I. Gesetzestexte und zugelassene Hilfsmittel
Ausführliche Informationen zu den zugelassenen Hilfsmitteln finden Sie unter: Zweite Juristische Prüfung/Hilfsmittel.
Die benötigten Hilfsmittel sind mitzubringen und können vor oder während der Prüfung kontrolliert werden. Etwaige darüber hinausgehende weitere Gesetzestexte sowie das Klausurpapier werden gestellt. Mitgebrachtes Papier darf nicht verwendet werden. Sowohl beschriebenes als auch unbeschriebenes Papier darf beim Verlassen des Klausurensaales nicht mitgenommen werden.
II. Ordnung während der Prüfung, Folgen unlauteren Verhaltens
(1) Der Einlass in den Prüfungssaal beginnt etwa eine halbe Stunde vor dem Klausurtermin. Die Prüflinge haben einen Personalausweis oder Reisepass sowie das Ladungsschreiben mitzubringen.
(2) Die Sitzordnung richtet sich nach dem im Prüfungssaal bekannt gegebenen Sitzplan.
(3) Es ist nicht erlaubt, Jacken und Taschen am Arbeitsplatz aufzubewahren.
(4) Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur nach näherer Bestimmung der Aufsicht Führenden zulässig.
(5) Das Sortieren, Heften mit einer Büroklammer, Paginieren und Unterzeichnen mit der Kennziffer hat innerhalb der Bearbeitungszeit zu erfolgen. Der Aufga-bentext ist ebenfalls abzugeben. Sollten Arbeiten nicht abgabereif an der Tischkante liegen, besteht das Risiko, dass sie als verspätet abgegeben und mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden.
(6) Während der Klausurbearbeitung ist jedweder Kontakt innerhalb oder außerhalb des Prüfungsraumes mit anderen Personen untersagt, es sei denn, es handelt sich um Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes.
(7) Das Mitführen und/oder die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel ist nicht ge-stattet. Zuwiderhandlungen können als Täuschungsversuch gewertet werden. Die Folgen eines Täuschungsversuches reichen je nach Schwere des Verstoßes von der Bewertung der Aufgabe des Tages mit „ungenügend (0 Punkte)“ bis zu der Entscheidung, dass die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird. Als unzulässiges Hilfsmittel gelten auch Mobiltelefone oder anderweitige elektronische Speichermedien oder Kommunikationsmittel. Ein schwerer Verstoß liegt auch dann vor, wenn das betreffende Hilfsmittel nicht benutzt, sondern nur am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Mobiltelefone, die sich in den an der Garderobe abgestellten Taschen befinden, sind zudem auszuschalten, um Störungen zu vermeiden.
(8) Etwaige Behinderungen im Prüfungsverlauf (z. B. Lärmbelästigungen) sind unverzüglich dem Aufsicht Führenden anzuzeigen. Behinderungen aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Umstände in der Prüfungsvorbereitung sollten zur Vermeidung von Nachteilen im Rahmen eines später zu stellenden An-trags auf Genehmigung eines dritten Prüfungsversuchs sofort angezeigt werden.
(9) Das Rauchen ist im gesamten Prüfungsbereich nicht gestattet.
(10) Im Übrigen gelten die am Prüfungstag bekannt gemachten Hinweise der Saalaufsicht. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die bekannt gemachte Ordnung, kann die Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden, § 15 Abs. 3 JAO.
III. Verhalten bei Krankheit
Bei Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund ist zur Vermeidung der Rechtsfolge, dass die Aufsichtsarbeit als mit „ungenügend“ bewertet gilt, die Verhinderung dem GJPA unverzüglich anzuzeigen und der Hinderungsgrund nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung ist ein Attest des für den Wohnsitz des Prüflings zuständigen Amtsarztes erforderlich. Der Amtsarzt ist unter Vorlage des Ladungsschreibens aufzusuchen. Die durch die amtsärztliche Untersuchung entstehenden Kosten werden vom GJPA nicht ersetzt. Sollte im Fall einer Erkrankung trotz Bemühens kein amtsärztliches Attest zu erlangen sein, ist dies unverzüglich dem GJPA anzuzeigen. Das im Falle einer Prüfungsverhinderung wegen Krankheit vorzulegende Attest muss hinreichend aussagekräftig sein, damit die geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit beurteilt werden kann. Hierfür ist regelmäßig eine
Beschreibung der Symptome erforderlich. Darüber hinaus kann eine konkrete Diagnose notwendig sein, um insbesondere chronische und anlagebedingte Erkrankungen ausschließen zu können. Zweifel gehen zu Lasten des Prüflings.
Wenn eine begonnene Klausurbearbeitung aus Krankheitsgründen nicht beendet werden kann, ist dies ebenfalls durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Falls der Amtsarzt am selben Tag nachweislich nicht mehr erreichbar ist, hat sich der Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit dem GJPA in Verbindung zu setzen um das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit des Nachweises durch ein privatärztliches Zeugnis zu erörtern.
Bitte beachten Sie die pandemiebedingten Besonderheiten einer krankheitsbedingten Verhinderung auf der Startseite des GJPA!