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Konsumcannabisgesetz - FAQ: Straßenverkehr
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema: 5. Straßenverkehr Weitere Informationen
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Ja, Forschung mit Konsumcannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist erlaubt, jedoch erlaubnispflichtig. Wer Konsumcannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Konsumcannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, benötigt eine Erlaubnis. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurde durch die „Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung“ als zuständige Behörde bestimmt. Diese prüft die Anträge und überwacht genehmigte Forschungsprojekte.
Es können ausschließlich Anträge zu wissenschaftlichen Forschungsprojekten zu Konsumcannabis eingereicht werden, nicht aber zu Medizinalcannabis. Hierfür ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig. Die Anträge müssen den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Konsumcannabisgesetz entsprechen. Dabei sind die Verweise auf das Medizinalcannabisgesetz zu beachten. Der Gesetzgeber hat keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen an Antragsteller gerichtet. Die zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), kann jedoch die Genehmigung eines Projekts mit individuellen Auflagen verbinden.
Anträge können ausschließlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden.
Hinweis:
Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte die Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.