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„Cube Berlin“: Vorerst keine Vogelschutzfolie an Spiegelfassade (Nr. 8/2019)

Pressemitteilung vom 03.03.2020

Am „Cube Berlin“ müssen vorerst keine Folien zum Schutz von Vögeln angebracht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks vor dem Berliner Hauptbahnhof; dort hat sie ein inzwischen nahezu fertiggestelltes Bürogebäude („Cube Berlin“) errichtet. Charakteristisch für das Gebäude ist seine verspiegelte Glasfassade. Grundlage des Vorhabens ist eine Baugenehmigung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. September 2017, die seinerzeit keinerlei Regelungen zum Artenschutz enthielt. Im August 2019 verpflichtete das Bezirksamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis zum 30. September 2019 großflächig Vogelschutzfolien anzubringen, unter anderem an der gesamten der Spree zugewandten Südfassade. Die Kosten hierfür wurden auf 1.135.000,- Euro veranschlagt.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Auffassung der 24. Kammer sind die Voraussetzungen für eine so weitreichende naturschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin nicht erfüllt. Das für alle europäischen Vogelarten geltende Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes greife nur ein, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Ob und in welchem Umfang von Fassadenteilen des „Cube Berlin“ ein solches spezifisches Risiko ausgehe, habe die Behörde nicht in ausreichendem Maße ermittelt. Auch wenn im Ausgangspunkt ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die Verglasung des gesamten Gebäudes grundsätzlich für ein sehr hohes Vogelschlagrisiko spreche, hätte das Bezirksamt die Auswirkungen der umgebungsbezogenen Faktoren näher ermitteln müssen. Hierzu hätte sich ein Monitoring angeboten, bei dem systematisch nach etwaig getöteten Vögeln und Anflugspuren gesucht werde. Daran fehle es hier, so dass die aufwendige und kostenintensive Anbringung von Vogelschutzfolien im Vergleich zu den ohne Weiteres möglichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung außer Verhältnis stehe.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 24. Kammer vom 28. Februar 2020 (VG 24 L 365.19)