Stiftungsaufsicht über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist außer dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. In Berlin ist die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung zuständig. Sie berät Stifter und Stifterinnen im Anerkennungsverfahren und führt nach der Anerkennung die Staatsaufsicht über diese Stiftungen.
Die Entstehung nichtrechtsfähiger (unselbstständiger) Stiftungen und ihre Verwaltung unterliegen keiner staatlichen Anerkennung oder Aufsicht.
Merkblätter und Muster
Merkblätter und Muster für die Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen und Stiftungssatzungen finden Sie auf unserem Formularserver.
Andere Stiftungen
Für Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Staatsverwaltung) ist diejenige Senatsverwaltung Ansprechpartner, in deren Aufgabengebiet der Stiftungszweck liegt.
Fragen zu Stiftungen, die ihren Sitz nicht im Land Berlin haben, bitten wir an die zuständigen Behörden des Sitzlandes zu richten.