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Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung

Wichtigste Information:

Im März 2022 wurde die Wahlordnung für die im Oktober und November 2022 stattfindenden regelmäßigen Wahlen zur Vertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen und deren Stellvertretungen umfänglich geändert (Bundesgesetzblatt. 2022 Teil I Nr. 10).
Um die Bedeutung der Änderungen zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, dass es zwei unterschiedliche Wahlverfahren in Abhängigkeit der Anzahl der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen und der örtlichen Lage der Betriebe oder der Dienststellen gibt.
Siehe hierzu die Informationen zum vereinfachten und zum förmlichen Wahlverfahren.

Weitere bzw. ausführlichere Informationen rund um das Thema SBV-Wahlen finden Sie hier .

Um einen Überblick über die einzuhaltenden Fristen im Ablauf zu erhalten, nutzen Sie bitte folgenden Link zum Wahlkalender .

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre statt:
zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn es keine gültige Schwerbehindertenvertretung gibt:

  • bei erstmaliger Wahl
  • Erlöschen des Amtes z.B. durch Ausscheiden aus dem Betrieb oder Amtsniederlegung ohne Stellvertretung die nachrücken könnte
  • erfolgreiche Anfechtung der Wahl

Wenn die Amtszeit zu Beginn der regulären Wahlperiode (1. Oktober 2022) kürzer als ein Jahr ist, dann wird erst bei der darauffolgenden regulären Wahl 2026 gewählt. Bei kirchlichen Trägern kann der reguläre Wahltermin abweichen.

förmliches Wahlverfahren

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen oder sind 50 und mehr Wahlberechtigte beschäftigt, erfolgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einem förmlichen Wahlverfahren, wie man es bereits bei Personalratswahlen kennt.

vereinfachtes Wahlverfahren

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort bis 49 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren in einer Wahlveranstaltung an einem Tag zu wählen.

Auswirkungen der Änderungen der Wahlordnung

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass überwiegend nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, weil die Anzahl vom 50 und mehr Wahlberechtigte eine Ausnahme sein wird. In dem vereinfachten Wahlverfahren wird zu einer Wahlversammlung in Präsenz eingeladen, in der
  • zuerst die Vertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen und
  • danach deren Stellvertreter
    in einer geheimen und unmittelbaren Wahl nach § 177 Abs. 6 SGB IX in zwei Wahlgängen gewählt werden. Zuvor ist über die Zahl der Stellvertreter abzustimmen.

Nun ist es endlich erlaubt, diese Wahl entweder für alle oder für einzelne Wahlberechtigte als Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, was entsprechende Vorbereitungen bei der Durchführung erfordert.
Zusätzlich ist eine schriftliche Stimmabgabe – also Briefwahl – auch im vereinfachten Wahlverfahren möglich.
Damit wird ein einheitlicher Vorgang, dass an einem Tag in einer Versammlung ein Wahlleiter und gleich darauf die Vertreter gewählt werden, unter Umständen getrennt.
Es gibt keinerlei Hinweise, wie sich der Ablauf in der Praxis gestalten wird, obwohl diese Durchführung der Schwerbehindertenvertreterwahl sehr viele Fragen aufwirft.

virtuelle Wahlversammlung

Während der Pandemie konnten Wahlversammlungen im vereinfachten Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Ab 20. März 2022 gilt eine Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO), mit der diese Praxis dauerhaft ermöglicht wird.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurde in § 28 SchwbVWO die Möglichkeit geschaffen, Wahlversammlungen im vereinfachten Wahlverfahren nicht nur in Präsenz, sondern auch mittels Video- und Telefonkonferenz abzuhalten. Die Stimmabgabe erfolgte dann per Briefwahl. Diese Sonderregelung war bis 19. März 2022 gültig. Der Gesetzgeber hat die Wahlordnung nun dahingehend geändert, dass die Regelung auch unabhängig von der COVID-19-Pandemie bestehen bleiben und dauerhaft etabliert werden kann. Dazu wird der § 28 aufgehoben. Dem § 20 wird dafür folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.“

Die während der Pandemie eingeführte Norm habe sich in der Praxis bewährt. Insbesondere durch die digitalen Möglichkeiten könne die Teilhabe von schwerbehinderten Menschen gesteigert werden, wenn die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, heißt es in der Begründung zur Änderung der Verordnung (Bundesrats-Drucksache 108/22). Mit ähnlicher Begründung wurde auch eine Sonderregel zur Briefwahl in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) verstetigt: Nach § 21 Abs. 6 WMVO kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl des Werkstattrats auch als Briefwahl durchgeführt wird (Bundesrats-Drucksache 109/22).

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt es ab, die zuvor befristete Regelung als generelle Regelung zu implementieren. „Im vereinfachten Verfahren findet der gesamte Wahlvorgang inklusive Einreichung und Diskussion der Wahlvorschläge statt. Eine Video- oder Telefonkonferenz ist hierfür nur bedingt geeignet“, heißt es in einer Stellungnahme des DGB. Kritisiert wird darüber hinaus, dass es keine konkreten Verfahrensvorgaben für das schriftliche Verfahren gibt, sondern allein auf § 11 SchwbVWO verwiesen wird. Daraus würden sich zu viele Unklarheiten ergeben, wie z. B. wer die Entscheidung trifft, ob die Wahlversammlung in Präsenz oder virtuell stattfindet oder welche Fristen für die Erstellung der Wahlunterlagen sowie für das Zurücksenden Wahlunterlagen anzuwenden sind. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften schlagen vor, für das vereinfachte Verfahren die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zu nutzen, wie sie im vereinfachten Verfahren bei der Betriebsratswahl vorgesehen ist (§§ 14 a Abs. 4 BetrVG, 35 WO-BetrVG). Diese ermöglicht Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, eine nachträgliche Stimmabgabe bis 3 Tage vor der Wahlversammlung zu beantragen.

Wie wird die Wahl barrierefrei?

Grundsätzlich gilt: Die Wahl muss barrierefrei sein. Dabei sind insbesondere körperliche Behinderungen, Sinnesbehinderungen
und die geistige Behinderung zu berücksichtigen.
Beispielsweise ist dafür zu sorgen, dass der Wahlraum
für alle barrierefrei und ungehindert zugänglich ist. Damit
alle Wahlberechtigten Kenntnis vom Inhalt der Wahlaushänge
erlangen können, sind unter Umständen Hilfen
nötig: zum Beispiel elektronische Informationen für blinde
Mitarbeiter mit Sprachausgabe oder Braillezeile oder
Informationen in Leichter Sprache für Menschen mit geistiger
Behinderung. In der Wahlversammlung können
Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Wahlberechtigte
erforderlich sein. Eine Hilfsperson ist bei der
Stimmabgabe zulässig, wenn die Behinderung die Stimmabgabe
beeinträchtigen würde.
Wichtig: Die elektronische Bekanntmachung ist nicht als
Ersatz, sondern nur ergänzend zum Aushang zulässig!

ZB Info SBV-Wahl 2022 als Download

  • ZB Info SBV-Wahl 2022 barrierefrei

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