Beschaffung von Biomethan (Bioerdgas)

Biomethan soll in dem Maß beschafft werden, wie es zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) notwendig ist. Ein höherer Anteil an Biomethan über das zur Erfüllung der Anforderungen des GEG sowie von Fördervoraussetzungen notwendige Maß wird nicht zentral vorgegeben. Es ist Aufgabe der Auftraggeber, für ihre Liegenschaften eine liegenschaftsübergreifende Strategie zur Erfüllung der CO₂-Emissionsminderungsziele des Landes Berlin zu erarbeiten und umzusetzen, die die jeweiligen Rahmenbedingungen der einzelnen Liegenschaften berücksichtigen. Bei einem Einsatz von Biomethan ist sicherzustellen, dass

  • das Biomethan insbesondere die Anforderungen aus § 2 und § 3 der Biomasseverordnung (BiomasseV) erfüllt und über das Dena-Biogasregister zertifiziert ist.
  • die Qualitätsanforderungen an Biomethan entsprechend § 36 GasNZV (Gasnetzzugangsverordnung) erfüllt werden
  • eine Doppelvermarktung entsprechend § 80 EEG (in der jeweils gültigen Fassung) ausgeschlossen wird und der Auftraggeber mit der Entnahme des gelieferten Biomethans auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen erwirbt.
  • Ökologische Bewertung der Beschaffung von ökologischen Gasprodukten (Biomethan, Kompensationsgas, synthetisches Gas)

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