNAP finden Sie unter https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de/dokumente/ -
39. Welche Kostengruppen gemäß DIN 276 sind bei der Berechnung des Schwellenwerts zur BNB-Anwendung gemäß Leistungsblatt 26 zu berücksichtigen?
Gemäß LB 26 der VwVBU liegt der Schwellenwert für eine verbindliche Anwendung des BNB bei Gesamtkosten von mindestens 10.000.000,- € brutto mit Bedarfsprogramm nach den ergänzenden Ausführungsvorschriften zu den AV § 24 LHO. Hier sind also alle Kostengruppen 100 bis 700 enthalten.
-
40. Wie gestaltet sich die Anwendung des BNB beim Neubau von Sporthallen?
In Unterrichtsgebäuden integrierte Sporthallen werden zusammen mit dem Hauptgebäude bewertet. Im Falle einer gemeinsamen Bewertung wären die für die Schulgebäude vereinbarten Ziele, auch für die Sporthalle gültig.
Externe, jedoch dem Unterrichtsgebäude zugehörige Sporthallen, werden derzeit nicht bewertet, da keine entsprechend anwendbare Systemvariante zur Verfügung steht und für eine sogenannte sinngemäße Anwendung des BNB die rechtliche Grundlage fehlt.
-
41. Wie verhält es sich mit der im BNB-System angelegten sog. „Sinngemäßen Anwendung“ bei der Anwendung des BNB-Systems auf Grundlage von Leistungsblatt 26?
Eine Besonderheit im Bundesbau stellt das per Erlass eingeführte Verfahren „Sinngemäße Anwendung“ dar. Es ist u. a. für kleine Bauvorhaben (gemäß gültiger Erlasslage BMI) vorgesehen, oder wenn das Gebäude keiner eingeführten BNB-Systemvariante zugeordnet werden kann. Auch hierbei handelt es sich um ein festgesetztes Verfahren, wie bei der Vollanwendung, mit formalen wie inhaltlichen Mindestanforderungen. Wie bei der kompletten BNB-Anwendung wird auch im Verfahren „Sinngemäße Anwendung“ die Planung und Bauausführung anhand der Kriterien überprüft. Die „Sinngemäße Anwendung“ bedeutet also nicht, dass BNB „sinngemäß“ angewendet wird.
Im Land Berlin besteht für eine verpflichtende bzw. freiwillige Anwendung der „Sinngemäßen Anwendung“ bisher keine Rechtsgrundlage. Sollte eine „Sinngemäße Anwendung“ aus anderen Gründen dennoch erforderlich sein, so ist die Zustimmung der SenFin und der SenMVKU einzuholen. In diesen Ausnahmefällen könnte eine Konformitätsprüfung mit der BNB-Prüfstelle Berlin abgestimmt werden. Fördermöglichkeiten können bei SenMVKU, SenFin und SenWEB erfragt werden. Gegebenenfalls wird durch die Fortschreibung des BNB zukünftig eine Unterscheidung zwischen Voll- und „Sinngemäßer Anwendung“ entbehrlich sein. Dennoch können das BNB System und dessen Steckbriefe als Arbeitsinstrument für die Projektbearbeitung intern im Land Berlin hilfreich sein. Die Einbindung z.B. einer externen BNB-Koordination ist hingegen nur möglich, wenn die für den Haushalt zuständige Stelle dem zustimmt.
-
42. Bestehen Hinweise zu den Kosten für die BNB-Koordination, die evtl. durch die Anwendung des Leistungsblatts 26 der VwVBU anfallen?
Die Kosten für die BNB Koordination sind der Kostengruppe 700 nach DIN 276 zuzuordnen. In den letzten Jahren lagen die Kosten bei etwa 40.000 – 100.000 € für die BNB-Koordination. Die Größe des Bauvorhabens spielt hierbei eine eher untergeordnete Rolle. Für die Prüfung der BNB-Bewertung von Baumaßnahmen des Landes Berlin (inklusive landeseigene AöR), durch die landeseigene BNB-Prüfstelle, entstehen derzeit keine Kosten.
-
43. Ab welcher Wertschwelle ist die Umwelt- und Energieberatung gemäß Leistungsblatt 29 verpflichtend zu gewährleisten?
Sofern die Umwelt- und Energieberatung gemäß Leistungsblatt 29 „Umwelt- und Energieberatung“ intern nicht gewährleistet werden kann, ist sie von der öffentlichen Auftraggeberin auszuschreiben. Die Einbindung bzw. Ausschreibung einer Umwelt- und Energieberatung ist für alle Bauaufträge ab Auftragswerten von 50.000 € netto durchzuführen, evtl. näher zu spezifizieren (welche Leistungen werden konkret innerhalb dieses Auftrags benötigt?) und sollte Kosten von maximal 10.000 Euro nicht übersteigen.
-
44. Wie erfolgt die BNB-Anwendung für in Leistungsblatt 26 geregelte Berliner Bauvorhaben?
Die Anwendung des BNB ist unter Einhaltung der im Leistungsblatt formulierten Anforderungen verbindlich vorgeschrieben. Die Anmeldung und Überprüfung erfolgt bei der bei Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingerichteten BNB-Prüfstelle. Über das Ergebnis vergibt die Prüfstelle ein „Testat“/ „Erfüllungserklärung“. Die erreichte Nachhaltigkeitsqualität wird für Maßnahmen, die vor dem 26.03.2024 angemeldet wurden, in einem „Zertifikat“ dokumentiert.
Siehe: BNB-Konformitätsprüfungsstelle -
45. Ist die Beton-Klausel in Leistungsblatt 26 noch aktuell oder in aktualisierter Form zu verwenden?
Folgender Passus ist durch die nun erfolgte bauaufsichtsrechtliche Einführung (PDF, 4.1 MB) der aktualisierten DIN 1045 künftig in aktualisierter Form zu verwenden – bisher (Punkt 2. b):
„Ortbeton als Beton – soweit nach aktuellem Stand der Technik und der Norm zulässig – unter der Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in den maximal zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb) herzustellen und einzusetzen. Die sonstigen Regelungen gemäß genannter DAfStb-Richtlinie und die Anforderungen der jeweils gültigen „Alkali-Richtlinie“ des DAfStb sind ebenfalls anzuwenden. Satz 1 findet auch entsprechende Anwendung auf Beton im Hochbau, der unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt wird.“
Ist ab sofort zu ersetzen durch:
„Beton – soweit nach aktuellem Stand der Technik und der Norm zulässig – unter der Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in den maximal zulässigen Anteilen nach den gültigen Regelungen der DIN 1045-2 herzustellen und einzusetzen. Satz 1 findet auch entsprechende Anwendung auf Beton im Hochbau, der unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt wird.“